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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 150/03 
 
Urteil vom 30. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend H.________, 1945, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 4. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene, als Maschineningenieur HTL für die Firma X.________ in B.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitende H.________ litt anfänglich nur auf dem linken Auge unter grauem Star, weshalb er sich am 30. Januar 1995 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug anmeldete. Die Invalidenversicherung übernahm die am 31. Januar 1995 durchgeführte linksseitige Kataraktoperation sowie die Nachstarbehandlung vom 17. November 1995 bis 30. Mai 1996 als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügungen vom 31. März 1995 und 21. August 1996). Wegen ab Juli 1996 auch auf dem rechten Auge beginnendem grauem Star reichte der Versicherte am 3. Dezember 2001 ein neues Leistungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle eine Leistungspflicht hinsichtlich der am 21. August 2001 durchgeführten Staroperation am rechten Auge ab, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des H.________) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Februar 2003 gut und wies die IV-Stelle an, "die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Kataraktoperation rechts vom 21. August 2001 zu gewähren". 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die HELSANA und der Versicherte auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 19. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei H.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (19. Februar 2002) in seinem 58. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 21. August 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, das Tätigkeitsspektrum des Versicherten bedürfe keiner weiteren Abklärung, da gestützt auf dessen Angaben gegenüber der HELSANA gemäss Bericht vom 10. Juni 2002 davon auszugehen sei, dass er in erheblichem Ausmass Bildschirmarbeiten zu verrichten habe und insbesondere bei CAD-Anwendungen (Computer Aided Design) auf räumliches Sehen angewiesen sei. Dagegen wendet das Beschwerde führende BSV ein, obwohl CAD-Programme dreidimensionale Eindrücke von körperlichen Gegenständen vermitteln könnten, würden solche mit Hilfe des Computers erzeugte Bilder auf dem Bildschirm zweidimensional dargestellt, weshalb zur Wahrnehmung dieser Darstellungen gerade kein räumliches Sehvermögen erforderlich sei. Der Versicherte sei nicht auf Binokularsehen angewiesen und auch der Blendeffekt habe keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Durchführung der Kataraktoperation zweifellos bestanden. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten H.________ im Rahmen seiner Berufsausübung zu verrichten hat. Alle aktenkundigen Hinweise auf die einzelnen Aufgaben im Rahmen seiner Anstellung bei der Arbeitgeberin beruhen ausschliesslich auf seinen eigenen Beschreibungen gegenüber der HELSANA. Die Bystronic Laser AG äusserte sich bisher nicht zur Art der Beschäftigung. Unklar ist auch, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - der Versicherte einzelne Aufgaben an Mitarbeiter delegieren kann. Die Angaben des H.________ vom 10. Juni 2002, auf welche die Vorinstanz abstellte, bedürfen in dieser Hinsicht ergänzender Abklärungen. Die Verwaltung, an welche die Sache vorweg zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird deshalb in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung der Arbeitgeberin - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären. 
3.3 
Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des H.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 21. August 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.4 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die am 21. August 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge neu verfügen wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2003 und die Verwaltungsverfügung vom 19. Februar 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 21. August 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der IV-Stelle Bern zugestellt. 
Luzern, 30. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: