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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1257/2018  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. November 2018 (UH180132-O/U/HEI). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung gegen den beanzeigten Nachbarn wegen übler Nachrede und Sachentziehung nicht an die Hand genommen und das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2018 abgewiesen hat. 
 
2.   
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist alleine der Beschluss des Obergerichts vom 2. November 2018 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer (inhaltlich) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2018 wendet, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Strafantragsteller bezüglich eines Ehrverletzungsdelikts geschädigte Person und zugleich Privatkläger. Als in seiner Ehre verletzten Person könne er Zivilansprüche in Form von Schadenersatz und Genugtuung geltend machen. Dies habe er im vorliegenden Fall auch vor. Aufgrund der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens habe er seine Ansprüche bisher noch nicht beziffern können. Sollte die Nichtanhandnahmeverfügung in Rechtskraft erwachsen, hätte dies einen unmittelbaren Einfluss auf seine Zivilansprüche; er könnte sie nicht mehr geltend machen. Seine Legitimation sei somit zu bejahen (Beschwerde, S. 3). 
 
5.   
Aus diesen Ausführungen ergibt sich einzig die Selbstverständlichkeit, dass aus Ehrverletzungsdelikten prinzipiell Zivilforderungen abgeleitet werden können. Indessen lässt sich damit die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht begründen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Schadenersatzforderungen ihm aus Persönlichkeitsverletzung konkret zustehen könnten. Auch Genugtuungsansprüche bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beanstandet die Aussage, es sei allgemein bekannt, dass er und seine Frau nie zuhause seien und ihren Aufsichtspflichten gegenüber ihren Kindern nicht nachkommen würden. Weshalb darin eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erblickt werden muss, ist indes weder klar ersichtlich noch hinreichend dargetan. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 8) kann insbesondere nicht gesagt werden, dass eine derartige blosse Behauptung für sich alleine zu einer Kindesschutzmassnahme führen könnte. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Formelle Rügen zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen seiner fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt er nicht. Seine Vorbringen ("Willkürverbot nach Art. 9 BV sowie falsche Anwendung von Art. 310 StPO und Art. 14 StGB") zielen allesamt auf die Überprüfung der Sache selbst ab. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill