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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_568/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Bauzaun), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. X.________ reichte am 26. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Gemeinderat von Merenschwand Strafanzeige ein. Dieser lasse derzeit eine Turnhalle bauen. Es sei eine "gelbe, ziemlich hohe Wand" erstellt worden. Die sei nicht Gegenstand des Baugesuchs und auf den Plänen nicht ersichtlich. Er vermute eine Bebauung ohne Baubewilligung oder in Abweichung davon.  
Die Staatsanwaltschaft nahm Abklärungen vor und nahm die Anzeige am 1. Februar 2016 nicht an Hand (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es sei ein herkömmlicher Bauzaun aus Holzgerüst und Schalungstafeln, eine für die Erstellung der Dreifachturnhalle notwendige Bauinstallation, für die keine separate Baubewilligungspflicht bestehe. Die Strafanzeige sei mutwillig. Sie auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 539.--. 
 
1.2. X.________ focht die Verfügung vom 1. Februar 2016 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Kostenpunkt an. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. April 2016 ab. Es nahm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse.  
Die Vorinstanz begründet, bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen könnten Verfahrenskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht habe (Art. 417 StPO). Sie stützt sich auf das Urteil 6B_738/2015 vom 11. November 2015 und weist darauf hin, dass eine Haltlosigkeit der Strafanzeige nicht angenommen werden kann, wenn sich der Anzeiger auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Untersuchungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt rechtlich anders würdigt (Urteil 6B_105/2008 vom 17. Juni 2008 E. 3.4 betreffend aStPO/ZH). Zur Höhe der Kosten äussere sich der Beschwerdeführer nicht. Eine Herabsetzung sei nicht angezeigt. Die Gehörsverletzung wegen Kostenauferlegung ohne vorgängige Anhörung sei im Beschwerdeverfahren geheilt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, auf eine Kostenauflage zu verzichten und die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.  
Er bestreitet u.a., dass es sich lediglich um einen "Zaun" handle. "Es handelte sich offenkundig um eine scheussliche, undurchsichtige gelbe Wand." Es werde bestritten, dass die Wand in diesem Ausmass von der Baubewilligung mitumfasst war. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Verfahrensdokumente zuzustellen. Er bestreite eine Mutwilligkeit der Anzeige. Er sei als Auskunftsperson nicht zur Aussage verpflichtet. Die Vorinstanz habe seinen Namen persönlichkeitsverletzend gegoogelt. Sie habe es aktenwidrig unterlassen, dass im Kanton Aargau das höchstzulässige Mass einer Wand 1,8 m betrage. Die Wand störe nach wie vor seine Aussicht. Die Vorinstanz habe trotz anwaltlicher Vertretung und Gehörsverletzung keinen Parteikostenersatz zugesprochen. Sie hätte Nachfrist ansetzen müssen, jedenfalls nicht abweisen dürfen. Wer abweichende Meinungen vorbringe, bediene sich keiner Mutwilligkeit (mit Hinweis auf Urteil 1C_253/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2.3). 
 
2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Keine Zivilansprüche sind Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben könnten (vgl. Urteile 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 1.1 und 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1). Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit keinem Wort. Es ist nicht ersichtlich, welche Zivilforderungen er geltend machen könnte. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.1 und E. 2.3.4).  
 
2.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.2).  
Wie bereits die Staatsanwaltschaft begründet die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich. Der Sachverhalt ist offenkundig und klar. Die Gemeinde liess eine Dreifachturnhalle erstellen, ein Gebäude mit grossem Bauvolumen. Aus Sicherheitsgründen und zum Immissionsschutz musste ein "Bauzaun" errichtet werden, der in der üblichen Weise mit Holzgerüst und Schalungstafeln ausgeführt wurde (oben E. 1; eine Baustellen-Schutzwand, Urteil S. 4). Die "Wand [...] stört nach wie vor mit der grellen gelben Farbe die Aussicht des Beschwerdeführers" (Beschwerde S. 12). Das lässt sich zwar nachvollziehen, konnte aber als vorübergehende blosse ästhetische Inkonvenienz nicht in guten Treuen eine Strafanzeige veranlassen. 
Die Staatsanwaltschaft beurteilte die Strafanzeige willkürfrei als mutwillig und durfte dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegen. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, dass Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.1). Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel (BGE 141 IV 396 E. 4.4), sodass die Heilung eines Verfahrensmangels in Betracht kommt. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor der Vorinstanz betragsmässig nicht in Frage (Urteil S. 8, E. 4.7). Werden die Kosten auferlegt, entfällt eine Entschädigung. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und auferlegte keine Verfahrenskosten. Es fehlt insoweit an einer Beschwer. 
 
3.  
Die Legitimationserfordernisse (Art. 81 BGG) und Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 105 Abs. 1 BGG) verkennende, wirre Beschwerdeführung erweist sich - wie das angestrengte Verfahren insgesamt - als appellatorisch, mutwillig und trölerisch. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw