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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_503/2007 /bnm 
 
Urteil vom 30. Oktober 2007 
Präsident der 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch die Eltern, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn Y.________, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, 
Vorinstanz, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Kindesschutz, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 9. Juli 2007. 
 
hat nach Einsicht 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 10. September 2007, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. Oktober 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den einverlangten, nicht eingegangenen Kostenvorschuss von 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: