Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
C 56/00 Tr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 26. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitlosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, 
Sektion Meilen, Sterneggweg 3, Meilen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- B.________ (geb. 1956), gelernter Mechaniker, 
schloss am 3. Dezember 1997 das Jus-Studium an der Univer- 
sität X.________ als lic. iur. ab. Am 5. Februar 1998 
meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum 
Leistungsbezug an. Vom 1. April bis 30. September 1998 war 
er als Hilfsarbeiter bei der Y.________ AG, Kunststoff- 
verarbeitung, zu einem Monatslohn von zuletzt Fr. 4500.- 
tätig. Ab 1. Oktober 1998 ersuchte er wiederum um Ausrich- 
tung von Arbeitslosenentschädigung. Seit 1. Dezember 1998 
arbeitet er als juristischer Sachbearbeiter beim Amt 
Z.________. 
    Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 stellte ihn die 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, 
Sektion Meilen, ab 1. Oktober 1998 wegen selbstverschulde- 
ter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 26 Tagen in der 
Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, es sei dem 
Versicherten zumutbar gewesen, bis zum Auffinden einer ge- 
eigneten Stelle bei der Y.________ AG zu verbleiben. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
13. Januar 2000 ab. 
 
    C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides 
und der Kassenverfügung seien ihm 26 Taggelder auszube- 
zahlen nebst einer Entschädigung für die ihm entstandenen 
Aufwendungen. 
    Arbeitslosenkasse, kantonales Gericht und Staatssekre- 
tariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 
bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 
lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zu- 
sicherung einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), zur 
Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG) und zur 
verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 
2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht begründen 
die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe von sich 
aus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst, obwohl 
ihm ein Weiterverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle 
zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber bringt der Beschwerde- 
führer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er sei von 
der Y.________ AG mit einem befristeten Arbeitsvertrag 
angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag habe zunächst vom 
1. April bis 30. Juni 1998 gedauert. Im Juni 1998 sei er um 
weitere drei Monate bis Ende September 1998 verlängert 
worden. Diese Sachdarstellung steht in Einklang mit der 
Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1998. Darin gab 
die Arbeitgeberin an, das Arbeitsverhältnis sei bis Ende 
September 1998 befristet gewesen und es habe keine (gesetz- 
liche oder vertragliche) Kündigungsfrist bestanden. Ge- 
stützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- 
rer bei der Y.________ AG mit einem auf Ende September 1998 
befristeten und damit nach Art. 334 Abs. 1 OR ohne Kündi- 
gung endenden Arbeitsvertrag angestellt gewesen ist. Demzu- 
folge entfällt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine 
Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV 
selbst verschuldet, weil er das Arbeitsverhältnis von sich 
aus aufgelöst habe. 
 
    3.- Der Beschwerdeführer beantragt für die ihm ent- 
standenen Aufwendungen eine Entschädigung. Ist die obsie- 
gende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen 
Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtspre- 
chung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. 
Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, aller- 
dings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. 
Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall 
rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess 
verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs über 
die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. Novem- 
ber 1992 [SR 173.119.2] in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs 
über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Ver- 
fahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 [SR 
173.119.1]). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
    den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
    Kantons Zürich vom 13. Januar 2000 und die Verfügung 
    der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft für Bau & In- 
    dustrie GBI, Sektion Meilen, vom 16. Dezember 1998 
    aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
    und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: