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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1147/2018  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 8. November 2018 (604 2018 79 & 80). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
I. Sachverhalt  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/FR. Der Ehemann hält die C.________ GmbH, deren Sitz sich in V.________/FR befindet. Die Eheleute waren in der hier interessierenden Steuerperiode 2016 namentlich Eigentümer von zwei inländischen Grundstücken (Privatvermögen) und einem Grundstück in Deutschland (Geschäftsvermögen).  
 
1.2. Die Steuerpflichtigen reichten am 10. Januar 2018 bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (KSTV/FR) die Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 ein. Darin nahmen sie erhebliche Abzüge vor und machten sie insbesondere Krankheitskosten von Fr. 10'882.-- sowie Unterhaltskosten für die Grundstücke des Privatvermögens (Fr. 8'988.--) und des Geschäftsvermögens (Fr. 46'928.--) geltend. Die KSTV/FR liess die Abzüge nur teilweise oder gar nicht zu (Veranlagungsverfügung vom 16. Februar 2018), wogegen die Steuerpflichtigen am 13. März 2018 Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheiden vom 3. Juli 2018 erkannte die KSTV/FR, was die Krankheitskosten betrifft, die selbst getragenen Kosten hätten nicht Fr. 10'882.--, sondern Fr. 3'994.-- betragen; die Krankenkassenprämien seien auszuscheiden. Bei einem Reineinkommen von Fr. 106'407.-- ergebe sich ein Abzugsminimum (5,0 Prozent) von Fr. 5'320.--, sodass kein Abzug zulässig sei. Zu den Grundstücken hielt die KSTV/FR fest, es sei eine internationale Ausscheidung nach Lage der Aktiven vorzunehmen, wobei die Schweiz keine Gewinnungskostenüberschüsse übernehme. Die Steuerpflichtigen hätten für die drei Objekte insgesamt einen Ertrag von Fr. 42'604.-- (Mietwerte und Mietzinseinnahmen) deklariert, was zu einem Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Fr. 8'531.-- führe. Die Steuerpflichtigen hätten demgegenüber alleine für das Auslandobjekt Unterhaltskosten von Fr. 46'928.-- deklariert, wovon Fr. 36'667.-- auf energiesparende Massnahmen entfielen. Dass und inwiefern Energiesparmassnahmen tatsächlich ergriffen worden seien, bleibe indes unbelegt, weshalb kein Abzug vorgenommen werden könne. Zu den übrigen Unterhaltskosten von Fr. 10'261.-- sei festzuhalten, dass die Kosten der Hausverwaltung und die Miete eines Containerabstellplatzes an Drittpersonen (Eheleute D.________ einerseits, C.________ GmbH anderseits) adressiert gewesen seien. Dass und inwiefern die Steuerpflichtigen die Kosten getragen hätten, werde weder dargetan noch sei dies ersichtlich.  
 
1.3. Die Steuerpflichtigen erhoben am 3. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Dessen Steuergerichtshof wies das Rechtsmittel mit Entscheid 604 2018 79 / 604 2018 80 vom 8. November 2018 ab.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (Poststempel) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die deklarierten Krankheitskosten sowie die Kosten der neu erworbenen Liegenschaft in Deutschland seien zum Abzug zuzulassen.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen. Die Beschwerde ist - soweit sie den formellen Anforderungen genügt - offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren erledigt werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
 
II. Prozessuales  
 
2.   
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).  
 
2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen; vorne E. 2.3).  
 
2.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.1 S. 40). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden, ist im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (echte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).  
 
 
III. Direkte Bundessteuer  
 
3.   
 
3.1. Die Steuerpflichtigen unterbreiten dem Bundesgericht eine knapp gefasste Eingabe. Sie kritisieren den angefochtenen Entscheid, ohne sich mit den missliebigen Erwägungen in ihrer Gesamtheit auseinanderzusetzen. Näher äussern sie sich lediglich zum Abzug der selbst getragenen Krankheitskosten und der Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten der dem Geschäftsvermögen angehörenden ausländischen Liegenschaft. Nur darauf ist im Folgenden einzugehen (vorne E. 2.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Was das bebaute Grundstück in Deutschland betrifft, geben die Steuerpflichtigen in der Beschwerde der Hoffnung Ausdruck, ein in Deutschland hängiges Verfahren werde "jetzt vielleicht Klarheit schaffen". Abgesehen davon, dass sie den Sachverhalt in keiner Form bestreiten, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3), handelt es sich beim ausländischen Entscheid ohnehin um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben muss (Art. 99 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.5). Das erhoffte Urteil scheint, wie der ergänzenden Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Poststempel) zu entnehmen ist, im Übrigen auch gar noch nicht gefällt worden zu sein. Wenn die Vorinstanz festhält, die Energiesparmassnahmen, die Kosten der Hausverwaltung und die Miete eines Containerabstellplatzes seien unbewiesen geblieben, so ist dies mangels hinreichender Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4).  
 
3.2.2. Eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage des Bundesgesetzesrechts stellt hingegen die internationale Steuerausscheidung dar. Hier scheinen die Steuerpflichtigen zu übersehen, dass die ausländische Liegenschaft zwar dem Geschäftsvermögen angehört ("Geschäftsliegenschaft"), dass dies mit dem Vermögen der GmbH aber nichts zu tun hat. Die angeblich fehlende "Trennung zur Steuererklärung privat und geschäftlich" ist von vornherein unbegründet. Sodann geben die kantonalen Ausführungen zur internationalen Steuerausscheidung die Rechtslage treffend wieder (vorne E. 1.2). Unilateral gilt hinsichtlich ausländischer Grundstücke die  Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Art. 7 Abs. 1 DBG). Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse werden demnach objektmässig dem betreffenden Steuerdomizil zugewiesen ("Belegenheitsprinzip"). Schulden und Schuldzinsen sind alsdann proportional - nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens - zu verlegen. Einen etwaigen Auslandsverlust, gehe dieser auf einen grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss ( excédent d'intêrets passifs; BGE 140 II 141 E. 4 S. 147) oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss ( excédent de charges; BGE 140 II 157 E. 7.6.2 S. 165) zurück, hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen. Beachtlich ist er ausschliesslich bei Ermittlung des Steuersatzes (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; zum Ganzen: Urteil 2C_891/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2.2). Das unilaterale Recht steht in Einklang mit dem Musterabkommen der OECD (OECD-MA) und der ständigen Abkommenspraxis der Schweiz (zum DBA CH-FR: Urteil 2C_891/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2.3; zum DBA CH-DE: Urteile 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.3.2; 2C_698/2015 / 2C_699/2015 vom 29. August 2016 E. 3.2.2).  
 
3.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können von den Einkünften die Krankheitskosten der steuerpflichtigen Person abgezogen werden, soweit sie die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Die Vorinstanz hat zunächst die nicht abzugsfähigen Krankenkassenprämien ausgeschieden, was sie zu nachgewiesenen selber getragenen Krankheitskosten von Fr. 3'994.-- führte. Bei einem Reineinkommen von Fr. 106'407.-- ergab sich für die kantonalen Behörden ein Abzugsminimum (5,0 Prozent) von Fr. 5'320.-- (vorne E. 1.2). Die Steuerpflichtigen bestreiten weder das ermittelte Reineinkommen noch die selber getragenen Krankheitskosten oder das Abzugsminimum in einer Weise, welche die vorinstanzlichen Überlegungen als unhaltbar oder bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnten. Namentlich bestreiten sie nicht, dass ein grosser Teil der Kosten bereits im Jahre 2015 in Rechnung gestellt wurde. Diese können nicht in der Steuerperiode 2016 abgezogen werden, auch wenn sie erst in diesem Jahr beglichen wurden.  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (vorne E. 1.5).  
 
 
IV. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg  
 
4.  
Das harmonisierte Steuerrecht entspricht im hier interessierenden Bereich in allen Teilen dem DBG. In der Folge stimmt das Gesetz (des Kantons Freiburg) vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG/FR; SGF 631.1) mit dem StHG überein, weshalb auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. Die Beschwerde ist auch im harmonisierten kantonalrechtlichen Bereich offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
 
V. Kosten und Entschädigung  
 
5.   
 
5.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
5.2. Dem Kanton Freiburg, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg, Steuerperiode 2016, wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher