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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_368/2009, 6B_369/2009, 6B_370/2009 
 
Verfügung vom 4. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_368/2009 
Gerichtliche Beurteilung (Diebstahl, ev. Veruntreuung), 
6B_369/2009 
Nichteintreten auf Strafanzeige, 
6B_370/2009 
Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse (UK090017/U/bee, UK090076/U/bee und UK080431/U/bee) des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009. 
 
Erwägungen: 
Die Beschwerden in Strafsachen wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2009 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerden in Strafsachen werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn