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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 548/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 1945, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 4. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1945 geborene, seit 1986 als Handarbeitslehrerin in der Stadtschule Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitende A.________ litt unter beidseitigem grauem Star, links mehr als rechts. Am 21. Juni 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese lehnte mit Verfügung vom 23. April 2002 die Übernahme der am 28. Mai 2001 durchgeführten Staroperation am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme ab, weil die Versicherte über ein normalsichtiges Auge verfüge und für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. Juli 2002 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies "die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück", indem es einen Anspruch auf Übernahme der Kataraktoperation vom 28. Mai 2001 als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung bejahte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Sowohl die IV-Stelle als auch A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis) und dass eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 23. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter der Versicherten - sie befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23. April 2002) in ihrem 57. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 28. Mai 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, gemäss Prüfungsordnung der Bündner Frauenschule gehörten zu den Ausbildungsfächern einer Handarbeitslehrerin "Nähen/Textilgestaltung, Kleidernähen/Stoffflicken [und] Stricken/Häkeln/Strickflicken". Zum Nähen und Einfädeln eines Fadens in eine Hand- oder Maschinennadel sei binokulares Sehen unabdingbar erforderlich. Dagegen wendet das BSV ein, der traditionelle Beruf des Uhrenmachers stelle an das Tiefen- und Plastischsehen mindestens so hohe Anforderungen wie jener einer Handarbeitslehrerin, selbst wenn man häufige Tätigkeiten wie das Nähen oder Einfädeln berücksichtige. Es bedürfe keiner näheren Erläuterungen, dass ein grosser Teil der Uhrenmachertätigkeit einäugig mit einer Lupenbrille ausgeübt werde. Dieses praktische Beispiel belege, dass auch funktionelle Einäuger ohne weiteres in der Lage seien, Filigranarbeit zu leisten. Ein Visus von 1,25 rechts und 0,4 präoperativ links habe der Versicherten nur noch in beschränktem Ausmass stereoskopisches Sehen erlaubt. Dennoch sei es vor dem Operationstag (28. Mai 2001) nicht zu Arbeitsunfähigkeit infolge des grauen Stars gekommen. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Durchführung der Kataraktoperation zweifellos bestanden. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Vorliegend ist gestützt auf den Bericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. B.________, vom 19. August 2001 davon auszugehen, dass A.________ zwar an beidseitigem grauem Star litt, jedoch damals nicht vorhersehbar war, zu welchem Zeitpunkt sich aus medizinischer Sicht gegebenenfalls die Durchführung der Kataraktoperation auch am einstweilen noch weniger betroffenen rechten Auge aufdrängen würde. Zumindest verfügte die Versicherte im August 2001 rechts immerhin noch über einen korrigierten Fernvisus 1,25. Mit Datum vom 30. September 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. (I 694/01) entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge gemäss Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02; vgl. Erw. 3.1 hievor) sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. 
3.3 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten die gemäss eigenen Angaben als Handarbeitslehrerin beschäftigte Versicherte für die Arbeitgeberin verrichten muss. Die IV-Stelle unterliess es, den sonst üblicherweise einverlangten "Fragebogen für den Arbeitgeber" durch die Stadtschule Z.________ ausfüllen zu lassen. Bei den Akten finden sich weder in Bezug auf die effektiv ausgeübte Funktion noch betreffend die einzelnen von A.________ zu erfüllenden Aufgaben schlüssige Hinweise. Unklar bleibt, ob die Versicherte die im angefochtenen Entscheid gemäss Prüfungsordnung der Bündner Frauenschule wiedergegebenen Tätigkeiten tatsächlich im Rahmen ihrer Anstellung bei der Arbeitgeberin allesamt selber ausführen muss. Die Verwaltung wird in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung der Arbeitgeberin - das Tätigkeitsspektrum der Versicherten genauer abklären. 
3.4 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit der A.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 28. Mai 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.5 Den pauschalen Äusserungen des Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 19. August 2001, wonach die Versicherte mit einem Auge von Hand einfach nicht nähen könne, das "Einfädeln unmöglich" und die Bedienung einer Nähmaschine gefährlich sei, ist aus gerichtsnotorischer Erfahrung zumindest insoweit zu widersprechen, als z.B. das ungeübte Einfädeln mit nur einem normalsichtigen Auge zwar etwas schwieriger, aber grundsätzlich keinesfalls "unmöglich" ist. Zur Beantwortung der hier entscheidenden Fragen ist eine sachliche, den medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagen folgende Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Einzelfall erforderlich. Weder die Berichte des Dr. med. B.________ noch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Dr. med. D.________, genügen den dargelegten praxisgemässen (Erw. 3.4 hievor) Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens. Immerhin sei auf die Aussage des Dr. med. D.________ verwiesen, wonach er die Meinung vertritt, dass "in den meisten Arbeitsbereichen [...] ein binokulares Sehen nicht unbedingt notwendig" sei. Beide Augenärzte unterliessen es aber, differenziert zu den erforderlichen Aspekten der Notwendigkeit des Binokularsehens (Erw. 3.4 hievor) Stellung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an einer Beantwortung der Frage nach der Angewöhnung und Anpassung an den funktionellen Verlust eines Auges. 
3.6 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Versicherten (vgl. Erw. 3.3 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.5 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die linksseitige Kataraktoperation vom 28. Mai 2001 neu verfügen wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 23. April 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 28. Mai 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und der IV-Stelle des Kantons Graubünden zugestellt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: