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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.702/2006 /leb 
 
Urteil vom 8. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Wurzburger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher Dr. Adolf C. Kellerhals, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 16. Oktober 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 A.X.________ (geb. 1971) stammt aus der Dominikanischen Republik. Am 18. Mai 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1971), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn es ab, die Bewilligung zu verlängern, da sich A.X.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe berufe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 16. Oktober 2006. 
1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuhalten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; auf die Wegweisung sei zu verzichten; allenfalls habe die Ausreisefrist so festgelegt zu werden, dass er das Land "ordentlich" verlassen könne. Das Departement des Innern, das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 hat der Abteilungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung beigelegt. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. Oktober 2006; die vorliegende Eingabe ist somit noch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in ZBl 108/2007 S. 56). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen: 
2.2 
2.2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt praxisgemäss vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung der Partner nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dass dies der Fall ist, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und muss deshalb aufgrund von Indizien erstellt werden (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57). Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht (mehr) beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). 
2.2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): Der Beschwerdeführer heiratete seine Gattin am 18. Mai 2002; am 26. August 2005 leitete diese im Hinblick auf die Scheidung das Eheschutzverfahren ein. Vom 9. Dezember 2005 bis 21. Januar 2006 weilte der Beschwerdeführer in der Dominikanischen Republik, wo seine beiden Kinder (geb. 1993 bzw. 1995) aus einer früheren Beziehung leben. Seit dem 2. Februar 2006 sind die Eheleute X.________ gerichtlich getrennt; seit dem 22. Februar 2006 sollen sie sich tatsächlich an unterschiedlichen Wohnorten aufhalten. Die Ehegatten hatten sich somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit bereits mindestens rund zehn Monaten auseinandergelebt, ohne dass es auch nur vorübergehend zu irgendeiner Wiederannäherung gekommen wäre oder der Beschwerdeführer irgendwelche Bemühungen um eine solche dartun könnte. Die Ehefrau hat am 24. November 2005 erklärt, dass sie sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen wolle, doch sei nicht damit zu rechnen, "dass er in eine Scheidung einwilligen" werde; bereits bisher habe "mehrheitlich" kein "gemeinsames eheliches Leben [...] stattgefunden"; ihr Mann "bestreite [...] seinen Lebensmittelpunkt hauptsächlich in der Latein-amerikanischen Kultur"; er sei "nur daran interessiert, hier viel Geld ohne grossen Aufwand zu verdienen". Am 13. April 2006 bestätigte sie diese Auskünfte und erklärte, keine Kontakte mehr zu ihrem Mann zu unterhalten oder unterhalten zu wollen. Gestützt hierauf durften die kantonalen Behörden willkürfrei annehmen, dass der Ehewille der Gatten vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1 ANAG erloschen und eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft realistischerweise nicht mehr zu erwarten war. 
2.3 
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht und ist nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, an den das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), in Frage zu stellen: 
2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen des Beschwerdeführers, immer noch auf eine Wiedervereinigung zu hoffen, verworfen (Interessenlage, fehlender Nachweis fortbestehender Kontakte zwischen den Gatten usw.). Eine solche scheint tatsächlich höchst unwahrscheinlich, nachdem die Gattin im Hinblick auf eine Anpassung ihrer Unterhaltsleistungen den Beschwerdeführer durch einen Privatdetektiven überwachen liess und dessen Feststellungen an die Arbeitslosenversicherung weiterleitete. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob er inzwischen einer festen Arbeit nachgeht, waren für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit seines Festhaltens an der Ehe irrelevant und mussten deshalb nicht weiter geklärt werden. Entscheidend war, dass der Ehewille der Gatten als erloschen zu gelten hatte und sich der Beschwerdeführer nur noch aus fremdenpolizeilichen Gründen auf die entsprechende inhaltsleere Beziehung berief; jene Aspekte standen hiermit in keinem Zusammenhang, was die Vorinstanz hinreichend klar dargelegt hat (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). 
2.3.2 Auf die Gründe, die ursprünglich zur Trennung geführt haben bzw. darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es nach der Rechtsprechung ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen) wie auf den Umstand, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren bereits hängig ist oder nicht; im Übrigen kann ein ausländerrechtlich relevanter Rechtsmissbrauch auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich das Festhalten an der Ehe nicht missbräuchlich erscheint (vgl. Art. 114 ZGB; AS 2004, 2161 in Kraft seit 1. Juni 2004; BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152); wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass bereits vor Ablauf der zivilrechtlichen Trennungsfrist von zwei Jahren erstellt erscheint, dass die Ehe inhaltslos geworden ist und eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht mehr zur Diskussion steht, das Eheband aber dennoch aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Bewilligung zu profitieren. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht, auch wenn er für den Bewilligungsanspruch - anders als Art. 17 ANAG - nur an das formelle Bestehen der Ehe anknüpft und nicht an das tatsächliche Zusammenleben der Gatten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 119 Ib 417 ff.; 121 II 97 ff.). Die gesetzliche Regelung will die Fortführung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Zwar soll die Regelung verhindern, dass der ausländische Partner mit Blick auf die Erneuerung seiner Bewilligung der Willkür des schweizerischen Gatten ausgeliefert wird; damit akzeptierte der Gesetzgeber jedoch nicht, dass jener seinerseits Art. 7 ANAG zu institutsfremden Zwecken missbraucht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2). 
2.3.3 Soweit die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG davon abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, ist gegen ihren Entscheid - wie gegen die damit verbundene Wegweisung bzw. deren Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG) - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 130 II 281 E. 2.1; 122 II 186 ff.). Es wird an den kantonalen Behörden sein, die Ausreisefrist, welche am 31. Dezember 2006 abgelaufen ist, neu festzulegen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung des Departements des Innern verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Die vorliegende Eingabe war gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat dementsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art.156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: