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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.177/2004 /leb 
 
Urteil vom 1. April 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Markus Raess, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 4. März 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte am 4. März 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammenden X.________ (geb. 1984) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 1. Juni 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) schliesst auf Abweisung der Beschwerde; die Haftrichterin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Bundesamt für Flüchtlinge liess sich nicht vernehmen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch gemacht. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 27. August 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. November 2002). Am 13. Februar 2002 konnten in seinem Zimmer zwei Koks-Kügelchen und nicht erklärbare finanzielle Mittel sichergestellt werden; am 2. März 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Zürcher Drogenszene angehalten, wobei Hinweise darauf bestanden, dass er dort als "Ameisendealer" tätig gewesen sein könnte. Am 2. März 2004 verurteilte ihn der Einzelrichter für Strafsachen des Bezirks Y.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis bedingt. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, aus Sierra Leone zu stammen, doch fehlen ihm gemäss dem Asylentscheid selbst elementarste Kenntnisse zu diesem Staat bzw. zu Liberia, wo er sich nach der Flucht aus seiner Heimat jahrelang aufgehalten haben will. Gemäss der Sprachanalyse vom 16. April 2003 dürfte er mit "grosser Wahrscheinlichkeit" aus Nigeria stammen. Nach den Einschätzungen des Experten versucht der Beschwerdeführer, seine Physiognomie und Hautfarbe zu verändern, indem er aufbleichende Hautcremen benutzt und sich die Haare nicht kämmt, "um wie ein Bürger von Sierra Leone auszusehen". Schliesslich hat der Beschwerdeführer hier bewilligungslos gearbeitet und trotz seiner Wegweisung wiederholt erklärt, dass er seine Zukunft nicht in der Heimat sehe und deshalb nicht dorthin zurückreisen wolle. Gestützt auf diese Indizien bietet er kein Gewähr dafür, dass er sich im Rahmen des nunmehr zwangsweise zu organisierenden Vollzugs der Wegweisung den Behörden freiwillig zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.66 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung trotz seines renitenten Verhaltens nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid somit kein Bundesrecht. 
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Das Bestehen der "Untertauchensgefahr" beurteilt sich aufgrund einer Prognose im Einzelfall, wobei das Verhalten des Ausländers in seiner Gesamtheit zu würdigen ist (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.66 mit Hinweisen auf die Praxis). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine strafrechtliche Verurteilung sei noch nicht rechtskräftig und er habe nie "klar" zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht verlassen werde, ändert dies nichts daran, dass der Vollzug seiner Wegweisung gestützt auf seine widersprüchlichen Angaben und sein täuschendes Verhalten erheblich gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer musste bisher nicht damit rechnen, dass er tatsächlich ausgeschafft werden könnte, weshalb für ihn keine Veranlassung bestand unterzutauchen; im Blick auf die laufenden Abklärungen verhält es sich nun indessen anders. Wenn er geltend macht, dass er bei der Einvernahme durch den Experten am 16. April 2004 wegen Alkohols oder Drogen in einem "stark beeinträchtigten Zustand" gewesen sei, weshalb er keine Angaben zu Sierra Leone und Liberia habe machen können, übersieht er, dass er bereits bei den Asylbefragungen vom 24. Januar bzw. 4. April 2002 bloss ausweichende oder keine Antworten zu diesen Ländern zu geben gewusst und er schon damals unglaubwürdige Aussagen über seinen Reiseweg gemacht hatte. Gemäss einer Aktennotiz hat der Beschwerdeführer beim Vollzugsgespräch am 13. Januar 2003 erklärt, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen, bevor er zu weinen begonnen habe. Als er hierauf eingeladen wurde, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein, habe er "lachend den Schalter" verlassen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er könne sich bei seiner Freundin den Behörden zur Verfügung halten, verkennt er, dass ein Aufenthalt bei dieser nicht geeignet erscheint, den Vollzug seiner Wegweisung sicherzustellen, nachdem bei ihr im Rahmen einer Hausdurchsuchung 46 Kartonschachteln mit insgesamt 89 kg Hanfpflanzen (Marihuana), diverse Plastiksäckchen mit Marihuana, ca. 100 Gramm Haschisch und verschiedene Betäubungsmittelutensilien beschlagnahmt worden sind. Sie lebt selber nicht in derart gefestigten Verhältnissen, dass angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer werde sich bei ihr für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten (vgl. Urteil 2A.118/2004 vom 8. März 2004 E. 2.3.2.2). Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit kann eine Ausschaffungshaft im Übrigen nur dann wegen des (zwischenzeitlichen) Bestehens eines festen Aufenthaltsorts als unzulässig erscheinen, wenn gerade dessen bisheriges Fehlen für die Annahme der Untertauchensgefahr den Ausschlag gegeben hat (vgl. Urteil 2A.571/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 2.3; vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.86); dies war hier nicht der Fall. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftverfügung vom 3. März 2004 verwiesen. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht zu entsprechen, da die vorliegende Eingabe gestützt auf die klare Aktenlage zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. April 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: