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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_71/2018  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst G. Mohr, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Kostenvorschuss, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2017 (51/2017/53/D). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein versandte Verfügung wurde am 24. Januar 2018 zugestellt. 
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Fristerstreckungsgesuch bis 6. März 2018. Zur Begründung verwies er - ohne Belege - auf einen "grippalen Infekt" und eine "starke Arbeitsüberlastung". Insofern habe auch noch mit der Mandantschaft ein "notwendiger Besprechungstermin" nicht stattfinden können. Zudem machte er "urlaubsbedingte Ausfälle im Sekretariatsbereich" geltend. 
Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2018 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2018 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. Stattdessen ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 erneut um Verlängerung der (Nach-) Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis 27. März 2018. Aufgrund "starker Arbeitsüberlastung" habe ein "notwendiger Besprechungstermin" mit der Mandantschaft noch nicht stattfinden können. Aus dem gleichen Grund ersuchte der Rechtsvertreter mit Faxeingabe vom 15. März 2018 um eine weitere Fristverlängerung bis 5. April 2018. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann der Betroffene daher nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen wären. Tut er dies nicht, wird keine weitere Fristerstreckung gewährt und treten die für den Säumnisfall angedrohten Rechtsfolgen ein (vgl. Urteile 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 
 
3.  
Vorliegend verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im ersten Fristerstreckungsgesuch auf einen grippalen Infekt, eine starke Arbeitsüberlastung und urlaubsbedingte Ausfälle im Sekretariatsbereich. Ein noch notwendiger Besprechungstermin mit der Mandantschaft habe insofern noch nicht stattfinden können. 
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Zahlungsfrist erstreckt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei um eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handelt, deren Nichteinhaltung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Das Gesuch bzw. Gesuche um weitere Fristerstreckung hätte (n) deshalb einer stichhaltigen Begründung bedurft (vorstehend E. 2). Indessen wird insofern allein geltend gemacht, die Angelegenheit betreffend Kostenvorschuss habe mit der Mandantschaft aufgrund starker Arbeitsüberlastung noch nicht besprochen werden können. Was es im Hinblick auf die für die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung voraussehbare Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zu besprechen gab bzw. warum die entsprechend einfache Orientierung der Mandantin nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, umso weniger, als hierfür bis zum Ablauf der Nachfrist immerhin rund 40 Tage zur Verfügung standen. Ein derart unsubstantiiertes Gesuch um Fristerstreckung kann jedenfalls bei einer zweiten Nachfrist im Sinne einer Notfrist nicht gutgeheissen werden. 
Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist ist abzuweisen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 23 BGG im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill