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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_367/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, zur AHV/IV, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 12. September 2014, mit welcher den Beschwerdeführern eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 30. September 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- eingeräumt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 25. September 2014, worin die Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von 30 Tagen ersuchen, 
 
 
in Erwägung,  
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann (Art. 62 Abs. 3 BGG; Urteile 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2 und 2C_731/2008 vom 27. November 2008      E. 2), 
dass die Umstände, womit das Fristerstreckungsgesuch begründet wird (noch immer Suche nach einer Rechtsvertretung sowie völlige Mittellosigkeit) kein Grund sind, um von dieser Regel abzuweichen, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. August 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abgewiesen worden ist, 
dass somit die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist, 
dass daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler