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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_682/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Bundesrichterin De Rossa, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Luzern-Land, Oberfeld 15B, 6037 Root. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. August 2022 (3H 21 62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1975) hat im Juni 2017 B.________ (geb. 1984) geheiratet. Im Herbst 2018 überwies er Gelder in der Höhe von ca. Fr. 300'000.-- auf Konten der Ehefrau. Nach Beizug der Opferberatungsstelle schaltete A.________ einen Rechtsanwalt ein, der eine Rückzahlung von Fr. 100'000.-- erwirken konnte. Im Sommer 2019 verstarb die Mutter von A.________. Als einziger Erbe erwarb A.________ unter anderem den hälftigen Miteigentumsanteil der Grundstücke Nr. xxx und yyy GB U.________, auf denen das Wohnhaus der Ehegatten steht. Am 1. Oktober 2019 verschenkte er seiner Ehefrau den hälftigen Miteigentumsanteil an diesen Grundstücken. Im Übrigen erbte er Barvermögen von ca. Fr. 1.9 Mio.  
 
A.b. Am 9. Oktober 2019 reichte die C.________ AG (Bank) mit Einverständnis von A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land (nachfolgend: KESB) eine diesen betreffende Gefährdungsmeldung ein.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 entzog die KESB A.________ superprovisorisch die Verfügungsberechtigung über die auf ihn und die Erben seiner verstorbenen Mutter lautenden Konten bei der C.________ AG (Kontosperre). Weiter entzog sie ihm die Verfügungsberechtigung über seinen Miteigentumsanteil an den erwähnten Grundstücken Nr. xxx und yyy (Grundbuchsperre).  
 
A.d. Nach der persönlichen Anhörung von A.________ und weiteren Abklärungen bestätigte die KESB am 10. Dezember 2019 (berichtigt am 19. Dezember 2019) vorsorglich den Entscheid vom 9. Oktober 2019 betreffend den Entzug der Verfügungsberechtigung (Konto- und Grundbuchsperre) und ordnete für A.________ für die Dauer des Verfahrens vor der KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an, ernannte eine Beiständin und erteilte dieser Weisungen.  
 
A.e. Die gegen diesen Entscheid der KESB von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 6. März 2020).  
 
A.f. Am 17. September 2020 beauftragte die KESB den Sachverständigen Dr. med. D.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Handlungsfähigkeit von A.________ in Bezug auf die Wahrung seiner eigenen finanziellen Interessen. Das schriftliche Gutachten datiert vom 10. November 2020 und wurde am 23. November 2020 mündlich eröffnet. Anlässlich dieses Termins übergab A.________ der KESB ein von ihm bei Dr. med. E.________ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 23. Juni 2020. Zudem reichte er mit Eingabe vom 24. Februar 2021 eine bei Prof. Dr. med. F.________ eingeholte methodenkritische Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D.________ ein, welche vom 19. Februar 2021 datiert.  
 
A.g. Am 30. Juli 2021 hob die KESB ihren vorsorglichen Entscheid auf und ordnete für A.________ stattdessen eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB an. Sie zählte die Rechtsgeschäfte bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen auf, die nur mit der Zustimmung des Beistands rechtsgültig abgeschlossen werden können: Verfügungen betreffend das Privatkonto (Börsen, Anlagen), mit Ausnahme von Belastungen zwecks Käufen (Börsenaufträge) zugunsten des Depots; ein allfälliger Transfer der Anlagen des aktuellen Depots von der C.________ AG in ein Depot eines anderen Bankinstituts; Gewährung und Aufnahmen von Darlehen; Ausrichten von Schenkungen, die über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen; Erwerb, Veräusserung, Verpfändung oder andere dingliche Belastung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken Nr. xxx und yyy. Die (zwischenzeitlich ausgewechselte) Person des Beistands wurde bestätigt und es wurden ihm diverse Anweisungen erteilt.  
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 30. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 5. August 2022 (zugestellt am 12. August 2022) wies dieses das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts vom 5. August 2022 die Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2023 auf Vernehmlassung. Sie stellte aber gleichzeitig klar, an ihrem Entscheid festzuhalten, wobei sie auf diesen sowie ergänzend auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Beschwerdeverfahren verwies. Das Kantonsgericht nahm zur Beschwerde am 24. Februar 2023 Stellung und beantragte deren Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. März 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht; das Bundesgericht hat sich aber ebenfalls die kantonalen Akten überweisen lassen.  
 
C.c. Am 8. Juni 2023 hat das Bundesgericht die Sache öffentlich beraten.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in weiten Teilen seine bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vertretenen Standpunkte, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist. Mindestens partiell setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid jedoch auseinander, weshalb auf seine Kritik detaillierter einzugehen sein wird. Den geschilderten Anforderungen nicht gerecht wird die Beschwerde aber insoweit, als sie pauschal kritisiert, dass selbst auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, ohne konkrete Rügen zu erheben oder sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage in diesem Sinn ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt zunächst aus seiner Sicht, ohne Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit sich seine Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen unterscheiden bzw. diese ergänzen, sind sie unbeachtlich und ist nicht weiter darauf einzugehen.  
 
3.  
Strittig ist vorliegend die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB). 
 
3.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 ZGB). Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ist nur anzuordnen, wenn die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Subsidiarität). Jede behördliche Massnahme muss überdies verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB).  
 
3.2.1. Wie jedes Beweismittel unterliegt auch ein Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf ein Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 144 III 264 E. 6.2.3; 141 IV 369 E. 6.1; 138 III 193 E. 4.3.1).  
 
3.2.2. Die Feststellung, ob ein gerichtliches Gutachten schlüssig ist oder nicht, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Hält die Vorinstanz eine Expertise für schlüssig und übernimmt sie deren Ergebnis, ist die Willkürrüge nur dann begründet, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 5A_700/2021 vom 16. September 2022 E. 3.2). Dabei obliegt es dem Bundesgericht nicht, zu überprüfen, ob sämtliche im Gutachten enthaltenen Feststellungen frei von Willkür sind; seine Aufgabe beschränkt sich auf die Prüfung, ob sich die Vorinstanz willkürfrei dem gutachterlichen Ergebnis anschliessen durfte (Urteile 5A_700/2021 vom 16. September 2022 E. 3.2; 4A_645/2020 vom 4. Februar 2022 E. 5.1). Schliesslich beschlägt auch die Frage, ob ein Gutachten lückenhaft, unklar oder ungenügend begründet ist, die Beweiswürdigung (Urteile 4A_263/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1.3; 5A_741/2018 vom 18. Januar 2019 E. 7.2).  
 
3.2.3. Privatgutachten stellen nach der Rechtsprechung blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Sie können aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus einem Privatgutachten, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Sie sind aber mit Zurückhaltung zu würdigen, da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei (zum Ganzen: BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 und 369 E. 6.2).  
 
4.  
Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft (siehe E. 3.1) als gegeben. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 10. November 2020 sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere emotionale Reifungsstörung gegeben sei, die sich in einem schweren Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau äussere. Was der Beschwerdeführer vorbringe, um den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern (insbesondere die beiden Privatgutachten), überzeuge nicht. Ob diese Reifungsstörung in Anbetracht des Vorbehalts des Gutachters in Bezug auf das Vorhandensein einer klassischen psychischen Erkrankung als psychische Störung im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren sei, könne offenbleiben, da auch die vom Gutachter festgestellte, aus der Reifungsstörung resultierende, schwere emotionale Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau als Schwächezustand im Sinne der genannten Bestimmung zu werten sei. Dem Beschwerdeführer fehle in Bezug auf seine Ehefrau die Fähigkeit, sich einen eigenen Willen zu bilden und gemäss diesem Willen zu handeln. Er sei einer (finanziellen) Ausbeutungsgefahr ausgesetzt und selber nicht in der Lage, sich davor zu schützen. Die notwendige Unterstützung könne auch nicht durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste zugesichert und gewährleistet werden, weshalb der Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt sei. Die konkrete Umschreibung der mitwirkungsbedürftigen Geschäfte korreliere mit dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers und mildere Massnahmen seien nicht zielführend. Damit erweise sich die angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft als erforderlich sowie geeignet. 
 
5.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer wirft dieser vor, dabei in Willkür verfallen zu sein, indem sie auf ein (offensichtlich) ungenügendes Gutachten von Dr. med. D.________ abgestellt habe. 
 
5.1. Die Vorinstanz fasste den Inhalt des Gutachtens wie folgt zusammen: Der Gutachter komme zum Schluss, dass die psychopathologische Befunderhebung insgesamt keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer klassischen psychischen Erkrankung ergebe. Auffallend vage und nichtssagend bleibe die Schilderung der ehelichen Beziehung. Der Beschwerdeführer kenne weder die Familie seiner Ehefrau noch deren Lebens- und Vorgeschichte oder gebe sie nicht preis. Er räume ein, dass er finanziellen Forderungen seiner Ehefrau nach einer Diskussion nachgeben würde. Die Entwicklung und Darstellung der finanziellen Transaktionen und deren Umstände würden kontradiktorisch zur Aktenlage dargestellt, ohne dass die Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst werden könnten. Das Zusammenleben mit seiner Ehefrau mute nach den Schilderungen des Beschwerdeführers an wie der gemeinsame Haushalt eines Heranwachsenden mit seiner Mutter. Er idealisiere seine Ehefrau, gleichsam zur guten Mutter, von welcher er sich nicht vorstellen könne, dass sie ihm schlecht wolle. Er toleriere aktenkundig aggressives und übergriffiges Verhalten und sei nicht oder nur ungenügend in der Lage, sich seiner Ehefrau gegenüber abzugrenzen, eigene Interessen wahrzunehmen und einen alters- und situationsadäquaten Selbstschutz zu betreiben. Es handle sich um eine mittelschwere bis schwere Reifungsstörung in der Persönlichkeit, die sich diagnostisch unter dem Bild einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung zeige. Die Kriterien für eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) seien zwar formal teilweise erfüllt, dieses Krankheitsbild bilde die Pathologie des Beschwerdeführers aber ungenügend ab. Daher sei die diagnostische Restkategorie F68.8 (sonstige näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen) und hier besonders der dazugehörige Begriff der nicht näher bezeichneten Störung zwischenmenschlicher Beziehung gewählt worden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das behördliche Gutachten sei schlüssig und grundsätzlich voll beweiskräftig.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, das Gutachten sei unter Beachtung aller relevanten vorinstanzlichen Akten sowie gestützt auf eine klinisch psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers anlässlich eines Untersuchungstermins mit einer Dauer von 1 Stunde und 45 Minuten ergangen. Es enthalte eine Zusammenfassung der Aktenlage und bilde den Inhalt des Abklärungsgesprächs ab. Es enthalte sodann eine ausführliche Darlegung der Befunde und eine detaillierte Begründung der Beurteilung. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen stelle der Gutachter für den Beschwerdeführer eine Diagnose und beantworte die weiteren von der KESB gestellten Fragen. Das Gutachten beruhe damit auf allseitigen Untersuchungen und sei für die streitigen Belange umfassend. In seinen Schlussfolgerungen sei das Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet, weshalb es grundsätzlich voll beweiskräftig sei. Soweit der Beschwerdeführer moniere, dass der Gutachter davon auszugehen scheine, dass alle in den Akten enthaltenen Angaben zutreffend seien, sei daran zu erinnern, dass der Gutachter im Gespräch mit dem Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers zu klären. Inwiefern der Gutachter dabei nicht ergebnisoffen und kritisch an die Begutachtung herangegangen sein soll, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermöge auch nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm der Gutachter nicht wohlgesonnen gewesen wäre. Daran ändere nichts, dass einzelne Passagen des Gutachtens auch anders hätten formuliert werden können.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer setzt dem entgegen, das Gutachten stütze sich grundsätzlich auf die Akten der KESB, wobei der Eindruck entstehe, dass der Gutachter die in den Akten enthaltenen Angaben als unumstösslich betrachtet und nicht ergebnisoffen und kritisch an den Untersuchungstermin gegangen sei. Dies zeige sich darin, dass einige Feststellungen im Gutachten den nötigen Respekt vermissen liessen und ergebe sich insbesondere aus der inhaltlichen Diskrepanz zwischen unauffälliger Befundlage und den weitreichenden Konsequenzen. Ausserdem basiere das Gutachten auf einem einzigen und - gemäss methodenkritischer Stellungnahme - kurzen Untersuchungstermin mit dem Beschwerdeführer. Eine umfassende Exploration fehle. Dem Gutachter habe daher kein umfassendes Bild des Beschwerdeführers vorgelegen, womit eine sachgerechte Erhebung des Begutachtungssachverhalts nicht stattgefunden habe. Es könne daher den vorinstanzlichen Ausführungen nicht gefolgt werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruhe und folglich umfassend sei. Das Gutachten sei einseitig, ungerecht und willkürlich. Unklar blieben die vorinstanzlichen Ausführungen, dass der Gutachter im Gespräch bemüht gewesen sei, die Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und den Angaben zu klären, solcherlei ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten. Im Gegenteil sei der Gutachter dem Beschwerdeführer nicht wohlgesonnen gewesen, was sich zum einen an der Wortwahl im Gutachten zeige und zum anderen aus der Tatsache schliessen lasse, dass das Gutachten darauf abstütze, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Eheleben machen könne und nicht etwa auch, dass er diese nicht machen wolle. Das Gutachten wäre wohl zwangsläufig anders ausgefallen, hätte der Gutachter auch das fehlende Wollen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt, jedenfalls wäre die Diskrepanz zwischen Befundlage und Diagnose noch augenfälliger. Dies bleibe in willkürlicher Weise und in Verletzung des rechtlichen Gehörs unberücksichtigt. Soweit der Gutachter sodann davon spreche, dass er die Restkategorie "sonstige näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen" wähle - so die Formulierung im Gutachten - könne man eine Persönlichkeitsstörung nicht wählen. Es bestehe eine oder nicht.  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine bereits vorinstanzlich geäusserte Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. Er setzt seine Sicht der Dinge in appellatorischer Weise den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, womit er von vornherein keine Willkür zu belegen vermag. So zeigt er beispielsweise, wie bereits vor Vorinstanz, nicht auf, weshalb eine längere Exploration oder mehrere Explorationsgespräche konkret notwendig gewesen wären, sondern begnügt sich mit der Behauptung, der Termin sei "kurz" gewesen, weshalb das Gutachten nicht auf einer umfassenden Exploration beruhe, und weil der Beschwerdeführer nur zurückhaltend Aussagen gemacht habe, sei ein weiteres Gespräch angezeigt gewesen. Im Übrigen führt selbst Prof. Dr. med. F.________ aus, die Dauer sei für Gutachten im Kontext von Fragen der Beistandschaft "nicht unüblich". Soweit er zudem ausführt, die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Gutachter bemüht gewesen sei, Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers zu klären, blieben "unklar" und solcherlei liesse sich nicht aus dem Gutachten ableiten, so geht er nicht auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten (dass der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht oder ungenügend nachvollziehbar auflösen könne und trotz mehrfachem Angebot keinen Gebrauch von der Möglichkeit mache, seine Angaben noch zu ergänzen) ein. Darauf weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht hin. Inwiefern die vom Beschwerdeführer wiedergegeben Textpassagen des Gutachtens belegen sollen, dass der Gutachter ihm nicht wohlgesonnen gewesen wäre, erschliesst sich im Übrigen nicht. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, lässt sich daraus, dass der Gutachter allenfalls einzelne Passagen anders hätte formulieren können, nicht ableiten, dass er dem Beschwerdeführer gegenüber nicht wohlgesonnen gewesen wäre. Schliesslich hat der Gutachter, wie ihn auch der Beschwerdeführer zitiert, in Bezug auf die vagen Angaben zum Eheleben ausgeführt: "weiss wenig oder gibt nichts preis". Er hat also sehr wohl erwogen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Informationen allenfalls nicht preisgeben will. Weshalb das Gutachten anders ausgefallen wäre, hätte der Gutachter diesbezüglich auf das fehlende "Wollen" und nicht auf das fehlende "Können" abgestellt, erschliesst sich angesichts der Widersprüche zwischen der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers nicht. Und schliesslich hat der Gutachter auch keine Persönlichkeitsstörung "gewählt", sondern diagnostiziert. Worin der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen will, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.  
 
5.3. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Gutachten von Dr. med. E.________ erscheine umfassender und fundierter als das behördliche Gutachten und hätte mindestens Anlass geben müssen, ein weiteres Gutachten einzuholen respektive die Diskrepanz von einer Fachperson klären zu lassen.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz kam in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. E.________ zum Schluss, dieses erschüttere die Schlüssigkeit des behördlichen Gutachtens nicht, denn es sei ohne umfassende Aktenkenntnisse erstattet worden. Daher basiere es nicht auf der Grundlage der in den Vorakten enthaltenen Sachverhalte und lasse Vorkommnisse unberücksichtigt, die für die Beurteilung relevant seien. In Bezug auf die Vorgeschichte stütze es sich einseitig auf die Angaben des Beschwerdeführers und äussere sich - mangels Kenntnis davon - nicht zu den in den Akten dokumentierten Vorfällen, die Anlass für die Gefährdungsmeldung und die behördliche Begutachtung gegeben hätten.  
 
5.3.2. Diesbezüglich erwidert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Privatgutachter sei (von ihm) durchaus "grob" über die Vorgeschichte informiert worden. Ausserdem hätten drei Explorationsgespräche stattgefunden und basiere das Privatgutachten auf anerkannten Teststrukturen, die ergeben hätten, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestünden. Zu diesen Teststrukturen bzw. insbesondere zum Resultat des strukturierten klinischen Interviews für DSM-IV Teil II (SKID II) äussere sich die Vorinstanz jedoch mit keinem Wort, weshalb sie nicht nur den Sachverhalt willkürlich festgestellt, sondern auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers verletzt habe. Immerhin hätte, so der Beschwerdeführer weiter, der behördliche Gutachter mit diesen Erkenntnissen konfrontiert werden müssen. In seiner Replik ergänzt er, eine Aktenkenntnis werde nicht zwingend vorausgesetzt.  
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet weder, das Privatgutachten sei in umfassender Aktenkenntnis erstattet worden, noch bestreitet er, dass es sich in Bezug auf die Vorgeschichte einseitig auf seine Angaben abstützt. Dass er den Privatgutachter "grob" informiert haben will, lässt die vorinstanzliche Würdigung, wonach das Gutachten ohne umfassende Aktenkenntnisse erstellt worden sei und die Schlüssigkeit des behördlichen Gutachtens nicht erschüttern könne, nicht als willkürlich (Art. 9 BV) erscheinen. Wie die Vorinstanz hierzu in ihrer Vernehmlassung treffend ausführt, ersetzt eine grobe mündliche Information über die Vorgeschichte seitens der zu begutachtenden Person das Studium der Vorakten durch die begutachtende Person nicht. Die geltend gemachte grobe Information durch den Beschwerdeführer und die (umfassendere) Exploration ersetzen diese fehlende Aktenkenntnis mit anderen Worten nicht. Die in der Replik aufgestellte Behauptung, eine Aktenkenntnis sei gar nicht zwingend erforderlich, ist überdies neu: Die Beschwerdebegründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, das Replikrecht dient nicht zur Ergänzung der Beschwerdeschrift (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). Ohnehin trifft der Einwand nicht zu: Für den Beweiswert von medizinischen Gutachten ist entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind und auf allseitigen Untersuchungen beruhen. Weiter müssen sie die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und es müssen die Schlussfolgerungen des Experten begründet sein (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Dass und weshalb der Privatgutachter auch in umfassender Aktenkenntnis zum gleichen Schluss gelangt wäre, behauptet der Beschwerdeführer überdies nicht. Was die behauptete Gehörsverletzung anbelangt, so ist lediglich auszuführen, dass die Vorinstanz bewusst und explizit offen gelassen hat, ob beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer psychischen Störung gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt und stattdessen auf einen "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand" (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) abgestellt hat. Damit hatte sie keinen Anlass, auf das Resultat des strukturierten klinischen Interviews für DSM-IV Teil II (SKID-II) einzugehen; die Ausführungen des Beschwerdeführers zielen insofern am Kern der Sache vorbei. Zu Recht weist die Vorinstanz ausserdem darauf hin, dass ein Testresultat ohne Einbettung in den Kontext nicht aussagekräftig ist. Eine Konfrontation des behördlichen Gutachters mit den Ergebnissen des Privatgutachtens wurde seitens des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren nicht beantragt, weshalb auf diese Rüge bereits mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen) nicht eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem die Gelegenheit gegeben, zum behördlichen Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen. Weshalb er in diesem Rahmen den behördlichen Gutachter nicht mit dem Privatgutachten konfrontiert hat, erklärt er in seiner Beschwerdeschrift nicht. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer dazu aus, er habe beantragt, das Gutachten aus den Akten zu entfernen und ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Entsprechend hätten sich Ergänzungsfragen erübrigt, solche Eventualanträge hätten seine Position geschwächt. Genau so, wie die Vorinstanz aufgrund der behaupteten Mangelhaftigkeit des Privatgutachtens kein Anlass für eine Konfrontation sah, habe auch für den Beschwerdeführer keine Veranlassung zur Stellung von Ergänzungsfragen bestanden. Offensichtlich werde jedoch mit ungleich langen Ellen gemessen, womit die Vorinstanz in Willkür verfalle. Davon abgesehen, dass es sich hier wieder um unzulässige Ergänzungen der Beschwerdeschrift handelt, erklärt dies nicht, weshalb gänzlich auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet wurde.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer erachtet das behördliche Gutachten überdies durch die methodenkritische Stellungnahme von Prof. Dr. med. F.________ vom 19. Februar 2021 erschüttert.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, auch die methodenkritische Stellungnahme vermöge die Schlüssigkeit des behördlichen Gutachtens inhaltlich nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst handle es sich dabei nicht um ein Gutachten, sondern um eine Stellungnahme zum behördlichen Gutachten. Ausserdem basiere sie weder auf vollständiger Akteninformation noch auf eigenständiger Befunderhebung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass deren Verfasser im Sinn von § 95 VRG LU ermahnt worden wäre. Es überrasche sodann nicht, dass die Befundlage beim Beschwerdeführer insofern unauffällig sei, als der behördliche Gutachter das Vorliegen einer klassischen psychischen Erkrankung verneine. Gänzlich unauffällig sei die gutachterliche Befundlage indes nicht. So falle dem Gutachter insbesondere die nichtssagende Schilderung der ehelichen Beziehung auf, die distanziert anmute und wenig gegenseitiges Interesse und Teilhabe erkennen lasse, ein trotz Vorgeschichte nachgebender Umgang mit Geldforderungen seitens der Ehefrau und die grosse Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Gutachter komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mindestens mittelschwere emotionale Unreife vorliege, die sich in einem schweren Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau äussere. Damit korrelierend werde einzig in Bezug auf Personen, zu denen der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis entwickelt, ein besonderer Schutzbedarf hinsichtlich seiner finanziellen Interessen festgestellt. Anders als vom Verfasser der methodenkritischen Stellungnahme angenommen, sei ein anspruchsvoller Beruf kein Garant für emotionale Reife. Der Gutachter gehe sodann bei seinen Schlussfolgerungen sehr wohl von fassbaren Defiziten aus, wobei nicht zu bemängeln sei, dass er seine Beurteilung auch auf die Aktenlage abstütze. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schilderung der Geschehnisse im Nachgang zur Gefährdungsmeldung eine Kehrtwende vollzogen habe, die er nicht zu erklären vermocht habe. Dies habe der Gutachter nicht unberücksichtigt lassen können. Die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte für Defizite seien vom Gutachter im Gespräch mit dem Beschwerdeführer zum Thema gemacht worden, wobei sich der Gutachter um Klärung beziehungsweise Auflösung der Widersprüche bemüht habe. Es treffe nicht zu, dass der behördliche Gutachter anhand einer vermeintlichen Irrationalität von Geldausgaben oder eines vermeintlichen Machtgefälles zwischen den Eheleuten auf ein Störungskonzept schliesse. Vielmehr berücksichtige und bewerte er die in den Akten dokumentierten Umstände und Vermögenstransaktionen, das in Bezug darauf wechselhafte Verhalten des Beschwerdeführers sowie dessen Erklärungen für das wechselhafte Verhalten - alles Themen, die in der methodenkritischen Stellungnahme übergangen würden. Der Gutachter habe auch einbeziehen dürfen, dass die auffallend vage Schilderung der ehelichen Beziehung im Kontrast stehe zu den erheblichen Schenkungen und weiteren einseitigen Zugeständnissen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau. Anders als in der methodenkritischen Stellungnahme angenommen handle es sich dabei nicht einfach um grosszügige Geldausgaben im Beziehungskontext. Vielmehr habe der Beschwerdeführer kurz nach Übertragung des hälftigen Miteigentums an seiner Liegenschaft auf seine Ehefrau und nach erteiltem (aber noch pendentem) Auftrag an die Bank, der Ehefrau eine Vollmacht auf sein Vermögen einzurichten, eine Gefährdungsmeldung befürwortet, was auffällig sei. Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der der Bank unter anderem berichtet habe, die Ehefrau habe ihn - auch unter Androhung von Gewalt - unter Druck gesetzt, ihr Zugang zu seinem Vermögen zu verschaffen. Entsprechend nehme der Gutachter in seiner Beurteilung nicht eine Wertung hinsichtlich der Lebens- und Beziehungsgestaltung vor, sondern eine faktenbasierte Analyse des Verhaltens des Beschwerdeführers. Dem Verfasser der methodenkritischen Stellungnahme könne schliesslich nicht gefolgt werden, wenn er dafürhalte, dass dem Beschwerdeführer im Kontakt mit seiner Partnerin nicht die Fähigkeit, sondern das Wollen fehle, die Bedeutung einer Handlung und die Wirkung eines Verhaltens abzuschätzen und auf dieser Basis einen vernünftigen Willen zu bilden bzw. diesem Willen gemäss zu handeln.  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer ist mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederum nicht einverstanden. Prof. Dr. med. F.________ habe es als kritisch erachtet, dass er selbst Mühe gehabt habe, die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ nachzuvollziehen und fände es befremdlich, bei einem 45-jährigen in einem anspruchsvollen Beruf tätigen Menschen von Unreife zu sprechen. Eine vollständige Aktenkenntnis sei nicht erforderlich gewesen, da es sich beim Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ nicht um ein eigentliches Gutachten handle. Durch die Lektüre des behördlichen Gutachtens sei Prof. Dr. med. F.________ die Vorgeschichte durchaus bekannt gewesen. Der Niveauunterschied der Gutachten sei eklatant. Es könne sodann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. med. F.________ seinen Ruf für ein methodenkritisches Gutachten aufs Spiel setze. Im Gegenteil scheine es vermessen, seinem methodenkritischen Gutachten nur dann einen Beweiswert zumessen zu wollen, wenn er ermahnt worden wäre. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem die Erwägungen der Vorinstanz zur nicht gänzlich unauffälligen Befundlage in Frage. Was die Kehrtwende anbelange, so habe der Beschwerdeführer umgehend, nämlich noch am selben Tag (der Gefährdungsmeldung) von einer behördlichen Massnahme Abstand genommen und erklärt, dass er auf keinen Schutz von seiner Ehefrau angewiesen sei. Die Schilderungen der C.________ AG deckten sich nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers, was die Vorinstanz verkenne, indem sie von einer "Kehrtwende" ausgehe. Aus der Tatsache, dass er denn auch Geld von seiner Frau zurückklagen könne und dieses auch erhalten habe, zeige sich, dass er sich selbst helfen könne. Massgebend verkannt werde sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im Herbst 2019 in einer Ausnahmesituation befunden habe. Diese kurzfristige Überforderung habe dazu geführt, dass er sich hilfesuchend an seinen Bankberater gewandt und man sich gemeinsam zur Meldung an die KESB entschlossen habe. Dennoch habe er umgehend keine Einschränkung seiner Verfügungsfähigkeit gewollt. Er habe daher seine Meinung auch nicht geändert. Nicht zu folgen sei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, der behördliche Gutachter schliesse nicht aus einer vermeintlichen Irrationalität von Geldausgaben oder eines vermeintlichen Machtgefälles zwischen den Eheleuten auf ein Störungskonzept, sondern dieser berücksichtige und bewerte die in den Akten dokumentierten Umstände der Vermögenstransaktionen, das in Bezug darauf wechselhafte Verhalten und die Erklärungen des Beschwerdeführers. Dem Gutachten sei dies nicht zu entnehmen. Der Gutachter stütze sich lediglich auf die "Befundlage", wonach der Beschwerdeführer nur vage Schilderungen zum Paarleben machen wolle oder könne. Dies reiche nicht aus, um auf eine mittelschwere bis schwere Reifungsstörung und damit auf einen Schwächezustand zu schliessen. Der Gutachter stütze sich ausschliesslich auf die vagen Schilderung der ehelichen Beziehung ab. Dies sei willkürlich, daraus lasse sich nichts ableiten. Es handle sich eben doch um grosszügige - und allenfalls von aussen als irrational empfundene - Geldausgaben im Beziehungskontext, was auch Prof. Dr. med. F.________ so sehe, der bemängle, dass es zu Wertungen hinsichtlich der Lebens- und Beziehungsgestaltung komme. Eine Begründung, inwiefern es sich nicht nur um grosszügige Geldausgaben im Beziehungskontext handle, bleibe die Vorinstanz im Detail schuldig. Dass es auffällig sei, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung mache, reiche nicht aus, insbesondere, da die Vorinstanz die Ausführungen zur Ausnahmesituation des Beschwerdeführers im Herbst 2019 vollständig übergehe.  
 
5.4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als rein appellatorisch. Auch hier stellt er seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese in Willkür verfallen wäre. Dass die Vorinstanz der methodenkritischen Stellungnahme nur dann Beweiswert zumessen wolle, wenn der Privatgutachter ermahnt worden wäre, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung stellt ein Privatgutachten, und zwar auch eines von einer anerkannten Fachperson, eben nur eine Parteibehauptung dar (vgl. oben E. 3.2.3; siehe explizit BGE 141 IV 369 E. 6.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dem sei nicht zuzustimmen, ist unbehelflich. Mit diversen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich sodann nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, das Gegenteil zu behaupten. So beruft er sich auf seine noch am Tag der Gefährdungsmeldung versandte E-Mail, wonach er keinen Schutz wünsche. Er setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander, dass er noch am selben Tag, nach dem Versand der E-Mail, anlässlich eines Telefonats mit der KESB, die Druckausübung seitens der Ehefrau bestätigt und sich mit einer Konto- und Grundstücksperre einverstanden erklärt hat. Die Vorinstanz hat sodann sehr wohl beachtet, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter eine Phase der Überforderung durchgemacht hat. Sie hat aber auch erwogen, die seiner Bank erteilte Ermächtigung, der KESB Auskunft zu geben, hätte keinen Sinn gemacht, wenn er die Einschätzung der Bank, wonach er von seiner Ehefrau stark unter Druck gesetzt werde, weder ein noch aus wisse und sich Unterstützung wünsche, nicht geteilt und überdies, wie an anderer Stelle behauptet, die Bank als Widerpart angesehen hätte. Mit der Erwägung, dass ein anspruchsvoller Beruf noch kein Garant für Reife sei, setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander. Zum Vorhalt der Vorinstanz, dass Prof. Dr. med. F.________ die in den Akten dokumentierten Umstände der Vermögenstransaktionen, das in Bezug darauf wechselhafte Verhalten des Beschwerdeführers sowie dessen Erklärungen für das wechselhafte Verhalten übergehe, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit vermag er auch die Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen, dass der behördliche Gutachter eben nicht anhand einer vermeintlichen Irrationalität von Geldausgaben oder eines vermeintlichen Machtgefälles zwischen den Eheleuten auf ein Störungskonzept schliesst. Die Hinweise in den Akten auf das Verhalten des Beschwerdeführers werden im behördlichen Gutachten entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt. Der Gutachter hat somit keineswegs nur aus den vagen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration auf die diagnostizierte Reifungsstörung bzw. das Abhängigkeitsverhältnis geschlossen, worauf die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist.  
 
5.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB). Worin er eine solche Verletzung erkennt, führt er nicht aus. Immerhin lässt sich seiner Beschwerde der Vorwurf entnehmen, die Vorinstanz habe keine Abklärungen getätigt, inwiefern sich die Situation in der Zwischenzeit verändert hätte. So seien Vorfälle in den Jahren 2018 respektive 2019 der Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens und auch das Gutachten liege bereits fast zwei Jahre zurück. Wolle die Vorinstanz den Schwächezustand mit der schweren emotionalen Abhängigkeit begründet haben, hätte sie sich, so der Beschwerdeführer, auf die aktuellen Umstände abstützen müssen. Indem sie aber unterlassen habe, abzuklären, ob die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse dem Gutachtenssachverhalt entsprechen würden, sei der Sachverhalt unvollständig, falsch und damit in willkürlicher Weise festgestellt worden. Dass sich die Umstände verändert hätten, behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht, geschweige denn führt er aus, inwiefern sich dies auf die vorinstanzlichen Feststellungen auswirken sollte. Weiterungen erübrigen sich.  
 
5.6. Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten, von sachverständigen Personen verfassten Berichte die Schlüssigkeit des behördlichen Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Damit zielt letztlich auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz beseitige Diskrepanzen und Widersprüche im Gutachten gleich selber, ohne über das erforderliche Sachwissen zu verfügen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere emotionale Reifungsstörung gegeben ist, die sich in einem schweren Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau äussert.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 389 f. ZGB, da kein Schwächezustand vorliege und die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht gegeben sei. 
 
6.1. Das Vorliegen eines Schwächezustands bestreitet der Beschwerdeführer mehrheitlich mit dem Hinweis auf die willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Nachdem dieser Vorwurf widerlegt wurde (E. 5), erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Darüber hinaus kritisiert er, die Vorinstanz lasse offen, ob die vom behördlichen Gutachter festgestellte Reifungsstörung als psychische Störung im Sinne von Art. 390 ZGB zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz versuche diese Lücke zu schliessen, indem sie auf das behördliche Gutachten abstütze und von einer schweren emotionalen Abhängigkeit ausgehe, was für sich bereits als Schwächezustand zu werten sei. Die Vorinstanz begründe abweichend von der Diagnose des behördlichen Gutachtens einen Schwächezustand, wobei sie sich auf eine Literaturquelle zu Art. 390 ZGB abstütze. Dies vermöge keinen Schwächezustand des Beschwerdeführers zu attestieren.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz sich gerade auf das Gutachten und dessen Diagnose abgestützt und lediglich offengelassen hat, ob es sich hierbei um eine eigentliche psychische Störung oder um einen "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand" im Sinne von Art. 390 ZGB handelt. Inwiefern die im Gutachten gestellte Diagnose und die festgestellte Abhängigkeit des Beschwerdeführers den Schluss auf einen Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als bundesrechtswidrig ausweisen würde, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.  
 
6.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Diskrepanz zwischen der unauffälligen Befundlage und den weitreichenden Konsequenzen sei augenfällig, weshalb die Verbeiständung im Widerspruch zur geforderten Verhältnismässigkeit stehe, zumal er keinen Schutz wolle. Mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Mitwirkungsbeistandschaft (der Beschwerdeführer könne zum Schutz seines Vermögens nicht auf die Unterstützung von Angehörigen zurückgreifen, die Unterstützung könne auch nicht durch andere nahestehende Personen oder private bzw. öffentliche Dienste gewährleistet werden, die konkrete Umschreibung der mitwirkungsbedürftigen Geschäfte korreliere mit dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers und mildere Massnahmen seien nicht zielführend; siehe E. 4) setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Damit hat es sein Bewenden.  
 
6.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 389 f. ZGB erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.  
 
7.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das obsiegende Gemeinwesen, das in seinem amtlichen Wirkungskreis handelt, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Luzern-Land und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang