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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_569/2007 /bnm 
 
Urteil vom 25. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Zug, Fischmarkt 1, 
Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Betreibungsamt Zug stellte in der gegen die X.________ SA eingeleiteten Betreibung Nr. 1 (Gläubigerin: Y.________ SA) am 5. September 2007 die Konkursandrohung zu. Hiergegen erhob die X.________ SA Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 21. September 2007 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
B. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Oktober 2007 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde und die Konkursandrohung seien aufzuheben. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG - wie hier die Konkursandrohung - sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
2. 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Betreibung ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl zugrunde liege, die Betreibungsforderung nicht durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden sei und die Beschwerdeführerin der Konkursbetreibung unterliege. Das Betreibungsamt habe nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdeführerin zu Recht den Konkurs angedroht. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe Art. 41 SchKG bzw. die Regeln über die Betreibung auf Pfandverwertung übergangen; die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses sei "unverhältnismässig". Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Aus den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil geht kein Anhaltspunkt hervor, dass die Betreibung für eine durch ein Pfand gesicherte Forderung eingeleitet worden ist (vgl. Art. 151 SchKG). Die Beschwerdeführerin stellt sodann zu Recht nicht in Frage, dass sie - als Aktiengesellschaft - der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) unterliegt. Sie legt nicht dar, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde Recht verletzt habe, wenn diese erwogen hat, dem Betreibungsamt stehe kein Ermessen über die Art der Fortsetzung der Betreibung zu, sondern es habe gestützt auf den rechtskräftigen Zahlungsbefehl gemäss Art. 159 SchKG zu Recht den Konkurs angedroht. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
3.2 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 43 SchKG ist unbehelflich. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass es sich bei der von der Gläubigerin in Betreibung gesetzten Forderung um eine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen von der Konkursbetreibung gehe, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben offenbar für den Kaufpreis einer gelieferten Maschine betrieben wird. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Firma X.________ SA werde den von der Gläubigerin geforderten Betrag bezahlen, und sie auf die Botschaft zur Revision des SchKG betreffend die Weiterziehung des Konkursdekretes (Art. 174 Ziff. 2 Ziff. 2 SchKG) sowie auf Literatur betreffend die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) hinweist, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Sie übergeht, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeentscheides die Konkursandrohung ist. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde zur Unrecht festgehalten habe, dass im Fall, in dem ihr Vermögen einer strafrechtlichen Beschlagnahme gemäss Art. 44 SchKG unterliege, dies der Konkursandrohung nicht entgegenstehe. Auf die insgesamt nicht genügend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
4. 
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Gläubigerin als Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: