Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_324/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Sozialzentrum, Albisriederstrasse 330, 8047 Zürich, 
2. C.________, c/o Sozialzentrum, Albisriederstrasse 330, 8047 Zürich, 
3. D.________, c/o Sozialzentrum, Albisriederstrasse 330, 8047 Zürich, 
4. E.________, c/o Sozialzentrum, Albisriederstrasse 330, 8047 Zürich, 
5. F.________, c/o Sozialbehörde, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 18. März 2014 Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter bzw. die Leitung des Sozialzentrums Albisriederhaus wegen mehrfacher Erpressung und Nötigung. Die angezeigten Personen waren bzw. sind mit der Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe an den Anzeiger befasst, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist. 
Die angezeigten Personen sind Amtsträger bzw. Mitarbeiter der Stadt Zürich und somit Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die ihnen vorgeworfenen Handlungen stehen im Kontext mit ihrer beruflichen bzw. amtlichen Tätigkeit. Entsprechend liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Sache ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt. 
 
2.   
Hiergegen führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht, der Sache nach mit dem Hauptbegehren, unter Aufhebung des Beschlusses seien die verlangten Ermittlungen umgehend an Hand zu nehmen. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, d.h. er beanstandet ihn nur ganz allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt und pauschal die Vorgehensweise der Sozialdienste beanstandet. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die obergerichtliche Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp