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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_597/2016, 8C_609/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_597/2016 
A.________, Medizinisches Zentrum B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
8C_609/2016 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die in eigenem Namen erhobene Beschwerde von med. pract. A.________ vom 13. September 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, 
in die von C.________ ebenfalls in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen denselben Entscheid, 
 
 
in Erwägung,  
dass ungeachtet dessen, ob der Arzt überhaupt befugt ist, in eigenem Namen das Rechtsmittel zu ergreifen, auf beide Beschwerden wegen fehlender sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist, 
dass nämlich Beschwerdeschriften, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgeschlossen werden können, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel