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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.138/2002 /bmt 
 
Beschluss vom 19. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Schilling 
 
1. Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ), Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, 
2. Gemeinde Bassersdorf, 8303 Bassersdorf, und Mitbeteiligte, 
3. Gemeinde Rümlang, 8153 Rümlang, und Mitbeteiligte, 
4. VCS Schweiz, Lagerstrasse 18, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee, 
5. X._______, 
6. Verein IGEL, InteressenGemeinschaft zur Erhaltung der Lebensqualität, 8185 Winkel, und Mitbeteiligte, 
7. Y._______, Präsident des Hauseigentümerverbands Kloten, Opfikon Glattbrugg, Bassersdorf und Nürensdorf, 
und Mitbeteiligte, 
8. Eheleute Z.________ und Mitbeteiligte, 
9. Schutzverband Flugimmissionen Thurgau, Dr. Winfried Knapp, Rietweg 5, 8506 Lanzenneunforn, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller, Postfach 1709, 8032 Zürich, 
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 
3003 Bern, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen 
Zürich-Kloten vom 18. Oktober 2001; Nichteintreten auf ein Fristverlängerungsgesuch, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid 
der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 17. Juni 2002. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Beschwerdeführern im Ver-fahren zur Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich Frist bis 13. Juni 2002 zur Einreichung von Schlussbemerkungen ansetzte, 
dass der Rechtsvertreter des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ) und der Mitbeteiligten am 13. Juni 2002 der Schweizerischen Post ein an die Rekurskommission UVEK gerichtetes Gesuch um Fristerstreckung übergab, das am 14. Juni bei der Rekurskommission eintraf, 
dass die Rekurskommission UVEK mit Verfügung vom 17. Juni 2002 das Gesuch als verspätet bezeichnete und darauf nicht eintrat, 
dass der SBFZ und die Mitbeteiligten gegen die Verfügung vom 17. Juni 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und zudem bei der Rekurskommission ein Wiedererwägungsgesuch gestellt haben, 
dass die Rekurskommission UVEK den Entscheid vom 17. Juni 2002 mit Ver-fügung vom 11. Juli 2002 in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben hat und die inzwischen von den Beschwerdeführern eingereichten Schlussbemerkungen zu den Akten genommen hat, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit gegenstandslos geworden ist und das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben werden kann, 
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, 
dass das Bundesgericht im Urteil 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002 festgehalten hat, Fristerstreckungsgesuche, die am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden, seien im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 VwVG als rechtzeitig gestellt zu betrachten, 
dass mithin auch im vorliegenden Verfahren die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde hätte gutgeheissen werden müssen, 
dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann, den Be-schwerdeführern aber der Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde entsprechend eine Parteientschädigung zuzuerkennen ist, 
dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden rein prozessrechtlichen Verfahren nie Stellung genommen hat und daher auch nicht zur Bezahlung der Entschädigung beizuziehen ist (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b in fine S. 95, mit Hinweisen), 
dass demnach die Rekurskommission UVEK bzw. die Schweizerische Eidge-nossenschaft zur Ausrichtung der Parteientschädigung zu verpflichten ist, 
 
beschlossen: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: