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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 575/02 
 
Urteil vom 21. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
G.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, 1700 Freiburg, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 13. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene jugoslawische Staatsangehörige G.________ hielt sich seit 1989/90 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz auf und war zuletzt ab 7. September 1993 als Handlanger tätig bei der Firma O.________. G.________ löste dieses Arbeitsverhältnis auf, nachdem er am 1. Oktober 1993 bei der Arbeit auf den Rücken gestürzt war und sich deswegen im gleichen Monat einer Diskushernien-Operation zu unterziehen hatte. Letzter Arbeitstag war der 8. Oktober 1993. Seither war G.________ nicht mehr erwerbstätig. Im November 1995 meldete er sich wegen seit dem Sturz bestehenden chronischen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und einem Eingliederungsversuch in der Genossenschaft B.________ (vom 20. Januar bis 25. April 1997) wies die IV-Stelle des Kantons Freiburg das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 ab. Der Versicherte erhob hiegegen Beschwerde, worauf die Verwaltung unter Bejahung eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs ihre Verfügung aufhob. Nach Einholen weiterer medizinischer und erwerblicher Berichte verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität (Verfügung vom 29. März 2001). 
B. 
Mit Beschwerde liess G.________ beantragen, es sei die Verfügung vom 29. März 2001 aufzuheben und die Sache für weitere medizinische und wirtschaftliche Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juni 2002 gut (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziff. 2). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben resp. dahin zu ergänzen, dass die Verwaltung weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen zu treffen habe, um den Grad der Arbeitsunfähigkeit und den Zeitpunkt von deren Entstehung resp. Veränderung festzulegen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, das Verfahren sei zu sistieren, bis die ergänzenden erwerblichen Abklärungen, für welche das kantonale Gericht die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen habe, durchgeführt seien. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle beantragt, Sistierungsgesuch und Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Eingabe vom 23. Januar 2003 legt die IV-Stelle die Korrespondenz zwischen ihr und dem Rechtsvertreter sowie dem ehemaligen Arbeitgeber von G.________ auf. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, welchen Anforderungen ein Arztbericht nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zu genügen hat, damit ihm Beweiswert zukommt. Darauf wird verwiesen. 
1.3 Zu ergänzen ist, dass nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zum einen entfällt damit im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Zum anderen folgt, dass eine allfällige seit dem Verfügungsdatum eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes oder anderer Anspruchsgrundlagen hier nicht berücksichtigt werden kann, sondern gegebenenfalls Gegenstand einer neuen, den Zeitraum seit Erlass des streitigen Verwaltungsaktes beschlagenden Verfügung zu bilden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle und damit im Ergebnis, wenn auch ohne dies ausdrücklich festzuhalten, gleichermassen dem Begehren auf Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2001 entsprochen. Dabei geben nach der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung die vorhandenen medizinischen Unterlagen - mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme (vgl. Erw. 3.2) - hinreichend Aufschluss darüber, welche Gesundheitsschädigungen vorliegen und inwieweit die Arbeitsfähigkeit dadurch aus ärztlicher Sicht eingeschränkt ist: Dem Versicherten sei zumutbar, in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 60 % zu arbeiten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Feststellung zutrifft und als Grundlage für die Invaliditätsbemessung dienen kann, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - zusätzliche medizinische Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. 
 
Einen zusätzlichen Abklärungsbedarf bejaht das kantonale Gericht hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leiden. Die Notwendigkeit, die Akten diesbezüglich zu ergänzen und das Ergebnis im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung über den Rentenanspruch zu berücksichtigen, ist unumstritten. Darauf ist vorliegend nicht näher einzugehen. 
2.2 Da die Frage der Arbeitsfähigkeit als Ausgangspunkt der Invaliditätsbemessung notwendigerweise vorab zu beantworten ist, kann dem Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen der ergänzenden erwerblichen Abklärungsergebnisse zu sistieren, nicht entsprochen werden. Das entsprechende Gesuch ist mit dem vorliegenden Urteil als erledigt zu betrachten. 
3. 
3.1 Im Gutachten des Spital X.________, Rheumatologische Klinik und Poliklinik, vom 3. August 1998 werden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L3/4 paramedian links ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung, leichtgradigen Chrondrosen L4/5 und L5/S1, Status nach linksseitiger Fenestration (L4/5 und L5/S1) und Diskektomie (L5/S1) im Oktober 1993 sowie im Vordergrund stehender Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung diagnostiziert. Nach Einschätzung der Experten ist der Beschwerdeführer aufgrund dieser Symptomatik in dem bis dahin ausgeübten Beruf des Bauhandlangers seit Oktober 1993 nurmehr zu 30 % arbeitsfähig. In angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe hingegen volle Leistungsfähigkeit, wobei mehrstündiges Sitzen oder Stehen ungünstig, Gehen aber unlimitiert möglich sei. 
 
Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gemäss Gutachten vom 28. September 1999 eine chronifizierte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 (Schmerzverarbeitungsstörung mit Amplifikationstendenz) mit larviert depressiven Zeichen und neurasthenischem Syndrom F48.0 auf dissoziativ-konversivem Reaktionsmuster aufgrund von kulturell-migrativen Belastungsfaktoren, teils auf somatischem Kern, fest. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 60 %. Die Leistungsfähigkeit als Bauarbeiter sei aufgrund der somatischen Stellungnahme auf 30 % limitiert. Der weiter von Dr. med. I.________ geäusserte Verdacht auf ein die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkendes Schlafapnoe-Syndrom hat sich gemäss Expertise des Dr. med. R.________, Médecine interne FMH, Spécialiste maladies de poumons, vom 6. Juni 2000 nicht bestätigt. 
3.2 Die erwähnten Gutachten beruhen auf eingehender und umfassender Exploration des Versicherten, berücksichtigen die Vorakten sowie die geklagten Beschwerden und sind überzeugend begründet. Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht darauf abgestellt und auf eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten, leichten Tätigkeit geschlossen. Dabei werden in den Gutachten entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aus ärztlicher Sicht zumutbaren Tätigkeiten hinreichend umschrieben, um als Grundlage für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen dienen zu können. 
 
Einen Vorbehalt bringt das kantonale Gericht richtigerweise an, indem es von der Verwaltung die nochmalige Prüfung des Beginns der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit verlangt, wozu sich eine ergänzende Anfrage bei Dr. med. I.________ anbietet. Der Beschwerdeführer hat dies offensichtlich übersehen, wenn er geltend macht, im angefochtenen Entscheid werde jeder weitere Abklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht verneint und eine allfällige seit 1994 eingetretene Veränderung des seelischen Gesundheitszustandes ausser Acht gelassen. An der Verlässlichkeit der Aussagen von Dr. med. I.________ ändert im Übrigen nichts, wenn er - wie vom Beschwerdeführer mit dem Wortlaut "Hausexperte", "Hauspsychiater" der IV-Stelle geltend gemacht - regelmässig Begutachtungsaufträge von der IV-Stelle erhält. Insbesondere liesse sich daraus, wie aus den übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den Akten, nicht eine Befangenheit des Facharztes herleiten. Seiner Einschätzung hat die Vorinstanz auch mit guten Gründen mehr Gewicht eingeräumt als den Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________, welche der Beschwerdeführer selber zutreffend als widersprüchlich bezeichnet. 
 
Sodann hat das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung dem sehr kurz gefassten, in der Leidensbeschreibung im Wesentlichen mit den übrigen Gutachten übereinstimmenden, von diesen lediglich und ohne nähere Begründung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.________ vom 28. Mai 2001 keine für die Entscheidfindung wesentliche Bedeutung beigemessen. Dasselbe gilt für den erst am 7. Mai 2002, mithin über ein Jahr nach dem Verfügungserlass vom 29. März 2001 erstellten Kurzbericht des Dr. med. Y.________, Spéc. FMH médecine interne-rhumatologie. Der Vorinstanz kann schliesslich auch bei der stichhaltig begründeten Feststellung gefolgt werden, dass die vorgenannten Gutachten für den massgebenden Zeitraum (bis 29. März 2001) genügend aktuell sind. 
Anzufügen bleibt, dass die Verwaltung eine allfällige massgebende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 29. März 2001, wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss mit Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung geltend macht, gegebenenfalls bei ihrer neuen Entscheidung revisionsweise (Art. 41 IVG) berücksichtigen wird. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird stattgegeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Vertretung geboten war (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Freiburg, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: