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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_612/2009 
 
Verfügung vom 31. Juli 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, 
Postfach, 8402 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse; Verletzung des rechtlichen Gehörs, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Juni 2009 (GR090001/UV/ck). 
 
Erwägungen: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Juli 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn