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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_322/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell, Zwangsmassnahmengericht, 
vom 19. Juni 2018 (Z 3-2018). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Innerrhoden eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (sogenanntes "Raserdelikt", begangen am 2. April 2018) führt und am 3. Mai 2018 das Mobiltelefon des Beschuldigten sicherstellen liess; 
dass der Beschuldigte die Siegelung des Mobiltelefons verlangte, worauf die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2018 beim Bezirksgericht Appenzell, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Entsiegelung beantragte; 
dass das ZMG dem Beschuldigten die Gelegenheit einräumte, am 30. Mai 2018 zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2018 replizierte und das ZMG mit Entscheid vom 19. Juni 2018 die Entsiegelung des Mobiltelefons bewilligte; 
dass der Beschuldigte am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des ZMG vom 19. Juni 2018 erhob; 
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da ihm das ZMG keine Gelegenheit eingeräumt habe, zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2018 und den von ihr eingereichten Akten Stellung zu nehmen; 
dass das ZMG und die Staatsanwaltschaft je die Abweisung der Beschwerde beantragen; 
dass das Bundesgericht am 26. Juli 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen hat; 
dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden entscheidet, insbesondere wenn der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG); 
dass ein solcher Entscheid des Bundesgerichtes im vereinfachten Verfahren ergeht und summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass gemäss den vorinstanzlichen Akten die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2018 repliziert und neue Akten eingereicht hat; 
dass die Vorinstanz diese Stellungnahme (zusammen mit den eingereichten Akten) am 18. Juni 2018 "zur Kenntnisnahme" an den Beschwerdeführer zugestellt hat, der die Sendung am 19. Juni 2018 empfing; 
dass die Vorinstanz am 19. Juni 2018über das Entsiegelungsgesuch entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu gewähren, zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2018 (und den neu eingereichten Akten) Stellung zu nehmen; 
dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt und die Gehörsverletzung (in der vorliegenden Konstellation) im Verfahren vor Bundesgericht nicht "geheilt" werden kann (BGE 139 I 189 E. 3.1-3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3 S. 156 f., 484 E. 2.4 S. 487; 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1-2.3.2 S. 197 f.; 133 I 100 E. 4.9 S. 105; je mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_212/2016 vom 14. Oktober 2016 und 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 und 2.5-2.6, mit Hinweisen); 
dass hier kein Anlass besteht, die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu überprüfen; 
dass entgegen der Ansicht des ZMG auch die Ordnungsvorschrift von Art. 248 Abs. 3 StPO (Entscheidungsfrist von einem Monat) den grundrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht dahinfallen lässt; 
dass die Beschwerde sich insoweit als offensichtlich begründet erweist; 
dass der angefochtene Entscheid daher aus formellrechtlichen Gründen (im Verfahren nach Art. 109 BGG) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; 
dass sich - im Interesse der Prozessökonomie und im Hinblick auf das zurückgewiesenen Entsiegelungsverfahren - auch noch der materiellrechtliche Hinweis an das ZMG aufdrängt, dass es Sache des Entsiegelungsrichters sein wird, ausreichend substanziierte geheimnisgeschützte oder offensichtlich nicht untersuchungsrelevante Aufzeichnungen - wie zum Beispiel Aktfotos oder Fernmeldenachrichten ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem untersuchten Vorfall vom 2. April 2018 - auszusondern und die sichergestellten Aufzeichnungen zu diesem Zweck einer richterlichen Triage zu unterziehen (vgl. BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 19. Juni 2018 des Bezirksgerichts Appenzell, Zwangsmassnahmengericht, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Appenzell-Innerrhoden (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Appenzell, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster