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[AZA 7] 
B 38/00 Gb 
 
I. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Lustenberger 
und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Urteil vom 24. Juni 2002 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Amthausgasse 1, 3011 Bern, 
 
gegen 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pensionskasse des Bundes, Bundesgasse 32, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 32, 3003 Bern, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1938 geborene S.________ wurde Ende März 1997 arbeitslos. Ab Mai 1997 hatte er verschiedene, durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesene Stellen in der Bundesverwaltung inne: bis Ende Januar 1998 beim Eidgenössischen Institut X.________, von Mai bis August 1998 beim Bundesamt Y.________ und von Mitte Dezember 1998 bis Ende März 1999 sowie von Juni bis August 1999 beim Bundesamt Z.________. Für die Dauer der einzelnen, voneinander unabhängigen Arbeitsverhältnisse, ausgenommen für das letzte, zum Voraus auf drei Monate befristete, war er jeweils bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) obligatorisch versichert. 
Im Oktober 1999 ersuchte S.________ die PKB um Auszahlung der per 31. März 1999 berechneten Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto. Diese lehnte das Begehren ab mit der Begründung, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Versicherte die reglementarische Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht habe, was rechtsprechungsgemäss den Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung ausschliesse (Schreiben vom 26. Oktober 1999). 
 
B.- Die von S.________ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft - vertreten durch die PKB und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung - erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren, die PKB habe die per 31. März 1999 bestehende Austrittsleistung auf ein Sperrkonto der Bank A.________ zu übertragen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. November 1999), wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. April 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die PKB sei zu verpflichten, ihm "die Austrittsleistung nach FZG auszubezahlen unter Vergütung auf ein zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto". 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV beantragt, die PKB sei zu verpflichten, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Austrittsleistung zuzüglich Verzugszins gemäss den Angaben des S.________ an eine Freizügigkeitseinrichtung oder an seine jetzige Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; allfällige bereits ausbezahlte Altersleistungen seien an die PKB zurückzuerstatten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
2.- Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) geht es um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 
 
3.- a) Gemäss Art. 13 BVG haben Männer, die das 
65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. a). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1). 
Nach den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin wird die Altersrente spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres des Versicherten fällig (Art. 30 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 [PKB-Statuten]). 
Hat ein Mitglied das 60. Altersjahr vollendet, kann es die Auflösung der Mitgliedschaft und die Ausrichtung der Altersrente verlangen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst ist (Art. 30 Abs. 2 PKB-Statuten). 
 
b) Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). 
In Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Art. 44 Abs. 1 PKB-Statuten führt hiezu aus, dass das Mitglied bei ganzer oder teilweiser Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, wenn es keine Versicherungsleistung bezieht oder die Versicherung nicht weiterführt. 
 
Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG). 
 
4.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Lichte dieser Bestimmungen Anspruch auf die von ihm beantragte Austrittsleistung hat oder ob ihm, entsprechend den übereinstimmenden, sich auf die Rechtsprechung stützenden Auffassungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, nur eine Altersrente zusteht. 
 
a) Gemäss der zu aArt. 27 Abs. 2 BVG (im obligatorischen Bereich; in der vor Inkrafttreten des FZG geltenden Fassung) und aArt. 331b Abs. 1 OR (im überobligatorischen Bereich; in der vor Inkrafttreten des FZG geltenden Fassung) ergangenen Rechtsprechung (BGE 120 V 306) sowie nach der auf diese Bestimmungen Bezug nehmenden Lehre (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 505 N 66; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 5. Aufl. , S. 161; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 116 § 5 N 22) ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Freizügigkeitsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. 
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 120 V 311 Erw. 4c). Trotz der in der Literatur geäusserten Kritik (Thomas Koller, Vorzeitige Pensionierung und Anspruch auf Freizügigkeitsleistung: Bemerkungen zu einem eigenartigen Spannungsverhältnis, in: AJP 1995 S. 497 ff., insbes. 
S. 499 f.; vgl. auch Roland A. Müller, Die vorzeitige Pensionierung - Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener Sozialversicherungszweige, in: SZS 1997 S. 348; Erika Schnyder, La retraite anticipée dans le deuxième pilier, in: SPV 1996 S. 98 Fn 4) hielt das Gericht an dieser Rechtsprechung fest (SZS 1998 S. 126; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 31. Dezember 1996, B 18/94). 
 
b) Ob diese Grundsätze auch unter der Herrschaft des FZG gelten, liess das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 92 Erw. 5a offen. Gegen deren Weitergeltung spricht, dass sie sich mit dem dem FZG zugrunde liegenden Zweck, dem Versicherten einen Stellenwechsel ohne Sorge um einen erheblichen Verlust in seiner beruflichen Vorsorge zu ermöglichen (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533 ff., insbes. 570 und 573), nicht vereinbaren lassen. Dies zeigt sich namentlich in den Fällen, in welchen der Versicherte, der das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht hat, seine Erwerbstätigkeit nicht aufgeben will, sondern beabsichtigt, weiterhin in unselbstständiger Stellung tätig zu sein und in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzutreten (vgl. Koller, a.a.O., S. 500; Müller, a.a.O., S. 348; Schnyder, a.a.O., S. 98 Fn 4; vgl. auch die in SPV 1996 S. 94 unter dem Titel "Vorzeitige Pensionierung in der Zweiten Säule" veröffentlichte Auffassung der eidgenössischen Aufsichtsbehörde). 
Denn die Ausrichtung einer Altersleistung wäre für den Versicherten mit verschiedenen, im Widerspruch zum FZG stehenden Nachteilen verbunden, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt: Die auszuzahlende Altersleistung würde aufgrund eines niedrigeren Umwandlungssatzes berechnet (Art. 13 Abs. 2 BVG), was mit erheblichen finanziellen Einbussen verbunden sein kann (Müller, a.a.O., S. 350 f.; Schnyder, a.a.O., S. 95 und S. 98 Fn 5; Hans-Ulrich Stauffer, Altersleistungen und vorzeitige Pensionierung, in: 
Schaffhauser/Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 35 f.). Im Weitern könnten dem Versicherten bei der neuen Vorsorgeeinrichtung mit Bezug auf die überobligatorischen Leistungen - anders als wenn er seine Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht hätte (Art. 14 FZG; vgl. dazu BBl 1992 III 585) - neue gesundheitliche Vorbehalte von maximal fünf Jahren Dauer gemacht werden (Art. 331c OR), wobei er diesen Nachteil selbst durch freiwillige Einkäufe nicht beheben könnte. Muss ein Versicherter zudem, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall war, mehrere Arbeitsstellen von relativ kurzer Dauer annehmen, bei denen er jedes Mal neu in eine Vorsorgeeinrichtung eintritt, ohne dass er die Austrittsleistungen aus den früheren Vorsorgeverhältnissen einbringen kann, hat dies möglicherweise zur Folge, dass er auch im obligatorischen Bereich keinen Anspruch auf eine Altersrente mehr erwirbt, sondern - aufgrund einer Verzettelung der Vorsorgeverhältnisse - seinem Vorsorgebedürfnis nicht entsprechende Kapitalabfindungen akzeptieren muss (Art. 37 Abs. 2 BVG; vgl. beispielsweise Art. 9 Abs. 2 PKB-Statuten; Müller, a.a.O., S. 347; Schnyder, a.a.O., S. 98 Fn 3). 
Auch im vorliegenden Fall braucht indessen die Frage, ob sich die von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleistung (bzw. "Austrittsleistung" in der Terminologie des FZG, vgl. BGE 125 V 424 Erw. 4b/aa) entwickelten Grundsätze auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des FZG übertragen lassen, nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn sie bejaht würde, liesse sich daraus - wie nachfolgend zu zeigen ist - für den vorliegenden Fall nichts ableiten, dies aufgrund der anwendbaren besonderen statutarischen Normen, welche sich von den in der bisherigen Rechtsprechung beurteilten Vorsorgereglementen grundlegend unterscheiden. 
 
5.- a) Nach den Regeln der Gesetzesauslegung, welche, da die Beschwerdegegnerin eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts ist, auch für die Ermittlung des Sinns ihrer statutarischen Ordnung massgebend sind (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55), darf vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden, dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. 
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen). 
 
b) Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 PKB-Statuten, wonach der Versicherte, welcher das 60. Altersjahr vollendet hat, die Auflösung der Mitgliedschaft und die Ausrichtung einer Altersrente verlangen kann (in der französischen Fassung "peut demander" und in der italienischen "può chiedere"), wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst ist, stellt es nach ihrem klaren Wortlaut in allen drei Amtssprachen dem Versicherten anheim, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine vorzeitige Altersrente zu verlangen. Auf diese grammatikalische Auslegung, gemäss welcher die Altersrente unter den gegebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung nicht etwa automatisch zur Ausrichtung gelangt, sondern erst auf entsprechende Willenserklärung des Versicherten hin, ist abzustellen. 
Denn weder der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (zu welcher sich in der bundesrätlichen Botschaft vom 24. August 1994 [BBl 1994 IV 310 ff.] keine und in der Botschaft zur Verordnung über die Eidgenössische Versicherungskasse und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 2. März 1987, BBl 1987 II 493 ff., insbes. S. 537 zu Art. 19 [welche Bestimmung in Art. 30 PKB-Statuten im Wesentlichen übernommen wurde], nur wenige Ausführungen finden) noch deren Sinn und Zweck (dem Versicherten einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen) noch deren systematischer Einordnung lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergeben könnte. 
 
c) Macht das ausgelegte Vorsorgereglement - wie vorliegend die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 PKB-Statuten - nach seinem Rechtssinn die Ausrichtung einer Altersrente bei Versicherten, welche die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllen, von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung abhängig, tritt der - den Anspruch auf eine Austrittsleistung ausschliessende (Art. 2 Abs. 1 FZG) - Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem der Versicherte das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 PKB-Statuten). 
 
6.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Bundesamt Z.________ am 31. März 1999 das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung (60 Jahre) erreicht hatte, von der in Art. 30 Abs. 2 PKB-Statuten vorgesehenen Möglichkeit, die Ausrichtung einer Altersrente zu verlangen, keinen Gebrauch machte, sondern die PKB ausdrücklich um Überweisung der Austrittsleistung (Art. 44 Abs. 1 PKB-Statuten) auf ein Freizügigkeitskonto ersuchte (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 10 FZV). Da der statutarische Vorsorgefall Alter unter diesen Umständen - entgegen der Auffassung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz - im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten war, hat der Versicherte Anspruch auf die anbegehrte Austrittsleistung, zuzüglich Verzugszins ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 Abs. 3 FZG). 
 
7.- Da es um Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw. 2 hievor), sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 7. April 2000 aufgehoben, und die Pensionskasse 
des Bundes wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine 
auf den 31. März 1999 berechnete Austrittsleistung 
zuzüglich Verzugszins auf ein von ihm zu bezeichnendes 
Freizügigkeitskonto auszurichten. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
 
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 24. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: