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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 18/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, c/o Kupferschmid + Partner, Beethovenstrassse 24, 8002 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene, seit 1973 als promovierter Physiker zunächst in der Funktion eines Patentanwaltes und später im Management für die B.________ AG arbeitende A.________ meldete sich am 17. März 1997 wegen grauem Star am rechten Auge bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherung übernahm die am 21. April 1997 durchgeführte rechtsseitige Kataraktoperation einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 23. April 1997) sowie in diesem Zusammenhang eine YAG-Laserbehandlung vom 26. Februar 2001 (Verfügung vom 27. März 2001). Auf erneutes Leistungsgesuch vom 2. November 2000 hin lehnte die IV-Stelle die Übernahme der am 15. Dezember 2000 durchgeführten Staroperation am linken Auge als medizinische Massnahme zu Lasten der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 3. Juli 2001), weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Dezember 2001 gut und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der Kataraktoperation auch am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt A.________ auf Abweisung derselben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Wesentlichkeit (BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc) und Dauerhaftigkeit des voraussichtlichen Eingliederungserfolgs der medizinischen Vorkehr (BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) sowie dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Gestützt auf AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b ist zudem festzuhalten, dass eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre. 
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 VG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.). 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 3. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass beim Beschwerdegegner keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (3. Juli 2001) in seinem 55. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 15. Dezember 2000 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht hielt die Angaben des Beschwerdegegners und der ihn operierenden Augenärztin Dr. med. C.________, für glaubhaft und ging - ohne aktenkundige Hinweise zu den einzelnen, von ihm konkret zu verrichtenden Tätigkeiten - davon aus, dass er mindestens sechs bis acht (gemäss der behandelnden Ärztin "täglich mehr als zehn") Stunden pro Tag Bildschirmarbeit zu verrichten habe und insbesondere bei Anwendungen mit tabellarischen oder graphischen Darstellungen infolge des schlechten Binokularsehens unter asthenopischen Beschwerden leide, welche zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit führten. Demzufolge sei bei einer Bildschirmtätigkeit, wie sie der Versicherte ausübe, Binokularsehen erforderlich. Dagegen wendet das Beschwerde führende BSV ein, gemäss den Auskünften der Arbeitgeberin vom 10. April 1997 und 27. November 2000 sei es im Vorfeld der beiden Kataraktoperationen zu keinen nennenswerten krankheitsbedingten Arbeitsausfällen gekommen. Dies, obwohl die Visusverschlechterung durch den grauen Star in aller Regel schleichend eintrete und der für die Bildschirmarbeit nach Angaben der Dr. med. C.________ relevante Visus für die Nähe schon knapp einen Monat vor der ersten Staroperation nur noch 0,3 (Bericht vom 25. März 1997) und vor dem zweiten Eingriff am linken Auge nur noch 0,4 (Bericht vom 20. November 2000) betragen habe. Während die Augenärztin die Fragen der IV-Stelle nach der Anamnese und den "angegebenen Beschwerden" des Versicherten in ihrem Bericht vom 20. November 2000 abschliessend mit den Worten beantwortet habe, "Visusverschlechterung links bemerkt", habe sie erst nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 26. März 2001 mit Bericht vom 2. Mai 2001 auf "starke asthenopischen Beschwerden" hingewiesen, unter welchen er angeblich schon vor der Durchführung der zweiten Staroperation vom 15. Dezember 2000 gelitten habe und welche zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit geführt hätten. Sinngemäss gelangte das BSV zur Auffassung, dass der Beschwerdegegner bei seiner Erwerbstätigkeit nicht auf beidäugiges Sehen angewiesen sei. Auch wenn bei ihm aus medizinischer Sicht zweifellos eine beidseitige Kataraktoperation indiziert gewesen sei, habe die Invalidenversicherung durch die Übernahme des Eingriffs am rechten Auge drohende Invalidität abwenden können. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdegegner vor Durchführung der Staroperation am linken Auge vom 15. Dezember 2000 für die B.________ AG zu verrichten hatte. Während die Arbeitgeberin am 10. April 1997 die Art seiner Beschäftigung mit "Patentanwalt" umschrieb und sein AHV-beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 1997 auf Fr. 188'807.- bezifferte, bezeichnete sie dessen Aufgabenbereich am 27. November 2000 mit "Management" und nannte als Jahresverdienst den Betrag von Fr. 343'718.15. Aus diesen unterschiedlichen Angaben ist zu schliessen, dass sich auch das Tätigkeitsfeld zwischen 1997 und 2000 veränderte. Ob der Versicherte in der zuletzt genannten Position angeblich (immer noch) während sechs bis zehn Stunden pro Tag "hochkonzentrierte Bildschirmarbeit" zu leisten hat, welche "auch das Programmieren und anspruchsvolle Arbeit mit Tabellen und Grafiken umfasst" (Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. März 2002), ist jedenfalls unklar. Den Akten sind keine näheren Hinweise zu den einzelnen Aufgaben im Rahmen seiner Anstellung bei der Arbeitgeberin zu entnehmen. Weiter ist unbekannt, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - er einzelne Aufgaben an Hilfspersonen delegieren kann, und ob die von ihm benutzten Computerprogramme vergrössernde Zeichen-Darstellungen zur Vereinfachung der Lesbarkeit am Bildschirm zulassen. Die Verwaltung, an welche die Sache vorweg zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist, wird deshalb in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung der Arbeitgeberin - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten ermitteln. 
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des Beschwerdegegners ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 15. Dezember 2000 durchgeführte Staroperation am linken Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.4 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die am 15. Dezember 2000 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfügen wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 3. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 15. Dezember 2000 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und der IV-Stelle des Kantons Solothurn zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: