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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 15/01 
 
Urteil vom 29. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
Dr. med. X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, 
2. Helsana-advocare, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, 
3. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3, 
4. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, 
5. CONCORDIA, Regionalagentur, Unitas Schönenwerd, Rechtsdienst, Weidengasse 3, 5012 Schönenwerd, 
6. Innova Krankenversicherung, Bollstrasse 61, 3076 Worb, 
7. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 
8. Krankenkasse des mittleren Nikolaitales, 3924 St. Niklaus VS, 
9. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, 
10. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
11. Krankenkasse SBB, Direktion, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB, 
12. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, 5330 Zurzach, 
13. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern, 
14. Hermes caisse-maladie, Administration, rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
15. Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4001 Basel, 
16. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf, 
17. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur, 
18. ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz, Bahnhofstrasse 5, 3186 Düdingen, 
19. Mutuelle Valaisanne, Administration, rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
20. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, 
21. Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur, 
22. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE, 
23. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, 
24. Universa Krankenkasse, Verwaltung, rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
25. PANORAMA Gesundheitskasse, 8401 Winterthur, 
26. Oerlikon Bührle AG Betriebskrankenkasse, Langwiesstrasse 4, 8050 Zürich, 
27. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, 
 
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch die santésuisse Bern, Könizstrasse 60, 3008 Bern 
 
Vorinstanz 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, Bern 
 
(Verfügung vom 23. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Diverse durch den Kantonalverband bernischer Krankenversicherer (früher: Kantonalverband bernischer Krankenkassen) (KVBK; heute santésuisse Bern) vertretene Krankenkassen gelangten mit vier verschiedenen deutsch verfassten Klagen ans Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit den Rechtsbegehren, Dr. med. X.________ sei zu verpflichten, wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückzuerstatten (vorinstanzliche Verfahren SchG 13/96, SchG 2/97 und SchG 3/99), und nicht mehr als Leistungserbringer zuzulassen (vorinstanzliches Verfahren SchG 2/99). Das Schiedsgericht wandte sich in der Folge in Deutsch an die Parteien, in welcher Sprache auch sämtliche Eingaben der Rechtsvertreter des Beklagten, insbesondere die Klageantworten, erfolgten. Nachdem sein letzter Anwalt vor Ablauf der ihm in allen vier Verfahren für die Einreichung einer Duplik angesetzten Frist das Mandat niedergelegt hatte, ersuchte der Beklagte das Schiedsgericht Mitte Januar 2001 in Bezug auf alle vier Verfahren mit französischsprachigen Eingaben um Durchführung des Verfahrens in seiner französischen Muttersprache und um Erstreckung der Duplikfrist. Dieses Gesuch lehnte der Präsident des Schiedsgerichts, P.________, gestützt auf einen Bericht des für die französischsprachigen Geschäfte zuständigen Präsidenten vom 22. Januar 2001 mit in deutscher Sprache ausgefertigter Verfügung vom 23. Januar 2001 ab. Dabei wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er ungeachtet der deutschen Instruktionssprache berechtigt sei, seine Eingaben in französischer Sprache zu verfassen. 
B. 
Mit französisch geschriebener Eingabe vom 26. Januar 2001 wandte sich X.________ an die "Autorité de Surveillance Tribunal Arbitral LAMal". Der erste Satz dieser Rechtsschrift lautet: "Par la présente, je vous demande de prendre des mesures disciplinaires et de révoquer comme Juge du Tribunal Arbitral LAMal dans mon cas le Juge P.________." In den weiteren Ausführungen wird bemängelt, dass dieser sich geweigert habe, die Duplikfrist zu verlängern und das Verfahren in französischer Sprache durchzuführen. Dieses zunächst ans Obergericht des Kantons Bern gelangte, in der Folge dem Schiedsgericht zugegangene Schreiben wurde von Letzterem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2001 ans Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesen zur Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 23. Januar 2001 handle. Der Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die ungebührliche Äusserungen enthaltende Eingabe vom 26. Januar 2001 zu verbessern, kam X.________ am 3. April 2001 nach. Überdies beantragte er, das letztinstanzliche Verfahren sei in französischer Sprache durchzuführen. 
 
Die durch den KVBK vertretenen Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
C. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht holte bei X.________ eine Auskunft ein in Bezug auf den Umstand, dass es in einem Bibliothekskatalog unter dessen Namen eine deutsch redigierte Dissertation gefunden hatte. Ausserdem gab es ihm nach Eingang der Stellungnahme der Krankenversicherer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gelegenheit, eine Replik einzureichen, in welcher er sich am 22. August 2001 insbesondere nochmals zur Sprachenfrage äusserte. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides, verfasst; sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 OG). 
 
Der angefochtene Entscheid wurde deutsch abgefasst. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, seine Deutschkenntnisse reichten nicht aus, um einem deutschsprachigen Verfahren folgen und in deutscher Sprache verfasste Entscheide verstehen zu können; er benötige für das Verständnis juristischer Texte einen Übersetzer; auch sei er auf die Hilfe eines deutschsprachigen Arztes angewiesen gewesen, um seine ursprünglich französisch redigierte Dissertation auf Deutsch herausgeben zu können. In Anbetracht der gesamten Umstände bestehen indessen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, der als Arzt einen zweisprachigen Briefkopf verwendet, nicht über hinreichende passive Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde, um dem vorliegenden Verfahren zu folgen - für seine Eingaben kann er sich ohne weiteres der französischen Sprache bedienen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 OG) - und ein deutsch redigiertes Urteil zu verstehen. Die Begründung der letztinstanzlichen Eingaben, in welchen der Beschwerdeführer unter anderem präzis auf die Argumente der Gegenpartei eingeht, erweckt nicht den Eindruck, dieser habe die deutschsprachigen Prozessakten nicht verstanden. Für ausreichende Sprachkenntnisse spricht auch, dass sich in den Akten unter anderem eine durch ein offenbar vom Beschwerdeführer beigezogenes Treuhandbüro in deutscher Sprache erstellte Tabelle über falsche und unlesbare Rechnungen befindet. Unter diesen Umständen ist eine Abweichung vom Grundsatz, dass das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides ergeht, nicht gerechtfertigt. 
2. 
In seinem von der Vorinstanz dem Eidgenössischen Versicherungsgericht überwiesenen Schreiben vom 26. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich und klar das Rechtsbegehren, es seien gegen den vorinstanzlichen Präsidenten, dem er Begünstigung der Gegenpartei und damit Befangenheit vorwirft, Disziplinarmassnahmen zu verhängen und dieser habe in den ihn betreffenden Verfahren in den Ausstand zu treten. Die Ausführungen sowohl zur Nichtverlängerung der Duplikfrist als auch zur Verfahrenssprache dienen einzig der Begründung dieses Ansinnens. Ein Antrag auf Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2001, Verlängerung der vorinstanzlichen Duplikfrist und Durchführung des Verfahrens in französischer Sprache ist der Rechtsschrift vom 26. Januar 2001 nicht zu entnehmen. Soweit ein solches Rechtsbegehren erst in späteren Eingaben gestellt wurde, geschah dies nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG), sodass darauf jedenfalls aus diesem Grund - ohne dass geprüft werden müsste, inwieweit es sich bei der vorinstanzlichen Gerichtsverfügung vom 23. Januar 2001 um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt - nicht eingetreten werden kann. 
3. 
Disziplinarmassnahmen gegen kantonale Gerichtspersonen fallen nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf dem Gebiet der Sozialversicherung befasst (vgl. Art. 128 OG). In Bezug auf die verlangten Disziplinarmassnahmen gegen den Präsidenten des Schiedsgerichts kann schon aus diesem Grunde auf die Eingabe vom 26. Januar 2001 nicht eingetreten werden. Eine Überweisung an die zuständige Behörde erübrigt sich von vornherein, nachdem bereits die Vorinstanz dieses Schriftstück mit Verfügung vom 6. Februar 2001 als aufsichtsrechtliche Anzeige an die Justizkommission des Grossen Rates weitergeleitet hat. 
4. 
Über das Ausstandsbegehren mit dem Vorwurf der Befangenheit hat zunächst das Schiedsgericht, das in den hier interessierenden Verfahren noch keine Sachurteile gefällt hat, selbst zu verfügen (Art. 46 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung, BSG 842.11, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege, BSG 155.21; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 24 zu Art. 9). Da hinsichtlich der gerügten Frage der Befangenheit kein Entscheid der erstinstanzlich zuständigen Behörde ergangen ist, fehlt es für das letztinstanzliche Verfahren an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) und das Eidgenössische Versicherungsgericht kann auch diesbezüglich - mangels funktioneller Zuständigkeit (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 404) - auf das Rechtsmittel nicht eintreten. 
 
Die Eingabe vom 26. Januar 2001 ist als Ablehnungsbegehren zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen, die nun in Aufhebung der diesbezüglich am 6. Februar 2001 für die Dauer des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verfügten Sistierung darüber befinden wird. 
5. 
Da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Akten werden zur Behandlung des in der Eingabe vom 26. Januar 2001 enthaltenen Ausstandsbegehrens an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern überwiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: