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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_887/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 13. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2013, welches eine Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 11. April 2013 betreffend Abweisung des Asylgesuchs und Wegweisung abweist, 
in das Schreiben von X.________ vom 26. September 2013, womit er das Bundesgericht darum bittet, sein Asylverfahren wieder zu eröffnen, und insofern implizit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2013 erhebt, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, 
dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller