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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1039/2008 
 
Urteil vom 25. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde X.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1942 geborene S.________ bezieht seit 1. Oktober 2007 eine ordentliche einfache Altersrente. Am 18. März 2008 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersversicherung an. Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. März 2008 und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 20. Mai 2008 ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, es sei ihm kein Vermögensverzicht anzurechnen. 
Die Gemeinde X.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1). Es kann die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) sowie die kantonalen Beihilfen und Zuschüsse und deren Berechnung (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und d ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; Art. 23 Abs. 1 und 3 ELV; §§ 1, 13, 15 und 20 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Altes-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden (vgl. den gleichlautenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung, wonach eine Verzichtshandlung vorliegt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; nicht publ. E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 7.1 mit Hinweis [P 68/06], 2007 EL Nr. 6 S. 12 E. 3.1 [P 55/05]; AHI 1995 S. 164 E. 2b f.; Urteile P 38/06 vom 11. Oktober 2007, E. 3.3.1, und P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.2 [Letzteres zitiert in SZS 2007 S. 474]). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aktenlage mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erwogen, dass dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 auf sein Privatkonto das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 272'777.35 ausbezahlt worden sei, worauf der Kontostand Fr. 279'514.59 betragen habe. Im massgebenden Zeitraum vom 24. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 hätten die Einnahmen Fr. 32'920.45 und die belegten, mit rechtlicher Verpflichtung respektive adäquater Gegenleistung getätigten Ausgaben, inklusive diejenigen für die Clubbesuche im Rotlichtmilieu, Fr. 132'454.85 betragen. Unter Berücksichtigung des Kontosaldos von Fr. 65'015.80 per 31. Dezember 2007 betrage das Verzichtsvermögen Fr. 114'964.40. Es sei von einem Vermögensverzicht auszugehen, da es dem Versicherten nicht gelungen sei, beweisrechtlich genügende Belege für die gesamte Vermögensreduktion, insbesondere für alle im Rotlichtmilieu beanspruchten Dienste, beizubringen. Zwar sei den monatlichen Auszügen seines Privatkontos zu entnehmen, dass er Leistungen in einem Erotikclub bezahlt habe. Daraus könne jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er auch das gesamte übrige Vermögen infolge einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung verbraucht habe. Mangels konkreter Angaben und Nachweises über dessen Verwendungszweck und -zeitpunkt könne das von ihm in bar bezogene Vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Ausgabe zugeordnet werden. Da beim Versicherten insgesamt ein Einnahmenüberschuss von Fr. 32'924.- resultiere, sei der EL-Anspruch ab März 2008 zu Recht verneint worden. 
3.2 
3.2.1 Sämtliche Einwendungen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Eine vorinstanzliche Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. E. 3.2.2 hienach). Der Versicherte erhebt auch keine Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen. Soweit die Beihilfe und die Zuschüsse gemäss dem kantonalzürcherischen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 (ZLG) streitig sind, ist festzuhalten, dass die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; diesbezüglich wäre in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen (kantonale) verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 95 BGG; vgl. Urteil 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008). Ein solcher Verstoss ist jedoch nicht gegeben. 
3.2.2 Der Versicherte macht geltend, er habe fast sein ganzes Geld aus der Freizügigkeitsleistung von Fr. 272'777.35 wegen seiner Sucht nach "Frauen im Milieu" ausgegeben. Es sei klar, dass man hiefür keine Quittungen erhalte. In Bezug auf die Rechtsgleichheit müsste auch bei Drogen- und Spielsüchtigen, die ihr gesamtes Vermögen verbraucht hätten, von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden, was jedoch nicht getan werde. Er sei wie ein "Spielsüchtiger" gewesen und habe nicht anders gekonnt, weshalb ihm nach Treu und Glauben Recht zu geben sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Dem Beschwerdeführer wurde das nachweislich im Rotlichtmilieu verbrauchte Geld nicht als Verzichtsvermögen angerechnet, sondern in nicht zu beanstandender Weise nur Geld, bei dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wofür es verwendet bzw. ob es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (vgl. E. 2 und 3.1 hievor; AHI 1995 S. 164 E. 2b und 3c). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ist nicht ersichtlich. 
 
4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Februar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar