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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_604/2009 
 
Urteil vom 31. August 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
L.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse SYNA, Regionalsekretariat, Neumarkt 2, 5200 Brugg AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die am 10. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009 erhobene Beschwerde von L.________, 
in die Akten der Vorinstanz, 
in Erwägung, 
dass das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt ist, dass die als Teilzeitverkäuferin und Reinigungskraft in der Einzelfirma ihres Ehemanns tätig gewesene Versicherte als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin des Firmeninhabers praxisgemäss (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236) im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besass, 
dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über das Datum der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (28. Januar 2009) hinaus als Inhaber der Einzelfirma X.________ im Handelsregister eingetragen gewesen sei und der Leistungsanspruch zu verneinen sei, solange die Firma nicht definitiv aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden sei, 
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen und insbesondere der Umstand, dass die Versicherte selber nie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sondern ihr Ehemann als Geschäftsinhaber zusammen mit einem Angestellten den Betrieb führte, nicht ausschlaggebend ist, 
dass die Entrichtung von ALV-Beiträgen als Unselbstständigerwerbende vor Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, hier nicht allesamt erfüllten, Anspruchsvoraussetzungen abhängt, 
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen, zumal es sich um Wiederholungen bereits vorinstanzlich vorgebrachter, vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteter Einwendungen handelt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. August 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla