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[AZA 0] 
C 30/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 31. August 2001 
 
in Sachen 
L._______, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Spadin, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2000 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde des L._______ gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 27. April 2000 (betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 12. Februar 1999 und Rückerstattung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 13'856. 95) abgewiesen. 
Diesen am 15. Dezember 2000 ausgehändigten Entscheid lässt L._______ mit einer am 30. Januar 2001 der Post übergebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen. Am 19. Februar 2001 hat das Gericht dem Versicherten Gelegenheit eingeräumt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen. Davon ist mit Eingabe vom 5. März 2001 Gebrauch gemacht worden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf. 
Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
2.- Der vorinstanzliche Entscheid ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers laut postamtlicher Bescheinigung am 15. Dezember 2000 ausgehändigt worden. Die 30tägige Rechtsmittelfrist begann daher am 16. Dezember 2000 zu laufen (Art. 32 Abs. 1 OG), stand hernach ab 
18. Dezember 2000 bis und mit dem 1. Januar 2001 infolge Fristenstillstandes (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) still und endete am 29. Januar 2001. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ersichtlich, dass diese erst am 30. Januar 2001, also nach Fristablauf, der Post übergeben worden ist. 
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag nicht zur Wiederherstellung der versäumten Frist zu führen. 
Denn entgegen der Meinung des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 5. März 2001 ist der angefochtene Entscheid nicht am 15. Dezember 2000 versandt und am 16. Dezember 2000 in Empfang genommen worden. Vielmehr erfolgte der Versand des Entscheides am 14. Dezember 2000 und der Empfang am 15. Dezember 2000, wie sich aus der Empfangsbescheinigung der Post ergibt. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnte Poststempel vom 15. Dezember 2000 ist denn auch nicht auf der Vorder-, sondern auf der Rückseite des von ihm eingereichten Zustellcouverts angebracht und bestätigt nicht das Versanddatum des Entscheides, sondern das Datum der Rücksendung der auf der Vorderseite des Couverts angebrachten Gerichtsurkunde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Liegt somit kein Grund vor, welcher die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde, so kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: