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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_26/2017    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2016, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Januar 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 18. Januar 2017eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, was ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht allein die Frage näher prüfte, ob die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2016 vorgenommene Berechnung des Verrechnungsanspruchs des Sozialdienstes für die Zeit von April bis November 2013 mathematisch korrekt erfolgt sei, und dies bejahte, 
dass es bezogen auf die darüber hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin ausführte, über den Renten- wie auch Verrechnungsanspruch als solche sei bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Januar 2016 rechtskräftig befunden worden, weshalb dies im vorliegenden Verfahren genau so wenig (erneut) thematisiert werden könne wie die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Ansprüche, wie etwa gegenüber dem Sozialdienst für die Monate Februar bis Mai 2016, 
dass die Beschwerdeführerin in ihren beiden Eingaben zwar auf einer Überprüfung auf ausserhalb des in der Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 Geregeltem besteht, ohne sich indessen mit den dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich unzureichend begründet erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gemeinde Bad Zurzach Sozialdienst schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Februar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel