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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1050/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014 ist mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfechtbar. Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte, die Angelegenheit indessen ausdrücklich als "einen Fall für das Bundesgericht" einstufte, erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Obergericht. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn