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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_933/2009 
 
Verfügung vom 12. November 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Raub, Körperverletzung; Strafzumessung; Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. September 2009 (SK 2009 12). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. November 2009 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. November 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn