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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_209/2008 
 
Urteil vom 5. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Neuanmeldung führen lässt, 
dass mit Verfügung vom 16. April 2008 das Gesuch des C.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der Berichte des Dr. med. H.________ vom 13. April 2005, 23. Juni 2006 und 23. September 2006 sowie des medizinischen Zentrums G.________ vom 27. April 2005 festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 4. Januar 2005 nicht verschlechtert hat und dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, 
dass diese Feststellung auch unter Berücksichtigung der ohnehin ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraumes (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412, 116 V 246 E. 1a S. 248) liegenden Berichte des Dr. med. H.________ vom 23. November 2007 und der Eingliederungsstätte vom 13. Dezember 2007 nicht offensichtlich unrichtig ist, 
dass die Begründung der Beschwerde nicht durchdringt, indem der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollten (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann