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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 158/01 
 
Urteil vom 31. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
Z.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 21. März 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene Z.________ wurde am 28. Mai 1993 bei der Arbeit durch seinen eigenen rückwärts fahrenden Stapler gegen ein Lagergestell gedrückt. Dabei zog er sich Verletzungen im Beckenbereich zu (Diagnose: «Obere Schambeinastfraktur rechts, Kontusion rechte Hüfte»). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er obligatorisch unfallversichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 8. Dezember 1994 lehnte die Anstalt eine weitere Leistungspflicht über den 12. September 1994 hinaus ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 1995 bestätigte. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Mai 1996 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. April 1997 (U 129/96) Gerichts- und Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) und über den streitigen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung aus dem Unfall vom 28. Mai 1993 neu befinde. 
 
Am 6. November 1997 wurde Z.________ vom Neurologen und Psychiater Dr. med. S.________ untersucht. Gestützt auf dessen Gutachten vom 31. Januar 1998 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 22. April 1998 eine Leistungspflicht aus dem Unfall vom 28. Mai 1993 über den 12. September 1994 hinaus erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1998 fest. 
B. 
Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung eines Zusatzgutachtens vom 1. Februar 2001 des Dr. med. S.________ mit Entscheid vom 21. März 2001 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihm «die UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) im Umfang von mindestens 50 % zu gewähren». 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Streitgegenstand bildende Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 28. Mai 1993 über die bisher erbrachten Leistungen hinaus unter dem einzig noch interessierenden psychiatrischen Gesichtspunkt mangels Kausalzusammenhang zwischen jenem Ereignis und den gemäss Dr. med. S.________ bestehenden Beeinträchtigungen (u.a. Anpassungsstörungen mit Angst und Depression sowie anhaltende Schmerzstörungen) verneint. Aufgrund des Gutachtens dieses Facharztes vom 31. Januar 1998 sei zwar die natürliche Kausalität zwischen Unfall und psychischen Beschwerden mindestens im Sinne einer Teilursache zu bejahen. Indessen fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Mai 1993, bei welchem der Versicherte durch seinen eigenen rückwärts fahrenden Stapler gegen ein Lagergestell gedrückt worden sei und sich Verletzungen im Beckenbereich zugezogen habe, und den diagnostizierten Störungen mit Angst und Depression, indem keines der hiefür massgebenden Beurteilungskriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa gegeben sei. 
2. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab geltend gemacht, die vorinstanzliche Argumentation lasse in willkürlicher Weise das Urteil vom 25. April 1997 ausser Acht. 
2.1 
2.1.1 In Erw. 5b/bb und cc seines Rückweisungsentscheides (U 29/96) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, aufgrund der Akten könnten weder Art und Schwere der psychischen Störungen noch deren Ursachen hinreichend klar erfasst werden. Abgesehen davon, dass eine eigentliche Diagnose aufgrund objektiver Befunde nicht gestellt werde, fehlten insbesondere Aussagen zur chronifizierten Schmerzsymptomatik und zur unfallbedingten psychischen Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Diese Fragen könnten nur im Rahmen einer eingehenden psychiatrischen Begutachtung geklärt werden. Erst wenn der rechtserhebliche Sachverhalt in psychischer Hinsicht feststehe, könne die Rechtsfrage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischem Gesundheitsschaden zuverlässig beantwortet werden. Zu diesem Punkt im Besonderen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, habe die Vorinstanz einerseits zu Recht den Unfall vom 28. Mai 1993 aufgrund des Herganges und der dabei erlittenen Verletzungen den schwereren Fällen im mittleren Bereich zugeordnet, könne anderseits aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht ohne weiteres gesagt werden, dass keines der für die Prüfung der Adäquanzfrage massgebenden Zusatzkriterien erfüllt sei. 
2.1.2 Die Rückweisung der Sache an die SUVA erfolgte in erster Linie zur Abklärung der Frage, ob es sich bei den bestehenden psychischen Störungen um natürlich kausale Unfallfolgen handelt. Das ist mit dem kantonalen Gericht aufgrund des von der Anstalt eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 31. Januar 1998 und dessen ergänzenden Ausführungen im Bericht vom 2. Februar 2001 zu bejahen. 
2.2 Die Vorinstanz hat die Frage der Adäquanz der psychischen Beschwerden geprüft und mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird, verneint. Was hiegegen vorgebracht wird, gibt zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Unfallgeschehen eine gewisse Eindrücklichkeit zuerkannt wird (vgl. in diesem Zusammenhang den auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten BGE 107 V 173). Die hier im Vordergrund stehenden Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles vom 28. Mai 1993 sowie der ärztlichen Fehlbehandlung sind nicht gegeben. Im Weitern trifft zwar zu, dass Dr. med. S.________ die Frage, ob die langdauernde ärztliche Behandlung geeignet war, bei entsprechender Prädisposition eine psychische Fehlentwicklung zu begünstigen und deren Chronifizierung zu fördern, namentlich beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Fixierung auf die geklagten Schmerzen, grundsätzlich bejaht hat. Dieser Aussage kommt indessen über natürlich kausalrechtliche Gesichtspunkte hinaus, mithin also für die Adäquanzbeurteilung keine unmittelbare Bedeutung zu. Im Übrigen hat der Gutachter seine Antwort dahingehend präzisiert, dass die ausgeprägte Fixierung auf die geklagten Beschwerden, die sich später als psychogene Fehlentwicklung entpuppten, langwierige Abklärungen und Begutachtungen zum Ausschluss organischer Unfallfolgen nach sich gezogen habe. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer «unbewusst selber dazu beigetragen (...), dass der Verlauf sich in die Länge zog». 
2.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 31. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: