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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_688/2010 
 
Urteil vom 30. September 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Z.________ (Beiständin des Kindes). 
 
Gegenstand 
Kontaktverbot (Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzlich (im Rahmen der Abänderung von Eheschutzmassnahmen) verfügtes Verbot an den Beschwerdeführer, mit der Beschwerdegegnerin und dem gemeinsamen Kind A.________ (geb. 2006) Kontakt aufzunehmen oder sich ihnen im Umkreis von 50 Metern zu nähern, abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, auf die über die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids hinausgehenden Beschwerdeanträge sei ebenso wenig einzutreten wie auf die neuen Beschwerdevorbringen und die nicht aktenmässig belegten Behauptungen, ohne Verletzung der Untersuchungsmaxime und willkürfrei habe sodann die Eheschutzrichterin auf die erbrachten Beweise (diverse Polizeirapporte, Einvernahmeprotokolle) abstellen und (in antizipierter Beweiswürdigung) auf die Einholung weiterer, als unerheblich qualifizierter Beweise verzichten dürfen, 
dass das Obergericht weiter erwog, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2010 vor dem Wohnhaus der Beschwerdegegnerin aufgehalten, ihre Klingel unaufhörlich betätigt, ihre Post aus dem Briefkasten genommen und sie ins Gesicht geschlagen habe, weshalb diese Feststellungen und die vorinstanzliche Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Nachstellung im Sinne von Art. 28b ZGB an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollten, sei weder dargetan noch ersichtlich, die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers lasse eine Auseinandersetzung mit den sachbezogenen vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen eines Kassationsgrundes im Sinne von § 281 ZPO/ZH nachzuweisen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art.42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einer Beschwerde, die sich wie im vorliegenden Fall gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet (Art. 98 BGG), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Willkür und Verstösse gegen die EMRK behauptet, 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 14. September 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. September 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann