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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 130/06 
 
Urteil vom 27. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
B.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch den Procap, Schweizerischer 
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der JURA-Holding, Zurlindeninsel 1, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Petazzi, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene B.________ arbeitete ab 6. Mai 1997 als Datatypistin und Telefonistin in der Firma Y.________ AG (ab 1. April 1998: X.________ AG). Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab 6. Januar 1999 war B.________ 50 % arbeitsunfähig. Am 19. Februar 1999 wurde sie an der Halswirbelsäule (Diskushernie C5/6) operiert. Im Mai 2000 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Auf Ende Oktober 2000 löste die X.________ AG das Arbeitsverhältnis auf. Seit 6. Dezember 2000 war B.________ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. 
Mit Verfügung vom 26. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden B.________ ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad: 50 %). Mit Verfügung vom 18. September 2001 erhöhte sie mit Wirkung ab 1. März 2001 die halbe auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %). 
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt richtete B.________ ab 6. Januar 2001 Leistungen für eine Invalidität von 50 % im reglementarischen Umfang aus. Rückwirkend ab 28. Dezember 2000 (Ende des Anspruchs auf Krankentaggeld) erbrachte sie Leistungen für eine Invalidität von 100 % und zwar berechnet zu 50 % nach Reglement und zu 50 % nach Gesetz (Schreiben der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 29. August 2002). Ab 1. März 2003 richtete die Pensionskasse der JURA-Holding die Leistungen aus. Dieser hatte sich die Firma Z.________ AG nach der Fusion mit der X.________ AG zum 1. Juni 2002 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals auf den 1. Januar 2003 angeschlossen. 
B. 
Am 28. Juli 2005 liess B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Pensionskasse der JURA-Holding und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 sei zu verpflichten, spätestens ab 1. Februar 2001 aus Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab Klageeinreichung zu bezahlen. 
Die ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen beantragten in ihren Antworten die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und nach Einsichtnahme in die IV-Akten wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 22. August 2006 die Klage gegen die Pensionskasse der JURA-Holding ab (Dispositif-Ziffer 1); auf die Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. August 2006 sei aufzuheben und die Pensionskasse der JURA-Holding sei zu verpflichten, ihr spätestens ab 1. März 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 28. Juli 2005 zu bezahlen. 
Die Pensionskasse der JURA-Holding und die als Mitbeteiligte zum Verfahren beigeladene BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner Vernehmlassung auf eine Stellungnahme und einen Antrag verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist am 22. August 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts und letztinstanzlich des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid über den streitigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf höhere Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. März 2001 ist gegeben (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; BGE 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389). 
3. 
Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) und seit 1. März 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. März und 18. September 2001). Die Rentenerhöhung erfolgte in Anwendung von Art. 41 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, und Art. 88a Abs. 2 IVV. Der Hausarzt hatte ab 6. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), vorsorgeversichert war und Anspruch auf Leistungen für eine Invalidität von 50 % nach Massgabe des Reglements der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt für das Vorsorgewerk der X.________ AG in der ab 1. April 1998 gültigen Fassung hat. Ebenfalls steht ausser Frage, dass auch für die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % zumindest die gesetzlichen Minimalleistungen (berechnet nach Art. 24 Abs. 2-4 BVG) geschuldet sind (vgl. BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]; Urteil B 61/03 vom 13. Oktober 2003 E. 3). Streitig ist einzig, ob für diese Erhöhung des Invaliditätsgrades auch Anspruch auf die reglementarischen Leistungen (aus der weitergehenden Vorsorge) besteht. 
4. 
4.1 Das massgebende Reglement der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt bestimmt Folgendes: 
«Art. 5 - Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) 
 
(1) 
Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. 
 
(2)-(3) 
(...). 
 
Art. 26 - Nachdeckung/Nachhaftung 
 
(1) 
Die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats, unverändert versichert (Nachdeckungsfrist). 
 
(2) 
Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invalidenleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invalidenleistungen nach diesem Reglement erbracht. 
 
Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Invaliditätsleistungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich nach den Bestimmungen des BVG. 
 
(2) 
(...).» 
4.2 Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses am 31. Oktober 2000 resp. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. November 2000 im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 des Reglements invalid war. Ebenfalls steht ausser Frage, dass die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % auf 100 % aus gleicher Ursache erfolgt war (E. 3). Für die Erhöhung des Invaliditätsgrades sind nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 des Reglements die reglementarischen (über das BVG-Minimum hinausgehenden) Leistungen geschuldet, wenn sie innert 90 Tagen seit Ablauf der Nachdeckungsfrist, somit spätestens Ende Februar 2001 erfolgte. Diese Voraussetzung ist gemäss kantonalem Gericht nicht gegeben. Die gänzliche Arbeitunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 6. Dezember 2000 eingetreten, was zur Erhöhung des Invaliditätsgrades am 6. März 2001 geführt habe. 
4.3 Nach der insoweit nicht bestrittenen und auch von den am Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nicht beanstandeten Auffassung der Vorinstanz orientiert sich Art. 26 Abs. 2 des Reglements, soweit er die bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Personen betrifft, an Art. 88a Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Diese Verordnungsbestimmung regelt in Konkretisierung von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Rente) in zeitlicher Hinsicht die Änderung des Anspruchs bei einer Erhöhung des Grades der Invalidität. Danach ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV erhöhte die IV-Stelle aufgrund der hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. Dezember 2000 die halbe Rente zum 1. März 2001 auf eine ganze Rente. Dem Umstand, dass sich Art. 26 Abs. 2 des Reglements im dargelegten Sinne an Art. 88a Abs. 2 IVV orientiert, ist bei der Auslegung dieser Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 281 mit Hinweisen) Rechnung zu tragen. 
4.3.1 Die in Art. 88a Abs. 2 IVV festgelegten drei Monate bedeuten nicht, dass der Invaliditätsgrad, der Umfang der gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit, sich erst oder frühestens nach Ablauf dieser Zeitspanne erhöht hat. Dies gilt namentlich bei einer auf das selbe Leiden zurückzuführenden erheblichen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne ist der Umstand, dass die «anspruchsbeeinflussende Änderung (...) ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat», gleichzeitig Anlass für die revisionsweise Überprüfung der Rente und Rechtsgrund für deren Erhöhung (vgl. AHI 2001 S. 281 E. 3d [I 11/00]). Mit anderen Worten kann die Frist von drei Monaten in Art. 88a Abs. 2 IVV retrospektiv betrachtet erst zu laufen begonnen haben, als und sobald die Erwerbsunfähigkeit sich verschlechtert hatte (vgl. auch Urteil I 179/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b), wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht sinngemäss vorgebracht wird. Die auf im Wesentlichen das selbe Leiden zurückzuführende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit stellt im Übrigen auch keinen neuen Versicherungsfall dar (nicht veröffentlichtes Urteil I 170/94 vom 30. Mai 1995 E. 3 und 4). Jedenfalls stellt der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 88a Abs. 2 IVV nicht ohne weiteres den frühest möglichen Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bzw. bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache nach Art. 26 Abs. 2 des Reglements dar, wie das kantonale Gericht anzunehmen scheint. 
4.3.2 Vorliegend kommt dazu, dass Art. 5 Abs. 1 des Reglements den Invaliditätsbegriff verglichen mit der Invalidenversicherung weiter fasst. Danach gilt die versicherte Person als invalid, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist oder wenn sie durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (E. 4.1). Aufgrund der Akten kann nicht fraglich sein, dass die Beschwerdeführerin vor dem 1. März 2001, somit innert 90 Tagen seit Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. November 2000 im Sinne dieser Umschreibung mindestens zu 70 % - was nach Art. 5 Abs. 2 des Reglements für die vollen Leistungen genügt - invalid war. Der Hausarzt führte im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2001 zuhanden der IV-Stelle u.a. aus, die Wiedereingliederungsversuche im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nach dem Verlust der Arbeitsstelle Ende Oktober 2000 seien schon bei den Einführungskursen gescheitert. Schmerzbedingt habe die Versicherte nicht einmal den Computerkurs durchziehen können. Demzufolge sei sie auch nicht mehr vermittelbar gewesen. Sie habe deshalb ab 6. Dezember 2000 krankgeschrieben werden müssen. Daran habe sich seither nichts mehr geändert. 
Die Pensionskasse der JURA-Holding hat somit auch für die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % die reglementarischen Leistungen zu erbringen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist begründet und zwar auch in Bezug auf das Verzugszinsbegehren (vgl. BGE 119 V 131). 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 4 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Pensionskasse der JURA-Holding auch für die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % die Leistungen nach Massgabe des Reglements der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt für das Vorsorgewerk der X.________ AG zu erbringen und einen Zins von 5 % ab 28. Juli 2005 zu bezahlen hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Pensionskasse der JURA-Holding hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. April 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: