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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_836/2015   {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Februar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1959 geborene A.________ war bei der B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) seit 1. Juni 1996 als Hilfsarbeiter auf Montage und in der Werkstatt angestellt. Mit Schreiben vom 11. September 2013 sprach die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung aus. Da der Versicherte damit nicht einverstanden war, löste sie das Arbeitsverhältnis am 24. September 2013 per 31. Dezember 2013 auf. Der Versicherte meldete sich am 25. September 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 4. Oktober 2013 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Kasse) Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2014. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte ihn die Kasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2014 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. April 2014 ab. 
 
B.   
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. September 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, die Taggeldeinstellung sei vollends aufzuheben; eventuell sei höchstens auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich zu erkennen (d.h Reduktion der einzustellenden Taggelder auf eine Anzahl von 7 bis 8). 
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 20   lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation [IAO] über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988; BGE 124 V 234 E. 3a und b         S. 236, 112 V 242 E. 1 S. 245; vgl. auch ARV 2012 S. 294 E. 3.2 [8C_872/2011]) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45    Abs. 3 f. AVIV). Darauf wird verwiesen. 
 
2.   
Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen, Anlass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei gewesen, dass der Versicherte mit den neuen Vertragsbedingungen gemäss Änderungskündigung der Arbeitgeberin vom 11. September 2013 nicht einverstanden gewesen sei. Für ihn sei es voraussehbar gewesen, dass die Ablehnung der Vertragsänderung zur Kündigung führe, was er in Kauf genommen habe. Damit habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Trotz der in der Änderungskündigung vorgesehenen Bruttolohnreduktion von monatlich Fr. 5'890.- auf Fr. 4'712.- wäre dem Versicherten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Lichte von    Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen. Somit sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechtens. Mit der Einstellungsdauer von 36 Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens sei den konkreten Umständen - namentlich den Tatsachen, dass der Versicherte langjähriger Mitarbeiter gewesen sei, eine Lohnreduktion von 20 % hätte hinnehmen müssen und seine Leistungen, jedenfalls bis ins Jahr 2011, offenbar keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hätten - angemessen Rechnung getragen worden. 
 
3.  
 
3.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; Urteil 8C_629/2015 vom 15. Oktober 2015).  
 
3.2. Soweit der Versicherte auf seine Ausführungen in der Einsprache vom 20. Februar 2014 verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]; Urteil 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich neu auf einen Auszug aus seinem individuellen Konto vom 28. Oktober 2015. Dieses Beweismittel ist angesichts des angefochtenen Entscheides vom 10. September 2015 ein unzulässiges echtes Novum (BGE 139 III 120 E. 3.1.2    S. 123; Urteil 8C_761/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.1).  
 
3.4. Im Übrigen entsprechen die materiellen Ausführungen in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde - mit einer Ausnahme (hierzu vgl. nachfolgende E. 4) - praktisch wortwörtlich denjenigen im kantonalen Verfahren, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in hinreichend substanziierter Weise befasst. Hieran ändert die Einfügung von zwei Zitaten aus dem Arbeitszeugnis der Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2013 nichts. Denn damit wiederholt der Versicherte im Ergebnis bloss das bereits vorinstanzlich unter Verweis auf dieses Arbeitszeugnis vorgebrachte Argument, seine Leistungen seien tadellos gewesen. Insoweit ist auf die letztinstanzliche Beschwerde von vornherein nicht weiter einzugehen (vgl. SVR 2015 MV Nr. 2 S. 3 E. 3.2 [8C_96/2015]; Urteile 8C_629/2015 vom 15. Oktober 2015 und 8C_326/2015 vom    3. Juli 2015 E. 3.2).  
 
4.   
Damit erschöpfen sich die Vorbringen gegen den kantonalen Entscheid im Wesentlichen in der Rüge, die Vorinstanz habe sich mit der Kritik an der verfügten Einstellungsdauer nicht auseinandergesetzt. Diese sei mit Blick auf die konkreten Fallumstände unverhältnismässig, ja geradezu willkürlich, womit das kantonale Gericht klar Bundesrecht verletzt habe. 
Mit diesen pauschalen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder auf einen qualifiziert unrichtigen Sachverhalt abgestellt haben sollte (Art. 95 lit. a sowie Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also eine Über- oder Unterschreitung bzw. ein Missbrauch des Ermessens vorliegt (ARV 2014 S. 145 E. 6 [8C_42/2014]); davon bzw. von Willkür kann hier keine Rede sein, zumal sich die Vorinstanz mit den Fallumständen auseinandersetzte (vgl. E. 2 hievor). 
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar