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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_587/2011 
 
Urteil vom 23. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1960, arbeitete seit 1992 als Chauffeur bei der P.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. August 2005 war er auf einem SBB-Areal mit dem Spülen von Leitungen und Aussaugen von Schächten beschäftigt, als er beim Wenden seines Lastwagens mit dessen Saugrüssel eine Fahrleitung der SBB touchierte. Der Lastwagen wurde unter Starkstrom gesetzt. B.________ konnte die Führerkabine verlassen. Er wurde ins Spital X.________ eingeliefert, wo eine kleine Rötung, Schwellung und Druckdolenz am rechten Vorderarm festgestellt wurde; Strommarken fanden sich nicht. Er wurde einen Tag lang überwacht, die Befunde waren indessen unauffällig. B.________ klagte über brennende Schmerzen im rechten Arm, war ansonsten jedoch beschwerdefrei. Am 7. Oktober 2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. O.________, dass es zu einer traumatischen Somatisierung gekommen sei. In der Folge klagte B.________ über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper und entwickelte zunehmend depressive Symptome. Die Invalidenversicherung holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) medizinisches Institut Z.________ vom 28. Dezember 2007 ein, welches auch die Zusatzfragen der SUVA beantwortete. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009, welcher unangefochten blieb, stellte die SUVA gestützt darauf fest, dass kein somatisches Substrat für das geklagte chronische Ganzkörperschmerzsyndrom gegeben sei. Ein Zusammenhang zwischen den angegebenen Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 31. August 2005 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Die Einblutung des Hypophysen-Makroadenoms, welches sich als Zufallsbefund gezeigt hatte, stehe nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Der geklagte Tinnitus sei aufgrund des Schalltraumas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, führe indessen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zufolge einer mittelgradigen depressiven Episode aktuell zu 30 % arbeitsunfähig. Dementsprechend reduzierte die SUVA die gewährten Taggelder auf 50 %. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 schloss sie den Fall ab und stellte ihre Versicherungsleistungen ein mit der Begründung, dass die geklagten Beschwerden organisch objektiv nicht ausgewiesen seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden. Daran hielt sie auch nach Einreichung eines Privatgutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Dezember 2009 fest (Einspracheentscheid vom 11. März 2010). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (welche 10 % übersteigt) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragt letztinstanzlich neu die Zusprechung einer Integritätsentschädigung. Neue Begehren sind im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG, zu schreckbedingten plötzlichen Einflüssen auf die Psyche als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (sog. Schreckereignisse; zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C_533/2008 E. 2.2; 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06 E. 2.2), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere zu der bei Schreckereignissen zur Anwendung kommenden allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 185), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Instituts Z.________, dem das kantonale Gericht vollen Beweiswert zuerkannt hat, lag nach den vorinstanzlichen Erwägungen (abgesehen von einer unbedeutenden Vorderarm-Kontusion) kein somatisches Geschehen vor. Die Vorinstanz prüfte daher mit der SUVA, ob der Unfallversicherer für die Folgen eines Schreckereignisses einzustehen hätte, verneinte indessen den adäquaten Kausalzusammenhang. Auch wenn der Vorfall vom 31. August 2005, insbesondere die Stromüberschläge verbunden jeweils mit einem heftigen Knall, als eindrücklich zu werten seien, könne das nunmehr über Jahre andauernde psychische Leiden nicht mehr als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. 
 
5. 
Beschwerdeweise wird zunächst geltend gemacht, dass der Privatgutachter Dr. med. M.________ somatische Verletzungen nachgewiesen habe. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz zu seiner Stellungnahme nicht näher geäussert. 
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach ausführlich zu der auch von Dr. med. M.________ angewandten Untersuchungsmethode geäussert und festgehalten, dass die Posturographie keine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen vermag. Zwar können damit bestimmte Informationen gewonnen werden und lassen sich sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Die Posturographie vermag jedoch keine direkten Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen. Auch lässt sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen (Urteil U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.2; zuletzt etwa Urteile 8C_376/2011 vom 15. September 2011 E. 4; 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.4; 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3). Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, namentlich die geltende gemachte Schwindelproblematik, ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
6. 
Es wird des Weiteren gerügt, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne. 
 
6.1 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 wiederum bestätigt, dass kein Anspruch des Versicherten auf Begleitung durch eine Person seines Vertrauens, zum Beispiel den behandelnden Arzt, besteht; die Einwände der Gutachter gegen eine Anwesenheit jedwelcher Drittperson in der Untersuchung sind grundsätzlich berechtigt (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244; BGE 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06; Urteil I 991/06 vom 7. August 2007 E. 3.2). 
 
6.2 Es wird geltend gemacht, dass die Gutachter vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen nicht diskutiert hätten. Welche Fragen zu erörtern gewesen wären und inwiefern dies zu einem anderen Gutachtensergebnis hätte führen müssen, wird nicht näher dargelegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
6.3 Was die Untersuchung im medizinischen Institut Z.________ betrifft, wird bemängelt, dass die geklagten kognitiven Defizite nicht abgeklärt worden seien. 
Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch beschwerdeweise nicht näher dargelegt, dass es sich dabei um (durch Stromkontakt verursachte) organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen handeln würde. Eine MRI-Untersuchung des Schädels wurde anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ vom 20. November bis zum 28. Dezember 2005 veranlasst, welche - ausser dem erwähnten Zufallsbefund eines Hypophysen-Makroadenoms - keine Auffälligkeiten zeigte. Es wurde dort auch eine neurologische Abklärung durchgeführt, welche keine Hinweise auf entsprechende Ausfälle ergab, sodass angenommen wurde, es sei beim Vorfall vom 31. August 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Tangierung des Gehirns gekommen. Unter diesen Umständen wäre auch von einer neuropsychologischen Abklärung für die Frage einer organisch nachweisbaren Unfallfolge nichts gewonnen, sodass dazu kein Anlass besteht, auch weil davon kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 6. April 2011, welcher den Versicherten seit dem 21. April 2009 regelmässig betreute, sowie der Frau Prof. Dr. phil. R.________, Neuropsychologin, und der Frau Dr. med. W.________, Neurologie FMH, vom 2. Mai 2011 vermögen bezüglich der entscheidwesentlichen Frage nach organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sie sich dazu nicht äussern. 
 
6.4 Es wird schliesslich gerügt, dass das psychiatrische Teilgutachten hinsichtlich der Schwere der depressiven Störung der Einschätzung des behandelnden Arztes widerspreche. Die Frage ist indessen mit Blick auf die Adäquanzbeurteilung nicht entscheidwesentlich, wobei auf das psychische Leiden nachfolgend einzugehen ist. 
 
7. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht von einem Schreckereignis auszugehen, sondern die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall zu prüfen sei. 
 
8. 
Als Schreckereignisse gelten nach der Rechtsprechung etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben (Urteil 8C_387/2007 vom 25. Februar 2008 E. 5.2.1), bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.1). 
Mit Blick auf die genannten Beispiele scheint es fraglich, ob der hier zu beurteilende Vorfall als Schreckereignis zu qualifizieren ist, was indessen im Ergebnis nichts ändert. Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass angesichts der geringfügigen körperlichen Verletzung die psychische Stresssituation im Vordergrund stand. Dass der Unfallversicherer unter Anwendung der Rechtsprechung zu den Schreckereignissen für die psychischen Folgen des Ereignisses vom 31. August 2005 mangels adäquater Kausalität nicht einzustehen hat, wird insoweit auch nicht beanstandet. 
 
9. 
Indessen vermöchte auch die Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
9.1 Steht zuverlässig fest, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, welche die gesundheitlichen Beschwerden zu erklären vermag, kann eine Kausalitätsbeurteilung nach den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall oder bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungsmechanismen an der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen geltenden Grundsätzen erfolgen (Urteil U 28/07 vom 3. Januar 2008 E. 3.2). 
Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist gesondert zu prüfen, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist in diesen Fällen zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.; 117 V 369 E. 4b und c S. 382 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich genügen drei Kriterien (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 zur Schleudertrauma-Praxis; zur Psycho-Praxis vgl. etwa Urteile 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.3 u. 3.6; 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). 
 
9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim Vorfall vom 31. August 2005 um einen schweren Unfall gehandelt habe. 
Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem objektiv erfassbaren Unfallereignis und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte gestatten, die sich beim Unfall entwickelt haben (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil 8C_396/2009 vom 23. September 2009 E. 4.4.2). 
Mit Blick darauf und in Anbetracht vergleichbarer Fälle (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.3 u. 4.2.4; Urteile 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2; 8C_746/2010 vom 12. November 2010 E. 4.3; RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92 E. 2b) ist der vorliegend zu beurteilende Stromunfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Auch wenn der Unfallhergang nicht abschliessend geklärt werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte gemäss seinen eigenen wie auch den Angaben von Augenzeugen selbstständig aus dem Lastwagen aussteigen konnte, dass in der Folge ein Schwächezustand eingetreten ist, es aber weder zu Muskelkrämpfen noch zu einer Bewusstlosigkeit kam, dass bei der notfallmässigen Hospitalisierung keine Strommarken festgestellt wurden und dass in den medizinischen Akten ein Stromkontakt als unwahrscheinlich erachtet wurde, zum einen weil der Lastwagen nach den Regeln der Physik als "Faradayscher Käfig" gewirkt habe, zum andern weil ein entsprechender Starkstromschlag zu schwersten Verbrennungen oder sogar zum sofortigen Tod geführt hätte. 
 
9.3 Zu prüfen sind im Weiteren die bei der Adäquanzbeurteilung bei mittelschweren Unfällen rechtsprechungsgemäss in Betracht zu ziehenden Kriterien. 
9.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_655/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2). 
Dem vorliegend zu beurteilenden Unfall kann auch bei objektiver Betrachtungsweise und trotz der genannten Einschränkung eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, auch wenn die Berührung der Starkstromleitung, durch deren Druckwelle der Lastwagen erheblich beschädigt wurde und Fensterscheiben des SBB-Gebäudes zerbarsten, den sich in der Führerkabine des Lastwagens befindlichen Beschwerdeführer nicht in unmittelbar drohende Lebensgefahr brachte (vgl. etwa Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). Das Kriterium kann daher als erfüllt erachtet werden, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. 
9.3.2 Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass Stromunfälle erfahrungsgemäss geeignet sind, zu psychischen Leiden zu führen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in solchen Fällen gegeben sei (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.3.3 mit Hinweis). 
9.3.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 
Das Kriterium kann nicht als erfüllt erachtet werden. Schon am 7. Oktober 2005 berichtete der Hausarzt, dass es zu einer posttraumatischen Somatisierung gekommen sei. Anlässlich der Rehabilitation in der Klinik Y.________ wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass es zu einer erheblichen psychoreaktiven Störung gekommen sei, zumal die MRI-Untersuchungen keine durch den Stromunfall oder den am 19. September 2005 (wegen Schwindels) erlittenen Sturz bedingten Auffälligkeiten ergaben. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hausärztlich, ab dem 21. April 2009 auch neurologisch (Dr. med. E.________, Bericht vom 6. April 2011) betreut und physiotherapeutisch sowie medikamentös behandelt wurde. Im Übrigen wurde er durch verschiedene Spezialärzte abgeklärt. Dies genügt indessen nicht für die Bejahung des Kriteriums. Die Konsultationen beim Psychiater (Dr. med. S.________, ab dem 16. September 2006, vgl. Bericht vom 27. September 2008) sind hier nicht zu berücksichtigen. 
9.3.4 Wie soeben dargelegt, liessen sich die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht schon kurze Zeit nach dem Unfall nicht mehr erklären, sondern waren psychisch bedingt. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist daher ebenfalls zu verneinen. 
9.3.5 Es finden sich keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung. Namentlich lassen sich auch aus der Stellungnahme des Dr. med. M.________ diesbezüglich keine hinreichenden Schlüsse ziehen. 
9.3.6 Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs. Es bedürfte zu dessen Bejahung besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1). Das geltend gemachte Makroadenom ist nicht unfallbedingt. Inwiefern die weiter angeführte Fussproblematik sowie Magenprobleme zu besonderen Komplikationen geführt hätten, wird beschwerdeweise nicht dargelegt. 
9.3.7 Auch das Merkmal des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist aus den bereits dargelegten Gründen (oben E. 9.3.3 u. 9.3.4) zu verneinen. 
 
9.4 Zusammengefasst vermöchten die Unfallschwere und die zu berücksichtigenden Kriterien einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 31. August 2005 erlittenen Unfall und den geklagten psychischen Beschwerden nicht zu begründen. Es fallen lediglich zwei Kriterien (besondere Eindrücklichkeit des Unfalls und Schwere beziehungsweise besondere Art der erlittenen Verletzungen) in Betracht, was zur Bejahung der Adäquanz selbst bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich nicht genügen würde (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 
 
10. 
Da organische Unfallfolgen objektiv nicht ausgewiesen sind und ein adäquater Kausalzusammenhang des psychischen Leidens mit dem Unfall nicht gegeben ist, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress). 
 
11. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Dezember 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo