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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 199/06 
 
Urteil vom 30. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Lausannegasse 18, 1700 Freiburg 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene K.________ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 als Bauarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig, zuletzt ab 7. Mai 2001 bis 15. November 2002 als durch die X.________ AG vermittelter Bauhilfsarbeiter. Am 7. April 2003 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle holte einen Bericht und eine ergänzende Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24./26. Mai und 20. November 2003, einen Bericht des Dr. med. Z.________, Pneumologie FMH, welchem Dr. med. H.________ den Patienten überwiesen hatte, vom 28. April 2003, einen Arbeitgeberbericht vom 28. April 2003, einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. April 2003 sowie einen Bericht über die Berufsberatung vom 29. August 2003 ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 gewährte die IV-Stelle K.________ eine Arbeitsvermittlung, lehnte jedoch das Leistungsgesuch betreffend die Umschulung ab und verneinte gleichzeitig einen Rentenanspruch. Einspracheweise liess der Versicherte am 12. März 2004 um eine pluridisziplinäre medizinische und um eine berufliche Abklärung sowie eventualiter um Ausrichtung einer ¾-Rente ersuchen. Die Rechtsbegehren wurden am 3. Mai 2004 dahingehend präzisiert, dass eine spezialärztliche Untersuchung über die Lungenkrankheit einzuholen und eine ganze Rente zuzusprechen sei. Zudem liess der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Mit Entscheid vom 12. August 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid liess K.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 80% sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er einen Bericht des Dr. med. L.________, Pneumologie FMH, Zentrum Y.________, vom 8. November 2004 zu den Akten. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Stellungnahme zum Bericht des Dr. med. L.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 gut, hob den Einspracheentscheid vom 12. August 2004 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese nach Einholung einer Begutachtung über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten über den Leistungsanspruch neu verfüge. Zudem gewährte es die unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 22. Dezember 2005. 
 
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Gestützt auf Art. 103 lit. c in Verbindung mit Art. 132 OG sowie Art. 201 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 89 IVV ist die IV-Stelle, welche die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu überprüfende Verfügung - und seit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 den zu überprüfenden Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 und Art. 56 f. ATSG) - erlassen hat, grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht befugt (BGE 130 V 516 f. Erw. 4.1 mit Hinweisen). 
2.2 Auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. c OG ist Sachurteilsvoraussetzung, dass die zur Beschwerdeerhebung ermächtigte Person oder Institution durch den angefochtenen Entscheid (formell) beschwert ist, was voraussetzt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (BGE 123 II 117 Erw. 2a, 121 II 362 Erw. 1b/aa, 118 Ib 359 Erw. 1a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983 S. 150 und 155; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 900; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998 S. 195 Rz 541 f.; Urteil N. vom 27. Oktober 2005, I 586/04, mit Hinweisen). Massgebend hiefür ist das allein anfechtbare Dispositiv des Entscheids (BGE 115 V 418 Erw. Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis). 
2.3 Die Beschwerdelegitimation der kantonalen IV-Stelle ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners zu bejahen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdegegners und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die bestehende medizinische Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades ausreicht. 
3.1 Im Einspracheentscheid vom 12. August 2004 sind die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Art. 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3). Diesbezüglich ist in beweisrechtlicher Hinsicht ergänzend festzustellen, dass für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 
4. 
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs zunächst entscheidend sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 
4.1 Sowohl der Hausarzt Dr. med. H.________ wie die beiden Pneumologen Dr. med. Z.________ und Dr. med. L.________ diagnostizierten im Wesentlichen eine chronisch-obstruktive Lungenkrankheit (COPD). Diese Diagnose ist unbestritten. 
4.2 Was die aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende Arbeitsunfähigkeit anbelangt, schrieb Dr. med. H.________ den Beschwerdegegner im Arztbericht vom 24. Mai 2003 ab 1. November 2002 für körperlich leichte, nicht belastende Arbeiten auf dem Bau zu 50% arbeitsfähig. Derselbe Arzt hielt im Bericht vom 24./26. Mai 2003 fest, der Versicherte könne körperliche Arbeiten wegen der sofort auftretenden Dyspnoe nicht mehr ausüben und sei als Bauarbeiter zu 100% arbeitsunfähig, wohingegen er leichten, sitzenden oder stehenden Tätigkeiten ohne jegliche körperliche Belastung ganztägig mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20-30% nachgehen könne. In einem Schreiben an die IV-Stelle vom 20. November 2003 führte Dr. med. H.________ dann aus, ab 1. November 2002 könne von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In seinem Bericht vom 28. April 2003 hielt Dr. med. Z.________ die ab 1. November 2002 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf einer Baustelle für gerechtfertigt. Leichte Tätigkeiten ohne jegliche körperliche Belastung seien jedoch theoretisch zumutbar. Im gleichen Bericht bezifferte der Spezialist die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der pulmonalen Leistungseinschränkung mit 66 2/3 %, wobei das Risiko bestehe, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Dr. med. L.________ schliesslich, den der Beschwerdegegner während des vorinstanzlichen Verfahrens konsultiert hatte, attestierte im Bericht vom 8. November 2004 aufgrund der Einschränkung der kardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter, hielt jedoch eine leichte, sitzende Montagetätigkeit ohne Einatmung von Berufsgiften im Ausmass von maximal 50% für zumutbar. Daran hielt er im Schreiben vom 26. September 2005 fest. 
4.3 Die Aktenlage ergibt ein unklares und widersprüchliches Bild der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In sich schlüssig und klar ist lediglich der Bericht des Dr. med. L.________ vom 8. November 2004, der jedoch einerseits bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der IV-Stelle kritisiert wird und andrerseits in Widerspruch steht zu Aussagen der Dres. med. H.________ und Z.________. Während Dr. med. H.________ in den Berichten vom 24./26. Mai 2003 und 20. November 2003 sowohl eine 50%ige wie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit 20-30%iger Leistungseinschränkung bei leichter Tätigkeit attestierte, hielt Dr. med. Z.________ im Bericht vom 28. April 2003 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter für gerechtfertigt und eine leichte Tätigkeit für zumutbar, um dann anschliessend festzustellen, die Arbeitsunfähigkeit betrage 66 2/3%, dies jedoch ohne anzugeben, auf welche Tätigkeit sich die Aussage bezieht. Ein Abstellen allein auf diese beiden Berichte genügt den in Erw. 3.2 dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung nicht, sind sie doch bezüglich der Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz hat aber auch nicht - wie dies die Beschwerdeführerin rügt - ausschliesslich auf den Bericht des Dr. med. L.________ abgestellt, hätte sie diesfalls doch die Sache nicht an die Verwaltung zurückgewiesen, sondern über den Anspruch entschieden. Vielmehr hat sie die verschiedenen Berichte einander gegenübergestellt und ist nach sorgfältiger Würdigung zum Schluss gekommen, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage keine zuverlässige Beurteilung möglich ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit diese die Arbeits- und Leistungsfähigkeit näher abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu entscheide. Im Rahmen dieser Abklärungen wird sich denn auch zeigen, ob bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.________ - wie dies die IV-Stelle geltend macht - subjektive statt objektive Gründe ausschlaggebend waren. 
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV-Ausgleichskasse FRSP-CIFA, Fribourg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: