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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.114/2002 /leb 
 
Urteil vom 15. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Pegasus Buchhaltung, Urs Vögele-Märki, Schützenhausstrasse 18, 5314 Kleindöttingen, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlental- strasse 105, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 
8201 Schaffhausen. 
 
Definitive Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1997-1998 (Ermessenstaxation), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geb. 1964, Landwirt (u.a. im Hanfgeschäft tätig) und Bauunternehmer (ab 1. August 1995 Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten Kollektivgesellschaft B.________ und C.________ Generalbau mit Sitz in X.________), deklarierte in der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern der Veranlagungsperiode 1995/96 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. - 1***.-- (1993) bzw. Fr. - 2***.-- (1994). Grundlage und Beleg hierfür bildeten die beiden Jahresabschlüsse 1993 und 1994, welche durch das Treuhandbüro D.________ und E.________ mit Sitz in (Y.________) erstellt wurden und entsprechende Geschäftsverluste auswiesen. Gesamthaft (unter Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 3***.-- (1993) bzw. Fr. 4***.-- (1994) aus Grundeigentum und nach Vornahme aller Abzüge) deklarierte A.________ ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- und ein steuerpflichtiges Vermögen von ebenfalls Fr. 0.-- . 
 
Mit Veranlagungsmitteilung vom 4. November 1996 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen A.________ für die Veranlagungsperiode 1995/96 demgegenüber auf ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 37***.-- (im Durchschnitt beider Jahre). Die Differenz zur Selbstdeklaration begründete die Steuerverwaltung im Wesentlichen mit "aktivierte(n) Eigenleistungen" von Fr. 80***.-- im Jahre 1994, was sie in der Steuererklärung entsprechend korrigierte. Damit ergab sich dort (unter Ziff. 15: "Total Einkommen") für das Jahr 1994 ein Betrag von Fr. 117***.--. Diese Veranlagung erwuchs in Rechtskraft. 
B. 
Nachdem das Gemeindesteueramt Schleitheim A.________ für die Einreichung der Steuererklärung 1997/98 im Jahre 1997 zwei Fristerstreckungen gewährt und ihn am 7. April 1998 erfolglos gemahnt hatte, diese Steuererklärung innert 10 Tagen einzureichen, veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen A.________ für die Veranlagungsperiode 1997/98 auf ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 132***.--. Der Veranlagungsmitteilung vom 10. Februar 2000 legte die Steuerverwaltung ein ermessensweise festgesetztes Einkommen von Fr. 150***.-- (je für die Jahre 1995 und 1996) zu Grunde. 
 
Mit den beiden Steuerrechnungen 1997 und 1998 vom 14. Februar 2002 forderte das Gemeindesteueramt Z.________ von A.________ Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 5*** und Fr. 6*** Zuzüglich Kirchen- und Personalsteuer bzw. abzüglich Verrechnungssteuer ergab sich ein totaler Steuerbetrag von Fr. 7*** bzw. Fr. 8***. 
C. 
Hiergegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache. Von der zuständigen Steuerkommissärin wurde er am 15. Mai und 8. Juni 2001 zum "Nachweis sämtlicher Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse ab 1995-1998" aufgefordert. Die von ihm bevollmächtigte "Pegasus Buchhaltung" machte in der Folge geltend, weitere Unterlagen lägen nicht vor bzw. seien nicht zugänglich (Beschlagnahme durch das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen bzw. Archivierung beim Geschäftspartner F.________, gegen welchen ein Verfahren wegen betrügerischen Konkurses laufe). Zu diesen Vorbringen nahm die Steuerkommissärin am 12. Juni 2001 Stellung und forderte A.________ auf, sich bezüglich dieser Akten direkt an das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen zu wenden und die eingeforderten Unterlagen "bis spätestens 2. Juli 2001 einzureichen". 
 
Nachdem A.________ auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, wies die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen die Einsprache am 24. Oktober 2001 ab. Sie erwog im Wesentlichen, A.________ habe trotz vorhandener Möglichkeit und mehrfacher Aufforderung im Einspracheverfahren keinerlei Belege oder sonstige Nachweise zu den behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnissen beigebracht. Die Unrichtigkeit der Veranlagung sei nicht nachgewiesen. Damit müsse es beim ermessensweise veranlagten steuerbaren Einkommen bleiben. 
D. 
Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte, er sei "nach Lebensaufwand, auf der Basis eines Reineinkommens von Fr. 9***.-- zu veranlagen", und legte dem Obergericht neue Beweismittel vor (u.a. Bankauszüge aus den Jahren 1995 und 1996). 
 
Mit Urteil vom 19. April 2002 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Rekurs teilweise gut. Es hob den Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 24. Oktober 2001 auf und setzte das steuerbare Einkommen von A.________ vom 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1998 auf Fr. 10***.-- und vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 auf Fr. 11***.-- fest. Den Entscheid der Kantonalen Steuerkommission hatte das Obergericht in der Hauptsache nicht beanstandet, sondern A.________ lediglich zusätzliche Abzüge gewährt. 
E. 
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. April 2002 aufzuheben und die Sache an die "Vorinstanz" zurückzuweisen. 
Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist als Abgabepflichtiger zur Beschwerdeführung befugt (Art. 88 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 126 II 377 E. 8c S. 395, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
1.3 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde ist im Übrigen nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Danach muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht in allen Teilen, sondern erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies gilt insbesondere - zumal das Obergericht auf Seite 4 des angefochtenen Entscheides einlässlich begründet hat, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszüge nicht genügten, um die Unrichtigkeit der Ermessenstaxation zu beweisen -, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe "quasi einen Vermögensvergleich geliefert" (woraus sich eine Mehrverschuldung von Fr. 12*** ergebe, vgl. S. 4, 5 und 6 der Beschwerdeschrift), der vom Obergericht "nicht akzeptiert und nicht beachtet" worden sei. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Art. 87 des hier noch anwendbaren kantonalen Gesetzes vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern (aStG) lautet: 
"Versäumt der Steuerpflichtige die ihm zur Selbsteinschätzung gesetzte Frist oder weigert er sich, den ihm von den Steuerbehörden gemachten Auflagen nachzukommen, so tritt an Stelle der Selbsteinschätzung die Veranlagung durch die Steuerbehörde. 
 
Bei der Veranlagung von Amtes wegen oder bei offensichtlich ungenügender Selbsttaxation können die Steuerfaktoren nach Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung oder Lebensaufwand des Pflichtigen bestimmt werden". 
Art. 91 aStG sieht sodann vor: 
 
"Wird die Einsprache von einem nach Ermessen (Art. 87) veranlagten Steuerpflichtigen erhoben, so hat dieser im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen". 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung gegeben waren (S. 3 der Beschwerdeschrift). Er anerkennt auch, dass nach den anwendbaren kantonalen Normen eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung aufrecht erhalten bleibt, solange deren Unrichtigkeit nicht vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird (S. 4 der Beschwerdeschrift). Er bestreitet aber, dass die Steuerverwaltung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt habe. Die Ermessenstaxation sei vielmehr willkürlich hoch ausgefallen. 
3. 
3.1 Das Bundesgericht auferlegt sich schon im Rahmen einer Verwaltungsge-richtsbeschwerde bei der Prüfung von Ermessenseinschätzungen grosse Zurückhaltung. Es hebt eine Ermessensveranlagung wegen Ermessensüberschreitung nur auf, wenn der kantonalen Behörde in die Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind, so dass die Schätzung als offensichtlich falsch erscheint (Urteil 2A. 201/1991 vom 22. Dezember 1993, in: StR 49/1994 263 E. 1b, mit Hinweisen). Bei der staatsrechtlichen Beschwerde ist die Kognition des Bundesgerichts keinesfalls weiter: Es kann nur überprüfen, ob die Ermessenseinschätzung derart fehlerhaft ist, dass ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt (Urteil 2P. 2/1992 vom 7. Juni 1994, E. 6a). 
3.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). 
3.3 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid begründet, weshalb die Ermessensveranlagung zu bestätigen sei. Es legte dar, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung gegeben waren, nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Steuererklärung eingereicht hatte (angefochtener Entscheid, E. 2). Es führte sodann aus, dass der Beschwerdeführer die nach Ermessen vorgenommene Veranlagung nur umstossen könne, indem er deren Unrichtigkeit beweise, wobei dieser Beweis nicht erbracht sei, zumal der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen - obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre - nicht nachgereicht habe (E. 3). Das Obergericht prüfte schliesslich, ob die Steuerverwaltung im Rahmen des ihr nach Art. 87 Abs. 2 aStG zustehenden Ermessens gehandelt und dieses nicht überschritten habe. Auch in dieser Hinsicht gab die Veranlagung aus der Sicht des Obergerichts zu keinerlei Beanstandung Anlass. Es erwog, die Steuerverwaltung habe auf die Familien- und Berufsverhältnisse des Rekurrenten sowie auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus der Steuerperiode 1995/96 abstellen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Steuerbehörde das Einkommen des Rekurrenten - nachdem dieser 1994 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 117***.-- erzielt habe und per 1. August 1995 Mitglied einer Kollektivgesellschaft geworden sei - in den Bemessungsjahren 1995 und 1996 mit je Fr. 150***.-- veranlagt habe (E. 4). 
3.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese Auffassung des Obergerichts vorträgt - soweit er dies überhaupt in einer tauglichen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise tut (vgl. E. 1.3) - , ist nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür zu begründen: 
3.4.1 Abwegig erscheint die Behauptung, das Obergericht sei bezüglich der Steuerveranlagung 1995/96 anstelle eines steuerbaren Einkommens von Fr. 37***.-- von einem solchen von Fr. 117***.-- ausgegangen. Das Obergericht erwähnt auf S. 6 des angefochtenen Entscheides ausdrücklich das "Nettoeinkommen von rund Fr. 117***.-- " aus dem Jahre 1994, welches mit der - von der Steuerverwaltung korrigierten - Steuererklärung 1995/96 übereinstimmt (vgl. vorne "A.-"). Die vom Obergericht geschützten Überlegungen der kantonalen Steuerverwaltung, nicht auf das durchschnittliche steuerbare Einkommen der Veranlagungsperiode 1995/96 (Fr. 37***.-- ) abzustellen, sondern als Vergleich einzig das für das Jahr 1994 aufgerechnete Nettoeinkommen von Fr. 117***.-- heranzuziehen, sind vertretbar; die Steuerbehörden waren unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nicht verpflichtet, das Einkommen aus beiden Jahren der Bemessungsperiode (1993/94) zu berücksichtigen (vgl. auch E. 3.4.2). 
3.4.2 Unbegründet ist auch die Rüge, die Steuerbehörden hätten dem Obergericht falsche Unterlagen geliefert, weshalb dieses einem Grundlagenirrtum zum Opfer gefallen sei. Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich klar, dass sich dieses auf die Erfahrungszahlen (vgl. den Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 aStG) aus dem Jahre 1994 bzw. auf die damit verbundene Veranlagung 1995/96 gestützt hat, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht angefochten worden ist. Ist aber beim Beschwerdeführer im Jahre 1994 von einem Nettoeinkommen (inklusive Eigenleistungen) von Fr. 117***.-- auszugehen, erscheint ein solches von je Fr. 150***.-- für die Jahre 1995 und 1996, welches die Steuerverwaltung der Ermessenstaxation zu Grunde gelegt hat, nicht willkürlich hoch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung gehalten war, den säumigen Beschwerdeführer gegenüber einem korrekten Steuerpflichtigen nicht zu bevorzugen (weil sich die Verletzung von Verfahrenspflichten nicht lohnen darf, vgl. Urteil A.74/1987 vom 30. Oktober 1987, E. 3b, in: ASA 58 670). 
3.4.3 Im Übrigen erschöpft sich die staatsrechtliche Beschwerde in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.3, am Ende), auf die nicht weiter einzugehen ist. Nicht zu hören sind namentlich die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei betreffend Beibringung der Unterlagen infolge beschlagnahmter bzw. nicht zugänglicher Akten unverschuldet in eine Notlage geraten. Diese Rüge ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer gemäss Art. 85 Abs. 1 und 3 der kantonalen Strafprozessordnung vom 15. Dezember 1986 als allfällig berechtigter Dritter ein Gesuch um Einsicht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens hätte stellen bzw. entsprechende Abschriften oder Kopien der steuerlich relevanten Unterlagen hätte anfertigen können, was er nicht getan bzw. im Verfahren vor dem Obergericht noch als "absolut unzumutbar" erachtet hat (vgl. S. 4 der Beschwerde an das Obergericht). Somit ist nicht oder jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass sich die Ermessenseinschätzung nach den Akten als geradezu unmöglich, jedenfalls als sachlich nicht begründbar und damit als willkürlich erweisen würde (vgl. Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 1994, S. 531). 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgericht: 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: