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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1034/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Korruption, Ausstand etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern wies am 13. Oktober 2014 eine Beschwerde ab, die sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. September 2014 richtete. Gleichzeitig wies das Gericht ein Ausstandsgesuch gegen eine Staatsanwältin ab. Ebenfalls abgewiesen wurde ein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Beschuldigten seien strafrechtlich zu verfolgen. Es sei ihm ein Anwalt beizuordnen. 
 
 Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 
 
 Die von ihm aufgeführten vier Punkte genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er begründet nicht, aus welchem Grund seiner Ansicht nach die Angeschuldigten hätten einvernommen werden müssen (Punkt 1). Aus seinem Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb ihm eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht hätte möglich sein sollen (Punkt 2). Im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt er nicht aus, weshalb die Beschwerde im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen sein sollte (Punkt 3). Und schliesslich begründet er mit keinem Wort, inwiefern das kantonale Verfahren nicht "ehrlich" gewesen sein bzw. gegen die EMRK verstossen haben könnte (Punkt 4). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn