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[AZA 0/2] 
5P.136/2001/ZBE/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
10. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Y.________, Beschwerdegegnerin, Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, 
 
betreffend Art. 9 BV(Abänderung von Eheschutzmassnahmen; einstweilige Verfügung), 
wird nach Einsicht 
 
in die als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommenen Eingaben vom 11. und 18. April 2001 gegen den Entscheid der Justizaufsichtskommission des Obergerichts von Appenzell A.Rh. vom 15. März 2001, mit dem eine Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. November 2000 abgewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung, 
 
dass eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten soll, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), 
 
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, der angefochtene Entscheid verletze, das "kantonale Eheschutzgesetz" und Normen des ZGB und der ZPO, 
 
dass er aber die Bestimmungen der zitierten Gesetze, die durch den angefochtenen Entscheid angeblich verletzt worden sein sollen, nicht nennt, 
 
dass die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde somit den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3), 
 
dass deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren gemäss Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 10. Mai 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: