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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_65/2019  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Hausfriedensbruch, Missbrauch einer Fernmeldeanlage); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2018 (BK 18 405). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 30. August 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen X.________ wegen Hausfriedensbruchs und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 26. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer spricht sich zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht aus. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist aufgrund der Vorwürfe auch nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 
 
3.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer zählt wahllos Rechte auf, die angeblich verletzt worden sein sollen, so u.a. namentlich das rechtliche Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensgarantie von Art. 6 EMRK. Soweit damit überhaupt Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf dieses Verfahren beziehen und zudem nicht auf die Überprüfung der Sache abzielen, genügen die Ausführungen in der Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.   
Das Obergericht auferlegt dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und verrechnet sie mit der geleisteten Sicherheit. Inwiefern es damit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, sagt der Beschwerdeführer, welcher die Rückerstattung der Sicherheitsleistung verlangt, nicht. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill