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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.491/2003 /mks 
 
Urteil vom 19. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Jung, Storenbergstrasse 5a, 8552 Felben-Wellhausen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verletzung des Amtsgeheimnisses, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Ehepaar A.________ erhob gegen eine Fürsorgerin der Gemeinde C.________ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Das Ehepaar warf der Fürsorgerin vor, sie hätte zwecks Prüfung der Verwandtenunterstützungspflicht den beiden Vätern des Ehepaars Einblick in höchstpersönliche Daten gewährt. Mit Urteil vom 17. Februar/2. Juli 2003 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld die Angeschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Die Geschädigtenforderung verwies sie auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung mit Entscheid vom 17. Juli 2003 als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass mit Bezug auf die Verfahrensrechte von geschädigten Personen die thurgauische Strafprozessordnung (StPO) eine Unterscheidung vornehme. Das Opfer gemäss Art. 2 OHG könne im zweitinstanzlichen Verfahren auch Anträge hinsichtlich des Schuldpunktes erheben. Demgegenüber könne der Geschädigte im Sinne von § 53 Abs. 2 StPO lediglich privatrechtliche Ansprüche geltend machen. Da die behauptete Amtsgeheimnisverletzung keine Opferstellung im Sinne des OHG zu begründen vermöge, könne auf den Antrag, die Fürsorgerin sei angemessen zu bestrafen, nicht eingetreten werden. Angesichts des erfolgten Freispruchs sei die Geschädigtenforderung gemäss § 54 Abs. 2 StPO zwingend auf den Zivilweg zu verweisen. 
2. 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau erhob A.________ mit Eingabe vom 22. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit der Begründung im angefochtenen Entscheid des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: