Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.330/2002 /mks 
 
Urteil vom 30. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini, Poststrasse 3, 7000 Chur, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer, vom 28./29. Januar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde 1971 geboren und stammt aus Bosnien-Herzegowina. Mit Anklageschrift vom 10. Dezember 2001 warf ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden vor, zwischen Frühjahr 1993 und Ende 1994 in Ilanz und Chur mehrfach seiner Nichte Y.________ (geb. 1979) an die Brust gegriffen und sie wiederholt unter Anwendung von Gewalt zum Beischlaf gezwungen bzw. dies versucht zu haben. 
B. 
Am 28./29. Januar 2002 erkannte das Kantonsgericht von Graubünden X.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und bestrafte ihn - als Zusatz zu zwei Strafmandaten des Kreispräsidenten Disentis - mit 3 Jahren Zuchthaus. Es stellte die vollumfängliche Schadenersatzpflicht von X.________ fest und verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 
 
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei erwiesen. Die belastenden Aussagen von Y.________, auf die sich die Anklage stützte, seien glaubhaft. Demgegenüber seien die Aussagen des Angeklagten, der stets vollumfänglich bestritt, sich je an seiner Nichte vergangen zu haben, als Schutzbehauptungen zu beurteilen. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben. Er rügt, das Kantonsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Ausserdem habe es sein Urteil ungenügend begründet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 
D. 
Das Kantonsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Y.________ beantragt unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichtes die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung obliegt dem Bundesgericht eine Sachverhaltsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist. Es genügt nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86, 127 I 38 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 hat nichts daran geändert, dass das Bundesgericht die Beweiswürdigung durch die letzte kantonale Instanz unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Die Geltendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung führt nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch das Bundesgericht (BGE 127 I 38). 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
1.2 Das Kantonsgericht (S. 26-37) hat die Beweise einlässlich gewürdigt. Es stützt den Schuldspruch im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte: 
 
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin, die dreimal untersuchungsrichterlich befragt wurde, stimmen im Kern überein. Sie schilderte die Vorfälle anschaulich und detailliert so, wie das nur jemand tut, der sie tatsächlich erlebt hat. Unerklärbare Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin bestehen nicht. 
 
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen auch die Umstände der untersuchungsrichterlichen Befragungen. Dabei weinte die Beschwerdegegnerin mehrfach und heftig. Zudem mussten die Befragungen teilweise unterbrochen werden, da die Beschwerdegegnerin über Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten klagte. 
 
Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin stellen die Umstände der Anzeigeerstattung dar. Die Beschwerdegegnerin wohnte zusammen mit ihrem Vater - dem Bruder des Beschwerdeführers -, ihrer Stiefmutter und einem Bruder. Sie wurde sehr streng erzogen und in der Familie herrschten Spannungen. Nachdem sich die Lage zu Hause zugespitzt hatte, wandte sich die Beschwerdegegnerin an die Jugendberatungsstelle, was angesichts der Erziehungsverhältnisse für sie einen mutigen Schritt darstellte. Bei der Jugendberatungsstelle fand die Beschwerdegegnerin eine Mitarbeiterin, zu der sie Vertrauen fasste und der sie von den sexuellen Übergriffen zu erzählen begann, nachdem die Mitarbeiterin die Beschwerdegegnerin nach der Ursache ihrer Zerstreutheit gefragt und den bei ihr dadurch ausgelösten Gefühlsausbruch aufgefangen hatte. Den Namen des Beschwerdeführers gab die Beschwerdegegnerin anfänglich noch nicht preis. Das tat sie erst in einem Gespräch mit der Stiefmutter. Zur Anzeige konnte sie sich erst ein Jahr später durchringen. 
 
Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin hatte sich der Beschwerdeführer bereits in der Zeit, als sie beide noch in Bosnien zusammen bei den Grosseltern der Beschwerdegegnerin wohnten, an ihr vergangen. Diese Übergriffe waren nicht Gegenstand der Anklage, da es insoweit an der schweizerischen Zuständigkeit nach Art. 3 ff. StGB fehlte. Für die Beweiswürdigung in Bezug auf die angeklagten Taten waren die Übergriffe in Bosnien gleichwohl von Bedeutung. Entgegen den Einwänden der Verteidigung litten die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den Vorfällen in Bosnien an keinen wesentlichen Widersprüchen. 
Ein Motiv, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, fehlt. Die vom Beschwerdeführer dazu vorgebrachten Mutmassungen überzeugen nicht. 
 
Die Beschwerdegegnerin hatte als Kind unstreitig Süssigkeiten und Geld gestohlen. Überdies hatte sie ein Schulzeugnis gefälscht und dabei ihre Noten nach oben korrigiert. Dabei handelte es sich jedoch um Vorfälle vergleichsweise geringfügiger Natur. Die Fälschung des Schulzeugnisses ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Vater die Beschwerdegegnerin unter starken Druck gesetzt hatte, in der Schule gute Noten zu machen. Die genannten Vorfälle im Kindesalter lassen nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin ebenso fähig wäre, im Erwachsenenalter gegen ihren Onkel zu Unrecht schwerste Vorwürfe sexueller Verfehlungen zu erheben. 
 
Die Verteidigung hatte vor Kantonsgericht verschiedene Schreiben von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt. Die Schreiben zeichnen durchwegs ein schlechtes Bild von der Beschwerdegegnerin, hingegen ein gutes vom Beschwerdeführer. Das Kantonsgericht würdigte die Schreiben mit besonderer Vorsicht. Denn sie waren im Auftrag des Beschwerdeführers eingeholt worden. Zudem enthielten sie teilweise Passagen, die praktisch wörtlich übereinstimmten. Das Kantonsgericht befand, die Schreiben seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Über direkte Wahrnehmungen zu den angeklagten Vorfällen stand in den Schreiben ohnehin nichts. 
 
Im Elternhaus der Beschwerdegegnerin herrschten - wie dargelegt - strenge Verhältnisse. Sie wurde oft geschlagen. Der Vater und der Beschwerdeführer waren für sie Autoritätspersonen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, als er vor der Wohnungstüre stand, hereinliess und dass sie, nachdem sie zu Bett gegangen war, die Türe zu ihrem Zimmer nicht abschloss. Der Bruder der Beschwerdegegnerin sagte zudem aus, dass diese sich nie getraut hätte, die Zimmertüre mit dem Schlüssel zu schliessen, weil sich sonst der Vater allenfalls mit Gewalt Zugang zum Zimmer verschafft hätte. 
 
Dass die Familienmitglieder, die bei den nächtlichen Übergriffen teilweise in der Wohnung waren, davon nichts merkten, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin. Denn nach ihren Angaben begab sich der Beschwerdeführer jeweils unbemerkt in ihr Zimmer und drückte ihr den Mund zu, sobald sie einen Laut von sich gab oder weinte. Die übrigen Familienmitglieder mussten von den Übergriffen also nicht zwingend etwas merken. 
 
 
Der Hinweis der Verteidigung auf die widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers besagt wenig, da dieser die Anschuldigungen einfach vollumfänglich bestritt. Widersprüche konnten sich damit kaum ergeben. Gleichwohl decken sich seine Aussagen nicht in allen Punkten. 
 
Die Gesprächstherapeutin der Beschwerdegegnerin schenkt ihr vollen Glauben. Nach dem Bericht der Therapeutin zeigt die Beschwerdegegnerin typische psychosomatische Beschwerden und Symptome, die auf sexuelle Übergriffe hindeuten. So leidet sie an Unterleibschmerzen, Schlafstörungen und Angstzuständen. Zudem zieht sie sich sozial zurück. Das Kantonsgericht erachtet es als praktisch unmöglich, gegenüber einer Therapeutin, mit der man über sein Leben und seine Probleme spricht und regelmässige Sitzungen abhält, eine derartige Lügengeschichte zu erfinden und diese während der gesamten Therapiedauer aufrecht zu erhalten. 
 
Die persönlichen Folgen der Anzeige waren für die Beschwerdegegnerin in Anbetracht ihres familiären Hintergrundes beträchtlich. Das Kantonsgericht schliesst es aus, dass die junge Frau dem auf ihr lastenden Druck auf Dauer standgehalten hätte, wenn ihre Anschuldigungen unzutreffend gewesen wären. 
1.3 In Anbetracht dieser Umstände ist der Schuldspruch nicht willkürlich. Wie dargelegt, genügt es für die Annahme von Willkür nicht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Willkür ist nur dann gegeben, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist. Das ist hier nicht der Fall. 
1.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte darzutun. Er erhebt im Wesentlichen die gleichen Einwände wie bereits vor Kantonsgericht (vgl. angefochtenes Urteil S. 7) und beschränkt sich weitgehend auf appellatorische Kritik. 
 
Zu den wesentlichen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken: 
1.4.1 Das Kantonsgericht (S. 26 ff.) hat einlässlich begründet, weshalb es die Schuld des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet. Eine unzureichende Begründung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV liegen nicht vor. 
1.4.2 Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer nicht deshalb verurteilt, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil es aufgrund der belastenden Umstände keinen Zweifel an seiner Schuld hatte. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist nicht gegeben. 
 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Kantonsgericht (S. 36 oben) habe sein Verhalten während der Urteilseröffnung berücksichtigt, welches es bei der Urteilsberatung gar nicht habe voraussehen können, trifft dies zwar zu. Dabei handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt. Der Einwand ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. 
1.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Entschuldigung für ihre Anschuldigungen verlangt. Das spreche für seine Unschuld. Diesen aktenkundigen Umstand habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Entschuldigung verlangte, entlastet ihn nicht. Entsprechend kann dem Kantonsgericht insoweit auch kein Begründungsmangel vorgeworfen werden. Ein Gericht muss sich unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs nicht mit jedem Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 
1.4.4 Die Beschwerdegegnerin sagte bei der Befragung vom 15. April 1998 aus, bei den Übergriffen in Bosnien in die zweite oder dritte Klasse gegangen zu sein. Bei der Befragung vom 20. April 1998 gab sie an, die erste Klasse besucht zu haben. Das Kantonsgericht (S. 28 E. 4d) wertet dies nicht als grobe Unstimmigkeit, da die Vorfälle im Zeitpunkt der Befragungen bereits 12 Jahre zurücklagen. Zudem berücksichtigte es, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorhalt der unterschiedlichen Angaben diese nicht einfach zurücknahm, sondern unter Bezugnahme auf eine schulische Massnahme, welche damals in Bosnien getroffen worden war, überdachte und berichtigte. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht willkürlich. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. 
1.4.5 Auch die Ausführungen des Kantonsgericht (S. 28 f. E. 4d) zu den näheren Umständen der Übergriffe in Bosnien sind haltbar. Der Beschwerdeführer setzt sich insoweit mit der Begründung im angefochtenen Urteil nicht im Einzelnen auseinander und legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern diese schlechthin unhaltbar sei. Auf die Beschwerde kann deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Die Vorfälle in Bosnien waren, wie dargelegt, im Übrigen nicht Gegenstand der Anklage. 
1.4.6 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in Bezug auf die angeklagten Vorfälle in Ilanz und Chur sind ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. 
 
Das Kantonsgericht (S. 27 E. 4b am Schluss) hat berücksichtigt, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin bei der Konfrontationseinvernahme nicht mehr so detailliert waren wie bei den vorangegangenen Aussagen und sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr so genau erinnern konnte oder wollte. Inwiefern ausgehend davon die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts schlechthin unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. 
1.4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Tochter seines Bruders vergewaltigt habe, während dieser sich zusammen mit seiner Ehefrau im Zimmer nebenan aufgehalten habe. 
 
Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin drückte der ihr körperlich stark überlegene Beschwerdeführer bei den nächtlichen Übergriffen jeweils den Mund zu, sobald sie einen Laut von sich gab oder zu weinen begann. Damit ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Kantonsgericht (S. 35 E. 4j) davon ausgeht, dass die in der Wohnung anwesenden Familienmitglieder von den Vorfällen nicht zwingend etwas merken mussten. 
1.4.8 Nicht in Willkür verfallen ist das Kantonsgericht auch, wenn es (S. 34) angenommen hat, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin, als sie alleine zu Hause war, dem Beschwerdeführer Einlass gewährte und die Türe ihres Zimmers nicht abschloss. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Punkt auf appellatorische Kritik. 
1.4.9 Der Beschwerdeführer erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Ärztin anlässlich der gynäkologischen Untersuchung als widersprüchlich. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Ärztin nur von zwei Übergriffen gesprochen und angegeben, der letzte habe sich im Jahre 1996 ereignet. 
 
Das Kantonsgericht (S. 29/30 E. 4e) führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe sich zur körperlichen Untersuchung ins Spital begeben. Anlässlich der ärztlichen Befundaufnahme sei kaum Zeit und Raum für eine umfassende Wiedergabe der Ursache der Untersuchung geblieben. In erster Linie habe es sich um eine körperliche Untersuchung gehandelt und nicht um ein umfassendes Gespräch über Zahl, Hergang und weitere Umstände der sexuellen Übergriffe. 
 
Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich. 
1.4.10 Der Beschwerdeführer verweist auf die Aussagen der Auskunftsperson A.________ (act. B6/5), welche Chefin der Beschwerdegegnerin im Warenhaus "B.________" war. A.________ sagte aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr erzählt, sie sei von ihrem Onkel missbraucht worden. A.________ schilderte einen Vorfall, der sich 1997 zugetragen haben soll. Dabei sei der Onkel nach den Angaben der Beschwerdegegnerin zu Hause über diese "hergefallen". Was dabei genau passiert sei, konnte A.________ jedoch nicht sagen (Einvernahmeprotokoll S. 2). Die Aussagen von A.________ lassen allenfalls vermuten, dass sich im Jahre 1997 möglicherweise ein weiterer sexueller Übergriff oder ein Versuch dazu ereignet hat, der nicht zur Anklage kam. Sie lassen jedoch den Schuldspruch des Kantonsgerichts in Bezug auf die angeklagten Vorfälle in den Jahren 1993 bis 1994 nicht als willkürlich erscheinen. Immerhin bestätige ja A.________, dass die Beschwerdegegnerin von sexuellem Missbrauch durch ihren Onkel sprach. Ausserdem verneinte A.________ die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass dies der erste Übergriff ihres Onkels gewesen sei. 
1.4.11 Die von der Verteidigung ins Recht gelegten Schreiben, die ein schlechtes Bild von der Beschwerdegegnerin zeichnen, hat das Kantonsgericht (S. 32 f. E. 4h) zu Recht mit besonderer Vorsicht gewürdigt. Auch insoweit ist ihm keine Willkür anzulasten. 
1.4.12 Die sich aus dem Bericht der Gesprächstherapeutin der Beschwerdegegnerin ergebenden belastenden Umstände hat das Kantonsgericht (S. 36 E. 4l) ebenfalls willkürfrei gewürdigt. 
1.4.13 Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Kantonsgericht (S. 35 E. 4k), dass der Hinweis der Verteidigung auf die widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers wenig besagt, da er einfach alles abstritt. 
1.4.14 Das Kantonsgericht führt aus, der Beschwerdeführer habe in den ersten beiden Befragungen ausgesagt, er sei nie mit der Beschwerdegegnerin alleine in der Wohnung ihrer Eltern gewesen. In der Konfrontationseinvernahme habe er dagegen angegeben, es sei vorgekommen, dass er alleine mit ihr in der Wohnung gewesen sei; dies sowohl in Ilanz als auch in Chur. Auch der Beschwerdeführer habe somit nicht völlig widerspruchsfrei ausgesagt. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich nur um einen vermeintlichen Widerspruch. Was er dazu vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG jedoch nicht. Er legt nicht detailliert dar, aus welchen seiner Aussagen sich ergeben soll, dass nur ein vermeintlicher Widerspruch bestehe. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sämtliche Einvernahmeprotokolle danach durchzusehen, wo sich darin Anhaltspunkte finden lassen, welche die Auffassung des Beschwerdeführers gegebenenfalls stützen. Es wäre seine Sache gewesen, die genaue Belegstelle anzugeben. 
1.4.15 Dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, räumt er (Beschwerde S. 14 Ziff. 9) selber ein. Das fehlende Motiv hat das Kantonsgericht willkürfrei als belastendes Indiz berücksichtigt. 
1.4.16 Inwiefern das Kantonsgericht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und damit Art. 9 BV verstossen haben soll (Beschwerde S. 3 II./A./1), legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat Y.________ eine Entschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: