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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1078/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Anklagegrundsatz, Beschleunigungsgebot etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 8. August 2022 (SST.2021.90). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ der qualifizierten Widerhandlung sowie der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten. Vom Widerruf der bedingt gewährten Anteile von 45 resp. 55 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016 sah es ab. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 8. August 2022 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch frei. Hingegen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief das Obergericht die bedingt gewährten Anteile von 45 und 55 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu höchstens 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt zu verurteilen; im Übrigen sei er freizusprechen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016 sei unter Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Der sichergestellte Barbetrag von Fr. 10'000.-- sei an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine zu späte und unzureichende Akteneinsicht. Er habe zwar Abschriften von Audioüberwachungen erhalten. Diese selbst seien ihm aber erst vier resp. zwei Monate vor der Berufungsverhandlung zugänglich gemacht worden, was angesichts der Datenmenge unzureichend sei. Zudem sei unklar, ob die Audiodateien vollständig seien. 
 
1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK).  
Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). 
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3). 
 
1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er bestreitet nicht, dass ihm die Staatsanwaltschaft sämtliche relevanten Abschriften der Audioüberwachungen zur Kenntnis gebracht hat. Zudem ist unbestritten, dass ihm auch die Audiodateien vier resp. zwei Monate vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurden. Entgegen seiner Auffassung erscheint diese Zeitdauer mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren als genügend, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit langem über die vollständigen Abschriften der Überwachungen verfügte. Er konnte damit rechtzeitig Kenntnis auch von entlastenden Umständen nehmen und sich angemessen auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vorbereiten. Ein Abgleich der physischen Akten mit den Audiodateien war zeitlich ohne weiteres möglich, zumal den Audiodateien zwei Excel-Dateien mit übersichtlicher Darstellung verschiedener Gesprächsinhalte samt Hinweis auf Datum, Uhrzeit, Sachbearbeiter und Dolmetscher beigefügt waren. Das Recht, auf eine angemessene Verteidigung ist damit gewährleistet. Ebenso wäre eine allfällige Gehörsverletzung seitens der Staatsanwaltschaft oder der Erstinstanz geheilt, da die Vorinstanz über dieselbe Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt wie die Erstinstanz. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass vom Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden kann, entlastende Umstände, die sich aus den überwachten Gesprächen ergeben sollen, vorzubringen und zu substanziieren. Hingegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, zu wissen, dass es Gespräche gebe, die ihn vom Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben, entlasten würden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahme von B.B.________ sei mangels Gewährung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar. 
 
2.1. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).  
Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte B.B.________ und deren Ehemann getrennt von demjenigen gegen den Beschwerdeführer - und in einem anderen Kanton - geführt wurde. Unter diesen Umständen bestand von vornherein kein Anspruch auf eine Teilnahme an deren Einvernahme im Sinne von Art. 147 StPO. Zudem wurden gemäss dem angefochtenen Urteil die Akten jenes Verfahrens - Akten aus dem Kanton Bern - beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde die Beschuldigte am 8. März 2017 als Auskunftsperson delegiert mit dem Beschwerdeführer konfrontiert, was er nicht in Abrede stellt. Gemäss überzeugender Erwägung der Vorinstanz hat sich die Beschuldigte neuerlich inhaltlich geäussert und ihre bisherigen Einlassungen nicht bloss formal bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte sich daher angemessen gegen die Vorwürfe verteidigen und diese in kontradiktorischer Weise in Zweifel ziehen resp. entkräften. Ob einzelne oder mehrere Fragen an die Beschuldigte in suggestiver Weise formuliert wurden, hätte im Übrigen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Einvernahme, sondern wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2).  
 
Entgegen seiner Auffassung verstiess die getrennte Verfahrensführung zudem nicht gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). Wie aus dem angefochtenen Urteil erhellt, wurde dem Beschwerdeführer keine Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten des Ehepaars B.________ vorgeworfen. Er soll vielmehr einer von deren Abnehmern gewesen sein, wobei das Ehepaar nicht der Hauptlieferant des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Voraussetzung für ein gemeinsames Verfahren war daher nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Mittäter oder Teilnehmer behandelt worden wäre. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass ohnehin sachliche Gründe für ein getrenntes Verfahren vorgelegen hätten. Insbesondere habe das Verfahren gegen das Ehepaar einfacher und erheblich früher abgeschlossen werden können, während der Beschwerdeführer erst ein Jahr später verhaftet worden und gegen ihn wegen zahlreicher weiterer Delikte erst später Anklage erhoben worden sei. Da zudem nicht wechselseitige Beschuldigungen im Raum gestanden hätten, habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich die Beschuldigten gegenseitig die Verantwortung zugeschoben hätten. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, indem er im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 als Abnehmer von Drogen des Ehepaars B.________ bezeichnet werde, ist darauf nicht einzugehen. Dieses Urteil und die dortigen Feststellungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz gehe von einer grösseren Drogenmenge aus als das Bezirksgericht Bern-Mittelland, was zu widersprüchlichen Urteilen führe, ist nicht im Rahmen eines Verstosses gegen Art. 29 StPO zu prüfen, sondern anlässlich der Beweiswürdigung. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2.3 die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (willkürliche Annahme des Drogenverkaufs resp. des Anstaltentreffens zum Erwerb). Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt (Anklagepunkt 1.1.1) und zu Unrecht einen Beweisantrag verweigert (Anklagepunkt 1.2.3). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs 1.2.2 (versuchte Bestellung von 50 Kilogramm Marihuana) stelle sie ausschliesslich auf Hörensagen ab. 
 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (SR 812.121) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden.  
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.--, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.3, 253 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1.4. Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist in Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG aufgeführt. Gemäss BGE 138 IV 100 E. 3.2 erfasst das Anstaltentreffen sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a S. 310 f. und E. 1d S. 312 f. mit Hinweisen). Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteile 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2; 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4).  
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; zum Ganzen: Urteil 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf 1.1.1 (Handel mit Kokain; Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen August 2015 und Januar 2016 vom Ehemann B.________ 2.166 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 68%, entsprechend 1.473 Kilogramm reinem Kokain, erworben hat. Sie stützt sich wesentlich auf die als glaubhaft, weil lebensnah beurteilten Aussagen von B.B.________ sowie auf Erkenntnisse aus den Überwachungen. Demnach sei der mit dem Ehemann B.________ entfernt verwandte Beschwerdeführer anfangs 2015 das erste Mal bei ihnen zuhause gewesen. Einmal habe er ein halbes Kilogramm aufs Mal genommen. Er habe immer grosse Mengen gewollt, einmal sogar 2 Kilogramm, die ihm B.________ aber nicht habe liefern können oder wollen. Der Beschwerdeführer habe dem Ehemann mindestens fünf oder sechs mal grosse Geldbeträge zwischen Fr. 15'000.-- und 25'000.--, sicher aber über Fr. 10'000.--, übergeben. Er habe insgesamt für Fr. 100'000.-- oder mehr Kokain bei ihrem Ehemann gekauft. Neben den von ihr gesehenen Summen habe der Beschwerdeführer bei ihrem Ehemann "Drogenschulden" von Fr. 22'000.-- resp. Fr. 22'500.-- gehabt, was sie auf einem Notizblock gesehen habe.  
Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers von fünf Zahlungen zu Fr. 15'000.-- aus, welche er dem Ehemann B.________ für Kokainkäufe übergeben hat. Zudem nimmt sie, ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers, einen Grammpreis von Fr. 45.-- an, obwohl in aufgezeichneten Gesprächen auch von Fr. 25.-- pro Gramm die Rede gewesen sei, was angesichts der Verwandtschaft und der Preise für Dritte ebenfalls plausibel wäre. Derlei ermittelt die Vorinstanz eine Kokainmenge von 1.666 Kilogramm (Fr. 15'000.-- / Fr. 45.-- pro Gramm = 333.333 Gramm x 5 Transaktionen). Hinzu rechnet sie weitere 500 Gramm Kokain aus den erwähnten "Drogenschulden" von Fr. 22'500.--, was ebenfalls einem Grammpreis von Fr. 45.-- entspricht. Es sei, so die Vorinstanz, nicht ersichtlich, dass B.B.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hätte, zumal sie damit auch sich selbst und ihren Ehemann belastete und sich dem Vorwurf der Verräterschaft aussetze. Ferner sei keine Belastungstendenz zu erkennen. Dass B.B.________ nicht von Anfang an geständig gewesen sei, schade ihrer Glaubhaftigkeit nicht, zumal dies nicht ungewöhnlich sei. Die Aussagen des Ehemanns B.________ erwiesen sich demgegenüber - mit Ausnahme des grundsätzlichen Eingeständnisses des Drogenhandels - als Schutzbehauptungen. Gleiches gelte für das vollumfängliche Bestreiten des Beschwerdeführers. Damit liessen sich aber weder die aufgezeichneten Gespräche oder der Notizblock noch die Aussagen von B.B.________ schlüssig widerlegen. 
Mit Bezug auf die gehandelte Drogenmenge nicht massgebend seien schliesslich die Erwägungen des Bezirksgerichts Bern-Mittelland. Jenes habe sein Urteil lediglich "in der gebotenen Kürze" begründet, da dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Es sei indes hinsichtlich der Erstellung der Menge an gehandeltem Kokain nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die Vorinstanz an die Erwägungen eines anderen Gerichts in einem abgetrennten Verfahren nicht gebunden. Abgesehen davon verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er jenes Urteil zu seiner Entlastung anführe, den Handel mit Kokain aber grundsätzlich bestreite. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Erwerb des Kokains nicht. Zumindest behauptet er nicht, die vorinstanzlichen Annahmen wären willkürlich. Darauf ist abzustellen. Hingegen rügt er, es liege kein genügender Nachweis des Handels resp. des Verkaufs vor. Die Vorinstanz begründe dies einzig damit, dass er selber kein Kokain konsumiert habe. Dies sei willkürlich, verletze die Begründungspflicht und müsse sich massgeblich auf die Strafzumessung auswirken.  
 
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem Erwerb der erheblichen Menge Kokain und dem Fehlen von Indizien für den Eigengebrauch darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer das Kokain an unbekannte Abnehmer veräussert hat. Dieses war denn auch bei seiner Verhaftung offensichtlich nicht mehr vorhanden. Einen blossen Transport hat der Beschwerdeführer zudem im Verfahren soweit ersichtlich nicht geltend gemacht und er behauptet dies auch in der Beschwerde nicht. Ferner spricht nicht gegen einen Verkauf, dass die Vorinstanz keine Angaben zu Abnehmern, Preis und Übergabeorten machen konnte. Zumindest lässt dies die Annahme nicht als willkürlich erscheinen. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1.2.3 (Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbekannten Menge Marihuana) erwägt die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2016 in Begleitung von C.________ nach U.________ begeben habe, um "Gras" anzuschauen. Soweit er behaupte, es habe sich dabei um legalen CBD-Hanf gehandelt, sei dies unglaubhaft. Angesichts legaler Angebote in der Schweiz liege es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer hierfür 400 Kilometer nach U.________ gefahren sein soll. Zudem weise der Umstand, dass er regelmässig C.________ zur Qualitätskontrolle von Marihuana dabei gehabt habe und dass die beiden ihre Mobiltelefone in V.________ zurückgelassen hätten, auf eine illegale Tätigkeit hin. Es stehe daher ausser Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zur Qualitätskontrolle von Marihuana mit unbekannten Personen in U.________ habe treffen wollen, was für ein Anstaltentreffen zum Erwerb Zwecks Weiterverkaufs in der Schweiz genüge. Eine Erklärung des Verhaltens zu einem legalen Zweck sei hingegen nicht ersichtlich.  
Der Beschwerdeführer habe zweifellos vorsätzlich gehandelt und sich entsprechend der Anklage schuldig gemacht. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolge aber kein separater Schuldspruch, sondern gehe die Tathandlung im gewerbsmässigen Handeln auf (dazu nachstehend E. 3.5). 
 
3.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, belegt keine Willkür. Er bestreitet gar nicht, dass die Fahrt nach U.________ dem Erwerb von Hanf dienen sollte. Hingegen begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie vom beabsichtigten Erwerb von illegalem Hanf ausgeht. Der Beschwerdeführer nennt denn auch weiterhin keinen (legalen) Grund für die unbestrittene Fahrt nach U.________. Entgegen seiner Auffassung ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass er wiederholt mit C.________ zur Qualitätskontrolle von Marihuana unterwegs war. Dessen Befragung war daher entbehrlich. Der Verzicht darauf ist nicht willkürlich.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Im Anklagepunkt 1.2.1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich im Herbst 2015 über das Ehepaar B.________ 6 Kilogramm Marihuana beschafft und an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Die Vorinstanz erachtet den Vorwurf wiederum gestützt auf die Aussagen von B.B.________ als erstellt. Diese habe die Übergabe des Marihuana an den Beschwerdeführer zwar nicht gesehen, aber verschiedene Details beschrieben wie die Lieferung durch den Bruder von "D.________", die schwarze Sporttasche mit 10 Kilogramm Marihuana, den Teil für den Beschwerdeführer (6 Kilogramm), den Transport für diesen durch "E.________" und dessen Rückfrage wegen einer Änderung des Treffpunkts. Sie habe auch gesagt, dass sie das Zeug nicht in ihrer Wohnung gewollt habe. Die Aussagen von B.B.________ seien auch diesbezüglich schlüssig und konstant. Die Konversation mit "E.________" habe sie selbst geführt, und die Sporttasche habe sie gesehen.  
 
3.4.2. Mit Bezug auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2.1 macht der Beschwerdeführer lediglich exemplarisch geltend, die Aussage von B.B.________ sei wegen der suggestiven Frageweise nicht verwertbar. Damit genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nach Art. 42 BGG nicht und vermag er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts, wie der Beschwerdeführer rügt, liegt zudem nicht vor (vgl. dazu oben E. 2).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Im Anklagepunkt 1.2.2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Oktober 2015 in Albanien bei einem Unbekannten 50 Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf bestellt, das aber in Italien sichergestellt worden sei. Die Vorinstanz erachtet den Tatvorwurf als erstellt. Sie stützt sich auf Aussagen von B.B.________, welche Gespräche zwischen ihrem Ehemann und einer weiteren Person (F.________) zu diesem Thema übersetzt habe. Demnach habe F.________ ihren Ehemann mehrmals nach dem vom Beschwerdeführer bestellten Marihuana gefragt. Gestützt auf das Urteil betreffend die Ehegatten B.________ stehe zudem fest, dass F.________ mit dem Handel mit Marihuana zu tun gehabt habe. Schliesslich liessen sich gewisse Parallelen zu einem weiteren, unbestrittenen Sachverhalt mit ebenfalls aus Albanien stammenden 50 Kilogramm Marihuana erkennen. Es stehe daher ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte, erfolglose Bestellung über 50 Kilogramm Marihuana initiiert habe. Dies genüge für den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Erwerb, zumal ein deliktischer Hintergrund klar erkennbar sei.  
 
3.5.2. Zwar ist es schlüssig anzunehmen, dass die Zeugin den von F.________ geäusserten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer gehört hat und dass sie diese Wahrnehmungen zutreffend wiedergegeben hat. Wie jedoch auch die Vorinstanz einräumt, ist ein derartiges Zeugnis vom Hörensagen nicht geeignet, das Gehörte als wahr auszuweisen (Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 153). Der Sachverhalt kann auch nicht deshalb als erstellt gelten, weil F.________ mit dem Handel von Marihuana zu tun hat. Dies lässt keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussage mit Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Parallelen zu einer weiteren - erstellten - Bestellung von 50 Kilogramm Marihuana. Der entsprechende Tatvorwurf ist daher nicht rechtsgenüglich erwiesen. Da die Vorinstanz indes keinen separaten Schuldspruch ausspricht, sondern die Tathandlung unter das gewerbsmässige Handeln des Beschwerdeführers subsumiert, hat die Begründetheit seiner diesbezüglichen Rüge formell keine Teilgutheissung der Beschwerde zur Folge.  
 
3.6. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung verletzt die Vorinstanz sodann kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, dass hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1.1.1, ausgehend vom Erwerb von 1.473 Kilogramm reinem Kokain, ohne Weiteres ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt.  
Zudem ist mit der Vorinstanz von gewerbsmässigem Handeln auszugehen, wobei sie insoweit zu Recht auch den Handel mit rund 50 Kilogramm Marihuana zwischen Herbst 2015 und Januar 2017 (Anklagepunkt 1.1.2; unbestritten) und das Anstaltentreffen zum Erwerb von Marihuana in U.________ im Mai 2016 (oben E. 3.3) berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen ist aber nach dem vorstehend Gesagten die nicht gelieferte Bestellung von 50 Kilogramm Marihuana im Oktober 2015, welcher Sachverhalt nicht erstellt ist (oben E. 3.5). Gleichwohl erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Kokain sicherlich einen erheblichen Gewinn erzielt, jedenfalls aber mit dem Verkauf von rund 50 Kilogramm Marihuana zwischen Herbst 2015 und Januar 2017 mindestens Fr. 100'000.-- umgesetzt hat. Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Deliktsdauer von 1,5 Jahren mit Bezugsbemühungen auch aus dem Ausland lässt sich auf einen ausgeprägten Willen zur Erschliessung neuer Bezugs- und Einnahmequellen schliessen. Es ist gleichfalls nachvollziehbar anzunehmen, das Tatgeschehen erscheine bei objektiver Betrachtung wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte als einheitlich und ein massgeblicher zeitlicher Unterbruch liege nicht vor. Der von Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer hat eingeräumt, aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt zu haben. Er hat mit der deliktischen Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten erzielt und damit gewerbsmässig gehandelt. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht. Damit hat es sein Bewenden. Gleiches gilt für den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.2.4. Der Beschwerdeführer beantragt insoweit zwar einen Freispruch, äussert sich hierzu aber nicht. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Einbruchdiebstählen (Anklageziffer 2) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er werde wegen Beteiligung an Einbruchdiebstählen zwischen dem 29. Oktober 2016 und dem 9. November 2016 für schuldig befunden, obwohl in der Anklage nur ein Tatbeitrag für den 29. Oktober 2016 - zwei Einbruchdiebstähle in W.________ - umschrieben werde. 
 
4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die da rin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus der Anklageschrift vom 18. Oktober 2019 ergibt sich zweifelsfrei, welche Handlungsweisen ihm im Zusammenhang mit den von zwei Hauptbeschuldigten verübten Einbruchdiebstählen vorgeworfen werden. Dabei handelt es sich um vor den eigentlichen Haupttaten getätigte Unterstützungshandlungen, etwa das Beschaffen einer Unterkunft und eines Fahrzeugs für die Zeit der Deliktsbegehungen. Ferner soll der Beschwerdeführer Chauffeurfahrten zur Beschaffung von Deliktswerkzeug und zum Auskundschaften möglicher Tatorte gemacht haben. Aus der Anklageschrift ergibt sich auch der Deliktszeitraum, auf den sich die Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers beziehen, klar. Er ist mit 27. Oktober 2016 bis 12. November 2016 umschrieben. Ebenfalls wird daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Tun auch die von den Hauptbeschuldigten zwischen dem 29. Oktober 2016 und dem 9. November 2016 begangenen Einbruchdiebstähle gefördert haben soll. Gleichfalls umschrieben sind die relevanten Haupttaten, weswegen die Hauptbeschuldigten bereits verurteilt wurden, sowie der subjektive Tatbestand, namentlich das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers um die Unterstützung der Haupttäter. Für den Beschwerdeführer war gestützt auf die Anklage ohne weiteres erkennbar, wessen er beschuldigt wird und er konnte sich dagegen angemessen verteidigen. Er war denn auch bestens in der Lage, die Angelegenheit bis an das Bundesgericht weiterzuziehen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, der Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte mit einer Strafreduktion von mindestens 25% Rechnung getragen werden müssen. 
 
5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen.  
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 und E. 1.4.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Es ist unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz hat dies explizit festgestellt und eine Strafreduktion um ein Jahr von acht auf sieben Jahre vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet sie ausführlich und überzeugend, weshalb sie dies für ausreichend erachtet. Als lang resp. zu lang beurteilt die Vorinstanz den Zeitraum zwischen der Ausarbeitung der Anklageschrift und der mehrheitlichen Abweisung der Beweisanträge und die Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils von je 9 Monaten sowie die gesamte Verfahrensdauer von 5,5 Jahren. Dabei trägt sie mehreren verfahrensverzögernden Umständen Rechnung, etwa dem erheblichen Aktenumfang, den mehreren getrennten Verfahren, dem Wechsel der fallführenden Staatsanwältin und der zweifachen Verschiebung der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung. Als angemessen beurteilt die Vorinstanz zudem die Dauer zwischen Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung, zumal der Beschwerdeführer gegen die geheimen Überwachungsmassnahmen Beschwerde bis vor Bundesgericht geführt und die Verteidigung im Rahmen der ergänzenden Beweisanträge zweimal um Fristerstreckung ersucht hatte. Ausserdem war das Aktenmaterial sehr umfangreich.  
Die vom Beschwerdeführer zur Begründung einer weitergehenden Strafreduktion angeführten Urteile, namentlich BGE 143 IV 373 E. 1.2, worin das Bundesgericht eine Reduktion von 25% geschützt hatte, vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Anders als in jenem Urteil vergingen vorliegend zwischen der Verfahrenseröffnung und der Anklageerhebung nicht vier Jahre. Auch war die Verfahrensdauer vorliegend wesentlich kürzer als die 8,5 Jahre im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 6B_606/2016 (recte: 6B_660/2016) vom 23. November 2016, was eine Strafreduktion um einen Drittel gerechtfertigt haben soll. Die vorinstanzlich vorgenommene Strafreduktion um ein Jahr resp. einen Achtel liegt innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. 
 
6.  
Zum Antrag um Anrechnung des sichergestellten Barbetrags von Fr. 10'000.-- an die kantonalen Verfahrenskosten äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt