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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_77/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ erstattete am 25. Januar 2013 Strafanzeige gegen drei Polizisten der Kantonspolizei Zürich. Er wirft ihnen vor, sich in zwei Rapporten in ehrverletzender Weise über ihn geäussert zu haben. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies mit Verfügung vom 25. September 2013 die Akten via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme der Verfahren gegen die drei Polizisten nicht. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Vorwürfe des Anzeigeerstatters keinen Verdacht zu begründen vermögen, der eine Ermächtigung zur Strafuntersuchung rechtfertigen könnte. Bezüglich des Antrags des Anzeigeerstatters, das Obergericht habe die Rapporte ohne Abdeckungen zu beschaffen und diese ihm zuzustellen, führte die Strafkammer u.a. aus, dass das Ermächtigungsverfahren nicht dazu diene, Informationen von Verwaltungsbehörden zu beschaffen, welche dem Ansprecher in direktem Kontakt mit der betroffenen Verwaltungsbehörde verwehrt blieben. Der Anzeigeerstatter habe seine Vorwürfe aufgrund der abgedeckten Rapporte erhoben. Ohne jegliche Hinweise auf eine strafbare Handlung rechtfertige sich der Beizug der unabgedeckten Rapporte nicht. Sollte der Anzeigeerstatter auf dem verwaltungsrechtlichen Weg Einblick in die vollständigen Rapporte erhalten, könne er jederzeit eine neue Strafanzeige einreichen, wenn er der Auffassung sei, aufgrund neuer Erkenntnisse liege eine strafbare Handlung vor. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Februar 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Die Strafkammer überprüfte die zwei Rapporte und kam mit einer ausführlichen Begründung zum Schluss, dass die erhobenen Vorwürfe keinen Verdacht eines ehrverletzenden Verhaltens zu begründen vermögen. Mit diesen Ausführungen wie auch bezüglich der Ausführungen betreffend die Abdeckung der Rapporte setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli