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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_373/2022  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2022 (BK 22 59). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2022 wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Mit einer als "Beschwerde gegen Beschluss BK 22 59" bezeichneten Eingabe vom 12. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht nahm die als "Beschwerde gegen Beschluss BK 22 59" bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren. In seiner Eingabe vom 12. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, weder die Strafbefehle noch den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland je bekommen zu haben. Seinem Wiederherstellungsgesuch sei daher stattzugeben. Gleichzeitig teilt er ohne nähere Erläuterungen mit, "ab morgen früh für ein paar Tage weg zu sein". Er könne Briefe bei der Post nicht abholen und man soll "in ein paar Wochen wieder fragen". 
 
2.  
Eine über längere Zeit dauernde Abwesenheit ohne Datengabe und ohne Nachsendemöglichkeit ist in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 BGG nicht hinzunehmen, wenn sie nicht hinreichend begründet wird. Weil die Meldung des Beschwerdeführers das Bundesgericht zudem erst erreichte, als seine angebliche Abwesenheit bereits begann, hat er es selbst zu vertreten, wenn ihn das Bundesgericht nicht mehr rechtzeitig auf die Rechtslage aufmerksam machen kann. Das Bundesgericht hat dies dennoch am 16. März 2022 versucht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 12. März 2022 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde, eine Beschwerde an das Bundesgericht den Begründungsanforderungen gemäss BGG zu genügen habe, die Beschwerdeeingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 4. April 2022 im Sinne von Art. 42 BGG ergänzt werden könne, ein Kostenvorschuss einverlangt werde und er eine Zustelladresse anzugeben habe, ansonsten weitere Zustellungen an die in der Beschwerde bezeichnete Adresse vorgenommen werden könnten. Die als Einschreiben versandte Mitteilung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt. Die Mitteilung wurde auch noch mit A-Post verschickt. 
 
3.  
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 aufgefordert, bis am 9. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer brachte in zwei Eingaben vom 13. und 16. April 2022 sinngemäss sein Erstaunen über das Einverlangen eines Kostenvorschusses zum Ausdruck. Er führte insbesondere aus, eine Vorleistung erbringen zu müssen, ohne dass diese eine Garantie wäre für eine inhaltliche Auseinandersetzung durch das Bundesgericht. 
 
5.  
Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 erklärte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer erneut die Rechtslage. Er wurde u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht eingehe, dass ihm eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt werde und dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte; dieser müsste schriftlich erklärt werden. 
Mit separater Verfügung gleichen Datums wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis am 1. Juni 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Das mittels eingeschriebener Post versandte Schreiben vom 17. Mai 2022 und die mittels Gerichtsurkunde verschickte Nachfristverfügung desselben Datums wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten dennoch als zugestellt, weil der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Zudem wurde das Schreiben und die Verfügung auch mit A-Post versandt. Der Beschwerdeführer sandte sie kommentarlos zurück. 
 
6.  
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
7.  
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill