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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 186/02 
 
Urteil vom 26. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
K.________, 1962, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Sektion Amt und Limmattal, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene K.________ meldete sich am 9. November 2001 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, nachdem seine Arbeitgeberin am 29. Oktober 2001 die fristlose Kündigung des seit 15. Mai 2001 bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie den Versicherten ab 1. Dezember 2001 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 10. Juni 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
 
Die Arbeitslosenkasse beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Schadenminderungspflicht des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) und die vom Grad des Verschuldens abhängige Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig wiedergegeben. Sodann wird zutreffend auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen kann, wer eine die gesetzliche Frist missachtende Kündigung akzeptiert (BGE 112 V 323). 
2. 
Im vorliegenden Fall sah der Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2001 für die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Frist von drei Monaten auf das jeweilige Monatsende vor. Die Arbeitgeberin hat am 29. Oktober 2001 schriftlich die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Frage, ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, lassen Vorinstanz und Verwaltung offen. Nach ihrer Auffassung hat er aber den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt, indem er die die vertragliche Frist missachtende Kündigung akzeptierte und keine gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung der ordentlichen Kündigungsfrist, welche bei Beginn am 29. Oktober 2001 am 31. Januar 2002 geendet hätte, unternahm. 
 
Der Beschwerdeführer wendet, wie schon vorinstanzlich, ein, die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag bereits vor der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 29. August 2001 unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende November 2001 aufgelöst und bis zu diesem Zeitpunkt auch den Lohn ausgerichtet. Daher sei der an ihn gerichtete Vorwurf, durch Annahme der fristlosen Kündigung zum vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen zu haben, unbegründet. 
3. 
3.1 Hat die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis bereits am 29. August 2001 ordentlich auf Ende November 2001 gekündigt, kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch Annahme der am 29. Oktober 2001 fristlos ausgesprochenen Kündigung zum vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen, wurde ihm doch unbestrittenermassen der Lohn bis 30. November 2001 ausgerichtet. Zu prüfen ist daher die tatbeständliche Frage, ob die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis am 29. August 2001 ordentlich gekündigt hat, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vom kantonalen Gericht hingegen als unglaubwürdig bezeichnet wird. 
3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie eines Schreibens vom 29. August 2001 aufgelegt, worin die Arbeitgeberin die Auflösung des Anstellungsverhältnisses unter Wahrung der vertraglichen dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende November 2001 ausspricht. Im angefochtenen Entscheid wird dieses Dokument als nachträglich erstelltes Gefälligkeitsschreiben der Arbeitgeberin qualifiziert. Die Begründung hiefür vermag indessen nicht zu überzeugen. 
Wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur die fristlose Kündigung erwähnt hat, lässt sich das auch damit erklären, dass er diesem unmittelbar zur Beendigung von Anstellungsverhältnis und Lohnanspruch führenden arbeitgeberseitigen Schritt damals mehr Gewicht beimass als der vorgängigen, erst auf einen späteren Zeitpunkt ausgesprochenen und durch die fristlose Kündigung grundsätzlich obsolet gewordenen ordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Gegen die fristlose Kündigung hat der Versicherte im Übrigen sogleich mit Schreiben an die Arbeitgeberin vom 30. Oktober 2001 opponiert und in der Folge erreicht, dass ihm der Lohn noch bis Ende November 2001 ausbezahlt wurde. Davon gab er der Verwaltung am 10. Dezember 2001 in den "Angaben der versicherten Person für den Monat November 2001" Kenntnis. Der Lohn wurde dem Beschwerdeführer mithin bis zum Ende der dreimonatigen Frist gemäss Kündigung vom 29. August 2001 ausgerichtet, was wiederum als Indiz für seine Darstellung des Vorgefallenen gewertet werden kann. Faktisch hatte die fristlose Kündigung vom 29. Oktober 2001 somit nur die Freistellung des Beschwerdeführers zur Folge, während er ansonsten mit der Lohnzahlung bis Ende November 2001 so gestellt war, wie wenn diese Kündigung nie ausgesprochen worden wäre. Dies relativiert auch den Umstand, dass die Arbeitgeberin in der Bescheinigung vom 26. November 2001 ebenfalls nur die fristlose Kündigung erwähnt hat, zumal sie zugleich die Beendigung von Arbeitsverhältnis und Lohnzahlung per 30. November 2001 bestätigte. Entgegen der Vorinstanz lässt sich sodann der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2002 ebenfalls keine Aussage entnehmen, welche die geltend gemachte Kündigung vom 29. August 2001 zuverlässig in Frage stellen könnte. Entsprechendes ergibt sich auch aus den übrigen Akten nicht. 
 
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis tatsächlich am 29. August 2001 ordentlich auf Ende November 2001 gekündigt hat. Damit ist im Sinne des zuvor Gesagten (Erw. 3.1) der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht und von der Arbeitslosenkasse vorinstanzlich bestritten - bereits im Verwaltungsverfahren eine Kopie des entsprechenden Kündigungsschreibens aufgelegt hatte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2002 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 14. Januar 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 26. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: