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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_18/2008 
 
Urteil vom 20. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2007, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 an C.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 22. Januar 2008 zugestellte Eingabe, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt, 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 22. Januar 2008 nichts ändert, zumal sie - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 8. Januar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bezirksamt Aarau schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. März 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz