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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_128/2009 
 
Urteil vom 4. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Moser. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 9. September 2009. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 609.90 einreichte; 
 
dass die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach mit Entscheid vom 7. Juli 2009 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil bereits rechtskräftig über die damit geltend gemachte Forderung entschieden worden war; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsklage beim Obergericht des Kantons Bern anfocht; 
 
dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. September 2009 feststellte, dass die Nichtigkeitsklage dahingefallen sei, und auf das vom Beschwerdeführer gegen ein Mitglied des Obergerichts eingereichte Ablehnungsgesuch nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, da eine Beschwerde in Zivilsachen unter den gegebenen Umständen ausser Betracht fällt; 
 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin