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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_975/2019  
 
 
Urteil vom 30. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (falsche Anschuldigung, üble Nachrede usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2019 (BK 19 354). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Vorinstanz trat am 29. August 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 800.-- zu entrichten. Vor Bundesgericht macht er geltend, er sei IV-Rentner und verfüge nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten Sicherheit. Das Vorgehen erachtet er als menschenrechts- und konventionswidrig sowie als amtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik allerdings, dass die Verfahrensleitung nach Art. 383 Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft dazu verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei die unentgeltliche Prozessführung vorbehalten bleibt, und dass die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird (Art. 383 Abs. 2 StPO). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert, unter der Androhung, dass die Beschwerdekammer bei Nichtleistung der Sicherheit innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre, macht er nicht geltend. Zudem behauptet er selbst nicht, dass er bereits die Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Insoweit nennt der Beschwerdeführer auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Der Beschwerde fehlt es an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill